Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 672/18

Tenor

Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 3.5.2018 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 15.000,00 Euro festgesetzt.


1 2 3 4> 5an>

s="absatzLinks">im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die auf § 31 GastG i. V. m. § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO gestützten Untersagungen des weiteren Betriebs der Gaststätte seien voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller zu 1) die in den Verfügungen bezeichnete Gaststätte ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe und auch der Antragsteller zu 2) über keine entsprechende Erlaubnis verfüge. Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 6a Abs. 2 GewO, § 42a Abs. 1 VwVfG NRW sei nicht anzunehmen. Die Antragsgegnerin habe den Antragsteller zu 1) zunächst zur Vorlage einer baurechtlichen Nutzungsänderungsgenehmigung bzw. zu dessen Beantragung auffordern dürfen. Der aktuelle Antrag vom 31.1.2018 sei innerhalb der gesetzlich vorgegebenen Frist von drei Monaten beschieden worden. Der Betrieb sei auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Insbesondere dürfte sich der Antragsteller zu 1) aufgrund des nicht genehmigten Betriebes der Gaststätte und seines in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Verhaltens gegenüber den Mitarbeitern der Antragsgegnerin als unzuverlässig im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG erwiesen haben.

6 7 8 9 10 11

ass="absatzLinks">Vgl. LT-Drs. 14/8025, S. 24 f.; BT-Drs. 16/10493, S. 15 f.; Stelkens, in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Aufl. 2018, § 42a Rn. 35; Broscheit, GewArch 2015, 209, 210.

12 13 14 15 16 s="absatzRechts">17 18 19 tzRechts">20

Allerdings ist die baurechtliche Genehmigung, worauf die Antragsteller zutreffend hinweisen, keine notwendige Voraussetzung für die Erteilung der Gaststättenerlaubnis. Lediglich aus Gründen der Verfahrensökonomie werden spezifisch baurechtliche Fragen regelmäßig ‒ auch in der aktenkundigen Praxis der Antragsgegnerin ‒ im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geprüft, was eine nochmalige Prüfung durch die Gaststättenbehörde erübrigt.

21 22 23 24 25 26 s="absatzRechts">27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen