Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 B 1827/18

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung der gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29. August 2018 erhobenen Klage 2 K 2674/18 wird hinsichtlich der Stilllegungsverfügung wiederhergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


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