Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 903/18
Tenor
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 14.6.2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 1.000,00 Euro festgesetzt.
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Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ist unbegründet.
2Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 4527/18 (VG Düsseldorf) gegen die Zwangsgeldfestsetzungen des Bürgermeisters der Antragsgegnerin vom 8.5.2018 anzuordnen,
4im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spreche alles für die Rechtmäßigkeit der streitgegenständlichen Zwangsgeldfestsetzungen. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin, denen die Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller entgegen den Ordnungsverfügungen vom 5.4.2018 unter der dort genannten Anschrift einen Gaststättenbetrieb geduldet bzw. betrieben haben.
5Die Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, nicht erschüttert.
6Die Zwangsgeldfestsetzungen in den Bescheiden vom 8.5.2018 sind voraussichtlich rechtmäßig. Nach den in diesem Verfahren vorliegenden Erkenntnissen spricht alles dafür, dass die Antragsteller ihren Verpflichtungen aus den Ordnungsverfügungen vom 5.4.2018, den Gaststättenbetrieb einzustellen und die Gaststätte zu schließen, nicht nachgekommen sind. In der Beschwerdebegründung wiederholen die Antragsteller lediglich ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren bzw. nehmen hierauf Bezug, aber setzen sich nicht mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass die pauschale Behauptung, es habe sich bei den anwesenden Gästen nur um Vereinsmitglieder gehandelt, angesichts der dies widerlegenden aktenkundigen Feststellungen der Antragsgegnerin nicht ausreichend ist, um die Annahme eines Vereinsbetriebs nachvollziehbar zu begründen.
7Die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung gegen den Antragsteller zu 1) hängt auch nicht davon ab, ob er sich im Hinblick auf die von ihm beantragte Gaststättenerlaubnis auf eine Genehmigungsfiktion nach § 6a Abs. 2 GewO, § 42a Abs. 1 VwVfG NRW berufen kann (vgl. dazu den Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 B 672/18). Die Untersagungs- und Schließungsverfügung vom 5.4.2018 war unabhängig davon wirksam und vollziehbar.
8Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats beträgt der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Zwangsgeldfestsetzung in Orientierung an der Empfehlung in Nr. 1.5 i. V. m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 58) ein Viertel des festgesetzten Betrags.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.10.2018 – 4 B 1181/18 -, NWVBl 2019, 42 = juris, Rn. 10, m. w. N.
11Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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Referenzen
- VwVfG § 42a Genehmigungsfiktion 1x
- 4 B 672/18 1x (nicht zugeordnet)
- ZPO § 100 Kosten bei Streitgenossen 1x
- §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- GewO § 6a Entscheidungsfrist, Genehmigungsfiktion 1x
- 4 B 1181/18 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 159 1x
- 3 K 4527/18 1x (nicht zugeordnet)