Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 2864/17.A
Tenor
Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 16.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zugelassen.
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Gründe:
2Die Berufung ist gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verletzt, weil es in seiner Abwesenheit über die Klage verhandelt und diese abgewiesen hat. Es ist nicht nachgewiesen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine Ladung zur in seiner Abwesenheit durchgeführten mündlichen Verhandlung am 16.10.2017 erhalten hat.
3Die Ladung zur mündlichen Verhandlung ist gemäß §§ 102, 56 Abs. 1 und 2 VwGO nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung zuzustellen. Die Zustellung an einen Rechtsanwalt kann gemäß § 174 Abs. 1 ZPO gegen Empfangsbekenntnis erfolgen, welches den Nachweis für die Zustellung erbringt (§ 174 Abs. 4 ZPO) und die Zustellungsurkunde nach § 182 ZPO ersetzt. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat. Der Verlust des Empfangsbekenntnisses nach Zustellung lässt die Zustellungswirkungen nicht mehr entfallen; der Nachweis kann mithilfe anderer Beweismittel erbracht werden. Auch wird der fehlende Nachweis einer formgerechten Zustellung gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 189 ZPO durch den tatsächlichen Zugang des Dokuments geheilt. Ausreichend, aber auch erforderlich ist dafür, dass der Rechtsanwalt zumindest konkludent bestätigt, das Schriftstück selbst erhalten und als zugestellt entgegengenommen zu haben.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.7.2015 – 9 B 33.15 –, DVBl. 2015, 1381 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 24.10.2016 – 4 A 2077/16.A –,juris, Rn. 4 f.
5Ein Empfangsbekenntnis für die Zustellung der Ladung für den 16.10.2017 befindet sich nicht bei den Akten. Zwar ist die Ladung ausweislich der Akten per Computerfax an die Kanzlei des früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers übermittelt worden. An einem Nachweis, dass der damalige Prozessbevollmächtigte die Ladung erhalten und als zugestellt entgegengenommen hat, fehlt es aber. Er hat den Erhalt der Ladung ausdrücklich bestritten. Dies kann ihm nicht widerlegt werden.
6Rechtsmittelbelehrung
7Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
8Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
9Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
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Referenzen
- 4 A 2077/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 138 1x
- VwGO § 108 1x
- VwGO § 102 1x
- VwGO § 2 1x
- VwGO § 56 1x
- VwGO § 67 1x
- § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 182 Zustellungsurkunde 1x
- ZPO § 174 Zustellung gegen Empfangsbekenntnis 2x