Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 3741/18.A
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2018 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Kläger sind nach eigenen Angaben afghanische Staatsangehörige hazarischer Volks- und schiitischer Religionszugehörigkeit. Der 19.. geborene Kläger zu 1. und die 19.. geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet, der 20.. geborene Kläger zu 3. und die 20.. geborene Klägerin zu 4. sind ihre gemein-samen Kinder. Die Kläger haben Afghanistan im Dezember 2015 verlassen und sind im Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland einge-reist. Am 9. Juni 2016 haben sie einen Asylantrag gestellt.
3Am 11. Oktober 2016 wurden der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) angehört.
4Der Kläger zu 1. gab insbesondere an: Die Familie habe bis zur Ausreise in einem eigenen Haus in Kabul gewohnt, das noch existiere. Seine beiden älteren Kinder, eine Tochter und ein Sohn, lebten in Afghanistan. Er habe die Mittelschule bis zur neunten Klasse besucht und im Baugewerbe gearbeitet, zuletzt als Architekt. Im Jahr 2002 habe er in Kabul Land erworben, dort ein Baugebiet erschlossen und Häuser für zurückkehrende Flüchtlinge geplant und gebaut. Dabei habe es Auseinandersetzungen mit Paschtunen gegeben, die aber hätten beigelegt werden können. Im Anschluss habe er das gleiche Projekt in Ghazni verwirklicht. Korruption sowie Auseinandersetzungen zwischen Paschtunen und Hazara hätten den Fortgang zunächst immer wieder behindert. Er habe das Projekt zeitweise gestoppt, bis die Auseinandersetzung von der Regierung habe geklärt werden können. Nach dem Gouverneurswechsel habe er aber die Unterstützung im Wesentlichen verloren. Im Dezember 2006 sei er den Taliban in die Hände gefallen. Gegen Zahlung von einer Million pakistanischen Kaldar sei er frei gekommen, habe die darüber hinaus geforderten 30 % seines Einkommens aber nicht zahlen können. Ungefähr im März 2007 sei er nach Kabul geflohen. Ab Ende des Jahres 2011 habe er dort Drohungen von Paschtunen und örtlichen Machthabern erhalten. Er habe auf viele seiner Projekte verzichten und seine beiden älteren Kinder verstecken müssen. Die Paschtunen hätten seine Bauprojekte torpediert, weil er Hazara sei. Sie hätten geplant, ihn und seine Familie umzubringen. Im Juni 2015 hätten ihn Leute des S. L. angehalten und bedroht. Im Oktober 2015 sei er entführt, geschlagen und gefoltert worden. Nach einem Tag sei er gegen Zahlung von 800.000 Afghani freigelassen worden. Aufgrund dieses Vorfalls habe er sich entschieden, Afghanistan zu verlassen. Am 6. November 2015 habe er in Kabul eine schriftliche Drohung der Taliban aus Ghazni erhalten. Während er auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei, seien fünf seiner Arbeitskollegen von dem S. L. ermordet worden.
5Die Klägerin zu 2. gab im Wesentlichen an: Einen Monat vor ihrer Ausreise sei ihr Mann entführt worden und mit Verletzungen an beiden Händen sowie einem Knochenbruch am rechten Handgelenk zurückgekommen. Sie hätten ihn zum Arzt gebracht. Zwei Monate vor der Ausreise habe er einen Brief bekommen, dessen Inhalt sie nicht kenne. Die Paschtunen hätten nicht akzeptieren können, dass ihr Mann als Hazara eine so wichtige Position gehabt habe. Sie selbst sei von paschtunischen Frauen angesprochen und beschimpft worden, dass sie Ungläubige seien, weil sie ihre Kinder an amerikanischen Instituten studieren ließen.
6Mit Bescheid vom 30. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung der Kläger als Asylberechtigte und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung zur Ausreise auf und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung.
7Am 11. Januar 2017 haben die Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung haben sie auf ihr Vorbringen vor dem Bundesamt Bezug genommen und ergänzend insbesondere ausgeführt: Nach ihrer Einreise in die Bundesrepublik Deutschland hätten die Taliban ihren Wohnort bombardiert in der Absicht, den Kläger zu 1. zu eliminieren. Im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan würden die Taliban die bisherigen Drohungen in die Tat umsetzen, den Anschlag wiederholen und versuchen, die gesamte Familie umzubringen.
8Der Kläger zu 1. hat ein vom 24. Juni 2018 datiertes Attest seines Hausarztes vorgelegt, nach dem er an einer Lungentuberkulose erkrankt sei, die medikamentös behandelt werde, und mit einem Blasendauerkatheter versehen worden sei, weil eine indizierte Prostataoperation während der Tuberkulosebehandlung nicht durchgeführt werden könne.
9In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. auf Fragen unter anderem erklärt: Seine beiden älteren Kinder lebten weiter in Afghanistan. Die Tochter habe an der amerikanischen Universität in Bangladesch studiert. Derzeit suche sie einen Studienplatz, um ihr Studium fortzusetzen. Der Sohn habe im Zeitpunkt der Ausreise der übrigen Familie an der staatlichen Universität in Kabul Jura studiert und dort in einem Internat gewohnt. Zurzeit studiere er an der amerikanischen Universität. Er, der Kläger zu 1., sei nach seinem Aufenthalt in Ghazni im Jahr 2011 wieder nach Kabul gegangen, zwischendurch aber immer wieder nach Ghazni zurückgekehrt, wenn es dort Probleme gegeben habe. Im Jahr 2015 sei er zwei Mal bedroht und einmal – im Oktober – mitgenommen worden. Bedroht habe ihn der S. L. , der ein mächtiger Paschtune sei. Er habe damals für eine Person ein Grundstück ausmessen sollen, anstelle dieser Person seien Leute gekommen, die ihm mit einem Schal die Augen verbunden hätten. Er sei geschlagen und gequält worden. Davon habe er noch Narben am rechten Ringfinger und Splitter von Bombenexplosionen in der Hand. Die Klägerin zu 2. hat unter anderem angegeben: Als ihr Mann entführt worden sei, sei er drei bis vier Tage weg gewesen. Er sei mit dem Auto zurückgekommen und habe Verletzungen am Bein und an der Hand gehabt.
10Die Kläger haben beantragt,
11die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zu zuerkennen,
12ihnen hilfsweise den subsidiären Schutzstatus nach § 4 AsylG zu zuerkennen,
13sowie weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
14Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 16. August 2018 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Sie seien weder vorverfolgt ausgereist noch drohe ihnen bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Etwaige Vorfälle in Ghazni stünden mit ihrer Ausreise in keinem zeitlichen Zusammenhang. Die behauptete Bedrohung in Kabul sei nicht glaubhaft. Der diesbezügliche Vortrag sei nicht nachvollziehbar, in sich widersprüchlich und gesteigert. So habe der Kläger zu 1. beim Bundesamt angegeben, von einer Person bzw. den Leuten des S. L. angehalten und bedroht worden zu sein, während er nunmehr vorgetragen habe, dass S. L. selbst zusammen mit bewaffneten Männern ihn mitgenommen habe. Zwar sei er in der Lage, detailliert die Aufschrift eines Straßenschildes oder die Marke des benutzten Autos wiederzugeben; bei der Schilderung dessen, was ihm widerfahren sei, seien seine Angaben aber allgemein und vage geblieben. Die Zeitangaben seien unstimmig. Auch die Voraussetzungen der Zuerkennung subsidiären Schutzes seien nicht erfüllt, insbesondere bestehe keine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit der Kläger infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG. Die Kläger hätten auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Es sei nicht beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei einer Rückkehr in ihre Heimatregion nicht in der Lage wären, sich in absehbarer Zeit eine – auch nur zur Sicherung des Überlebens – ausreichende wirtschaftliche Existenz aufzubauen. Zwar gehörten sie als Familie mit minderjährigen Kindern zu einer grundsätzlich verletzlichen Personengruppe. Aufgrund der Umstände des Einzelfalls sei aber die Prognose gerechtfertigt, dass sie ihr Existenzminimum sichern könnten. Der Kläger zu 1. sei für afghanische Verhältnisse gut ausgebildet. Vor seiner Ausreise habe er viele Jahre erfolgreich als Bauleiter bzw. Architekt gearbeitet und größere Bauprojekte realisiert. Es sei zu erwarten, dass es ihm in Afghanistan erneut gelingen werde, eine Erwerbstätigkeit in diesem oder einem ähnlichen Bereich aufzunehmen. Den Klägern stehe in Kabul ein Haus zur Verfügung. Zwei erwachsene Kinder hielten sich in Afghanistan auf. Auch diesen werde es möglich sein, Arbeit zu finden und ihre Familie finanziell zu unterstützen. Schließlich bestehe auch mit Blick auf die humanitären Verhältnisse kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls bestehe nicht die Befürchtung, dass die Kläger in Afghanistan elementare Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft nicht in einem noch hinnehmbaren Maße würden sichern können.
17Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung wenden sich die Kläger gegen die Klageabweisung, soweit sie die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG betrifft. Zur Begründung wiederholen und vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen.
18Ergänzend tragen sie insbesondere vor: Als Hazara seien sie einer besonderen Anschlagsgefahr ausgesetzt. Als Rückkehrer aus Europa liefen sie Gefahr, entführt zu werden, weil ihnen Reichtum unterstellt werde. Die Erkrankungen des Klägers zu 1. könnten in Afghanistan nicht angemessen behandelt werden. Im Übrigen könnten sie auch die Kosten einer medizinischen Behandlung nicht tragen. Die humanitäre Situation und die Sicherheitslage in Kabul hätten sich verschlechtert. Nach den Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 seien Angehörige der Zivilbevölkerung, die am alltäglichen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilnähmen, einem Risiko ausgesetzt, der dort allgemein herrschenden Gewalt zum Opfer zu fallen. Mit Blick auf die große Zahl der Rückkehrer und Binnenflüchtlinge sei auf die Grenzen der Aufnahmefähigkeit der Stadt hinzuweisen. Auch sei Kabul überproportional von der steigenden Armut im Land betroffen. Besonders in den Slums und informellen Siedlungen sei eine gesicherte Versorgung mit Nahrungsmitteln nicht gewährleistet.
19Der Kläger zu 1. hat unter anderem ein vom 23. März 2019 datiertes Attest seines Hausarztes vorgelegt, in dem es im Wesentlichen heißt: Die tuberkulostatische Therapie sei beendet, nachdem in den radiologischen und anamnestischen Befunden vom 11. September 2018 kein Hinweis auf eine Reaktivierung habe gefunden werden können. In Kooperation mit dem Gesundheitsamt müsse eine fachärztliche Kontrolle spätestens nach Ablauf eines Jahres erfolgen. Am 19. März 2019 sei er wegen schmerzhafter Gefühlsstörungen in beiden Füßen in der Sprechstunde gewesen. Es sei zu prüfen, ob es sich um eine Neuropathie als Nebenwirkung der Tuberkulose-Medikamente handele. Die Prostata-Operation habe am 12. November 2018 durchgeführt werden können. Der Patient habe aus der stationären Behandlung beschwerdefrei entlassen werden können.
20Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Kläger zu 1. außerdem einen vom 14. Juni 2019 datierten Arztbrief des Chefarztes der Abteilung Urologie des Hospitals zum I. H. , L. , eine Mitteilung über einen Termin zur statio-nären Behandlung und einen Patientenaufklärungsbogen vorgelegt. Ausweislich dieser Unterlagen wurde bei ihm eine Blasenhalssklerose diagnostiziert, die am 10. Juli 2019 operativ mittels Blasenhalsinzision behandelt werden wird.
21Die Kläger beantragen,
22das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 16. August 2018 zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30. Dezember 2016 zu verpflichten festzustellen, dass für sie in Bezug auf Afghanistan Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen.
23Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie hat Auskünfte über die Behandlungsmöglichkeiten von Tuberkulose sowie die Versorgung mit Blasendauerkathetern in Kabul vorgelegt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Berufung hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet.
29I. Mit der nach § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgemäß eingegangenen Berufungsbegründung haben die Kläger die vom Senat uneingeschränkt zugelassene Berufung auf die Feststellung des Vorliegens nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG beschränkt. In dieser Beschränkung liegt weder eine teilweise Berufungs- oder Klagerücknahme, noch ist die Berufung mangels fristgemäß eingegangener Begründung als unzulässig zu verwerfen, soweit der Berufungsantrag hinter der Zulassung zurückbleibt. Ein Kläger bestimmt den Umfang der Berufung erst durch den Berufungsantrag. Nach § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO, der mangels abweichender Regelung im Asylgesetz auch für das asylrechtliche Verfahren gilt,
30vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1998 – 9 C 6.98 –, juris, Rn. 10 f. m.w.N. zum Verhältnis von Verwaltungsgerichtsordnung und Asylverfahrensgesetz,
31muss er erst innerhalb der Berufungsbegründungsfrist entscheiden, welches – mit dem Antrag konkret zu bestimmende – Ziel er mit seinem Rechtsmittel verfolgen will. Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts mit dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist rechtskräftig.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2006 – 8 A 1117/05 –, juris, Rn. 36; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 97 f.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 124a Rn. 69; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 26.
33II. Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage, soweit sie auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet war, zu Recht abgewiesen. Der ablehnende Bescheid des Bundesamts ist in diesem Umfang rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung haben sie keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 AufenthG (1.) und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (2.). Die Androhung der Abschiebung nach Afghanistan ist nicht zu beanstanden (3.).
341. Für die Kläger besteht kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK.
35a) Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
36Der Schutz der EMRK bezieht sich grundsätzlich nur auf das Territorium ihrer Unterzeichnerstaaten. Die Einhaltung grundlegender Menschenrechte in Drittstaaten ist nicht Regelungsinhalt der EMRK. Eine Beteiligung an einer Menschenrechtsverletzung außerhalb des Geltungsbereichs der EMRK – etwa durch eine Abschiebung – wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte deshalb nicht einer Verletzung im Vertragsgebiet gleichgestellt. Allerdings kann die EMRK bei besonders hochrangigen Schutzgütern – wie dem Verbot der Folter und der unmenschlichen Behandlung nach Art. 3 EMRK – zu einem Abschiebungsverbot führen. So ist in der Rechtsprechung des EGMR,
37vgl. EGMR, Urteil vom 7. Juli 1998 – Nr. 14038/88, Soering ./. Vereinigtes Königreich –, (Entscheidungen des EGMR jeweils, auch im Folgenden, abrufbar unter: https://hudoc.echr.coe.int),
38anerkannt, dass die Ausweisung bzw. Abschiebung eines Ausländers ausnahmsweise Fragen zu Art. 3 EMRK aufwerfen und die Verantwortung des betroffenen Staates nach der Konvention begründen kann. Auch andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsparteien als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien können ausnahmsweise Abschiebungsverbote begründen. Der Sache nach handelt es sich um den Schutz eines Kernbestands an menschenrechtlichen Garantien der EMRK, die zugleich einen menschenrechtlichen Ordre Public aller Signatarstaaten der EMRK verkörpern.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris, Rn. 11.
40Die Abschiebung eines Ausländers ist danach in solche Nicht-Vertragsstaaten verboten, in denen ihm Maßnahmen drohen, die einen äußersten menschenrechtlichen Mindeststandard unterschreiten. Auch bei Eingriffen in den Kernbereich solcher anderen, speziellen Konventionsgarantien – etwa der Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit nach Art. 9 EMRK – ist eine Abschiebung allerdings ebenfalls nur in krassen Fällen unzulässig, wenn nämlich die drohenden Beeinträchtigungen von ihrer Schwere her dem vergleichbar sind, was nach der Rechtsprechung wegen menschenunwürdiger Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt.
41Vgl. EGMR, Beschluss vom 28. Februar 2006 – Nr. 27034/05, Z. und T. ./. Vereinigtes Königreich –, S. 7; BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 – 9 C 34.99 –, juris, Rn. 11.
42Danach wird eine Verantwortlichkeit der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 3 EMRK im Falle einer Abschiebung dann begründet, wenn erhebliche Gründe für die Annahme sprechen, dass der Betroffene im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit tatsächlich Gefahr läuft („real risk“), einer Art. 3 EMRK widersprechenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
43Vgl. EGMR, Urteile vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 212 f., und vom 28. Februar 2008 – Nr. 37201/06, Saadi ./. Italien –, Rn. 129; BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 25, vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, und vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 f.
44Der Begriff der unmenschlichen Behandlung setzt die vorsätzliche Verursachung körperlicher Schmerzen oder physischen oder psychischen Leids voraus. Erniedrigend ist eine Behandlung, wenn sie geeignet ist, das Opfer zu entwürdigen oder zu demütigen.
45Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S. ./. Belgien und Griechenland –, Rn. 220 f. m.w.N.
46Für die Beurteilung, ob Art. 3 EMRK einer Abschiebung entgegensteht, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und besonders zu prüfen, ob Art. 3 EMRK widersprechende Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet.
47Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 265, 301, 309; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26.
48Nicht erforderlich ist, dass die Konventionsverletzung seitens des Staates droht. Voraussetzung ist lediglich, dass die tatsächliche Gefahr staatlicherseits nicht durch angemessenen Schutz abgewendet werden kann.
49Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 213; BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 25.
50In Bezug auf die im Zielstaat herrschende Sicherheitslage kann sich eine Art. 3 EMRK widersprechende Misshandlung aus einer allgemeinen Situation der Gewalt, einem besonderen Merkmal des Betroffenen oder aus einer Verbindung von beidem ergeben.
51Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 216, 218; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25.
52Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat allerdings klargestellt, dass eine allgemeine Situation der Gefahr ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK nur „in äußerst extremen Fällen“ („in the most extreme cases“) begründen kann, nämlich wenn sie derart intensiv ist, dass die bloße Anwesenheit einer Person im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zur Folge hat.
53Vgl. EGMR, Urteile vom 23. August 2016 – Nr. 59166/12, J. K. u.a. ./. Schweden –, Rn. 116, vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 91, vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 73, und vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 218, 241, jeweils m.w.N.
54Ob diese Intensität erreicht ist, bestimmt sich insbesondere nach der Art der von den Konfliktparteien eingesetzten Kampfmethoden und deren Eignung, die Zivilbevölkerung – gezielt oder mittelbar – zu gefährden, nach der Intensität und Ausdehnung des Konflikts sowie der Anzahl der aufgrund der Kampfhandlungen vertriebenen, verletzten und getöteten Zivilpersonen.
55Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 241, 248.
56Diese Betrachtung schließt eine annäherungsweise quantitative Ermittlung der Häufung der Akte willkürlicher Gewalt und der Zahl der dabei Verletzten und Getöteten in Relation zur Gesamteinwohnerzahl des betreffenden Gebietes ein, um das individuelle Verletzungsrisiko von Zivilpersonen auf einer validen Tatsachengrundlage beurteilen zu können. Die Ermittlung ist in der Methode mit der Bestimmung der quantitativen Gefahrverdichtung vergleichbar, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Prüfung willkürlicher Gewalt im Rahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vornimmt,
57siehe BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 24, und vom 17. Novem-ber 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f.,
58wobei das Ergebnis im Rahmen des nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 i.V.m. Art. 3 EMRK am Maßstab dieses Konventionsrechts zu messen ist.
59Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 44, 74 ff.; siehe im Ergebnis wohl auch: Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 38 („Im Rahmen der Prüfung der allgemeinen Situation der Gewalt kann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur erheblichen individuellen Gefahr im Rahmen eines bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) zurückgegriffen werden, soweit sie sich auf die Gefahrendichte bezieht.“), und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 495 f. m.w.N.
60Darüber hinaus können auch schlechte humanitäre Verhältnisse in ganz besonderen Ausnahmefällen eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK darstellen.
61Die Europäische Menschenrechtskonvention dient hauptsächlich dem Schutz bürgerlicher und politischer Rechte. Die sozio-ökonomischen bzw. humanitären Bedingungen im Abschiebungszielstaat haben keinen notwendigen oder ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein.
62Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 74, vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 278, und vom 27. Mai 2008 – Nr. 26565/05, N. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 44.
63Nur soweit die schlechten humanitären Bedingungen nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurückzuführen sind, sondern überwiegend auf direkte und indirekte Aktionen der Konfliktparteien zurückgehen, hält der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland entwickelte Kriterium für maßgeblich,
64vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 282 f.; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25,
65nach dem die Fähigkeit des Beschwerdeführers berücksichtigt werden muss, seine elementaren Bedürfnisse nach Nahrung, Hygiene und Unterkunft zu befriedigen, weiter seine Verletzlichkeit für Misshandlungen und seine Aussicht auf eine Verbesserung der Lage in angemessener Zeit.
66Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M. S. S. ./. Griechenland und Belgien –, Rn. 249 ff.
67Fehlt es an einem verantwortlichen Akteur, ist ein strengerer Maßstab anzulegen. Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf fehlende staatliche Mittel, um mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten umzugehen, zurückzuführen sind, können eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK nur in krassen Ausnahmefällen begründen, wenn ganz außerordentliche individuelle Gründe hinzutreten und humanitäre Gründe zwingend gegen eine Abschiebung sprechen.
68Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 75, vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 282, und vom 27. Mai 2008 – 26565/05, N. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 44; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10.
69Solche außergewöhnlichen individuellen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, die Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden. In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann zu bejahen sein, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte.
70Vgl. EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10, Paposhvili ./. Belgien –, Rn. 183.
71Bezogen auf den Abschiebungszielstaat Afghanistan sind diese hohen Anforderungen maßgeblich,
72vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes König-reich – Rn. 89 ff., und vom 13. Oktober 2011 – 10611/09, Husseini ./. Schweden –, Rn. 91 ff.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10; Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25,
73weil die dortigen humanitären Verhältnisse nicht einem Akteur zuzuordnen sind, sondern auf einer Vielzahl von Faktoren beruhen, zu denen die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen ebenso wie die Sicherheitslage gehören.
74Dabei ist im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG nicht die zur Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG im Rahmen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG erforderliche Extremgefahr (dazu unter 2.) zu verlangen. Auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ist in Bezug auf die allgemeinen humanitären Verhältnisse aber ein extremes Gefahrenniveau erforderlich, da nur dann ein ganz außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind.
75Vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2.19 –, juris, Rn. 10; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 51; VGH Baden-Württem--berg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 121 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 170 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 40; jeweils m.w.N.; Berlit, NVwZ-Extra 2019, 1 (13 f.).
76Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, bestimmt sich durch Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, wobei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Verletzung von Art. 3 EMRK – selbst unter Berücksichtigung des vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte im Verfahren M. S. S. gegen Belgien und Griechenland für einen anderen Anwendungsfall entwickelten, auf die Situation besonderer Verletzlichkeit und Schutzbedürftigkeit bezogenen Maßstabs – jedenfalls dann ausgeschlossen ist, wenn die Betroffenen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben am Rande des Existenzminimums finanzieren können.
77Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 28, 39.
78b) Ausgehend von diesen Grundsätzen erwartet die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan, namentlich nach Kabul als Zielort der Abschiebung, nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK.
79aa) Der Prüfung ist die Situation zugrunde zu legen, der die Kläger im Falle einer gemeinsamen Rückkehr der Familie ausgesetzt wären. Für die Prognose, mit welcher (Gefahren-)Situation ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer konfrontiert ist, bedarf es einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der – wenngleich notwendig hypothetischen – Rückkehrsituation. Lebt eine (Kern-)Familie – wie die der Kläger – in Deutschland zusammen, ist bei realitätsnaher Betrach-tung regelmäßig von einer gemeinsamen Rückkehr der Familienangehörigen auszugehen.
80Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 10 f., vom 16. August 1993 – 9 C 7.93 –, juris, Rn. 10, und vom 8. September 1992 – 9 C 8.91 –, juris, Rn. 14 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 467 f.; Bayerischer VGH, Urteile vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 19 f., und vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 23 f.; a.A. Sächsisches OVG, Urteile vom 3. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, juris, Rn. 26, und – 1 A 1236/17.A –, juris, Rn. 27.
81Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn für einzelne Familienangehörige wegen besonderer individueller Umstände bereits die Flüchtlingseigenschaft oder das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG festgestellt worden ist. Eine Einbeziehung auch der in Deutschland auf absehbare Zeit bleibeberechtigten Familienangehörigen in die Gefahrenprognose bei Rückkehr erfolgt grundsätzlich nicht, denn sie wäre wirklichkeitsfremd und stünde mit der Rechtsprechung zum Erfordernis einer möglichst realitätsnahen Beurteilung der Situation im hypothetischen Rückkehrfall nicht in Einklang.
82Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. Juli 2000 – 9 C 9.00 –, juris, Rn. 10, vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 10 f.; siehe außerdem Bayerischer VGH, Urteil vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 21, 30; zudem Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 24 zur Bestimmung der Rückkehrsituation bei sachwidrig isolierter Bescheidung einzelner Mitglieder eines Familienverbands durch das Bundesamt.
83Der Senat folgt damit nicht der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts, das annimmt, auch für die Prognose, mit welcher (Gefahren-)Situation ein in sein Heimatland zurückkehrender Ausländer konfrontiert ist, müsse innerhalb einer familiären Einheit jeder Kläger für sich betrachtet werden, weil die Voraussetzungen eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person eines jeden Klägers zu bestimmen seien. Daran änderten auch Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nichts, weil die Vereinbarkeit einer Abschiebung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht durch das Bundesamt im Rahmen von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG, sondern von der Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG geprüft werde.
84Vgl. Sächsisches OVG, Urteile vom 3. Juli 2018 – 1 A 215/18.A –, juris, Rn. 26, und – 1 A 1236/17.A –, juris, Rn. 27.
85Aus dem für die Schutzbedürftigkeit nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG geltenden individuellen Prüfungsmaßstab folgt noch nichts für die der jeweiligen Gefahrenprognose zugrunde zu legende hypothetische Rückkehrsituation, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts möglichst wirklichkeitsnah zu bestimmen ist.
86So auch Bayerischer VGH, Urteile vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 23, und vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 28.
87Für diese Bestimmung gelten die zur Verfolgungsprognose im Rahmen des Flüchtlingsschutzes entwickelten Grundsätze entsprechend.
88Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 – 9 C 12.99 –, juris, Rn. 10.
89Im Rahmen des Flüchtlingsschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht die grundsätzliche Annahme der gemeinsamen Rückkehr von Ehegatten und minderjährigen Kindern, die in Deutschland in familiärer Gemeinschaft leben, zum einen aus der Bedeutung hergeleitet, die Art. 6 Abs. 1 GG dem Schutz von Ehe und Familie beimisst. Diesem verfassungsrechtlichen Schutzgut würde eine Hypothese zuwiderlaufen, mit der von vornherein die isolierte Rückkehr eines der im Familienverband zusammenlebenden Familienmitglieder, nicht aber die gemeinschaftliche Rückkehr mit den anderen Angehörigen des Familienverbands unterstellt werde. Zum anderen hat es mit Blick auf den Sinn der Gefahrenprognose ausgeführt, die Betrachtung dürfe sich – in tatsächlicher Hinsicht – nicht grundlos von der Realität entfernen.
90Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 1992 – 9 C 8.91 –, juris, Rn. 14, 15.
91Dies auf die Prüfung des nationalen Abschiebungsschutzes übertragen ist Art. 6 Abs. 1 GG nicht nur – allein inlandsbezogen – von der Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG zu prüfen, sondern auch bei der Bestimmung der hypothetischen Rückkehrsituation der Angehörigen einer aus Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern bestehenden Familieneinheit nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen.
92Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 3. November 2017 – A 11 S 1704/17 –, juris, Rn. 467 ff. m.w.N.
93Selbst wenn die zum Schutz der Familieneinheit nach Art. 6 GG und Art. 8 EMRK angestellte Erwägung auf die nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorzunehmende Gefahrenprognose nicht übertragbar sein sollte, weil die Vereinbarkeit einer Abschiebung mit Art. 6 GG und Art. 8 EMRK in hinreichendem Maße durch die inlandsbezogene Prüfung der Ausländerbehörde im Rahmen von § 60a Abs. 2 AufenthG gewährleistet ist,
94siehe dazu: BVerwG, Urteile vom 7. Dezember 2004 – 1 C 14.04 –, juris, Rn. 29, vom 27. Juli 2000 – 9 C 9.00 –, juris, Rn. 11, und vom 23. Mai 2000 – 9 C 2.00 –, juris, Rn. 8,
95bleibt es jedenfalls bei der tatsächlichen Erwägung, dass in Deutschland zusammenlebende Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder realistischerweise als familiäre Einheit in ihr Herkunftsland zurückkehren werden, sofern nicht einzelne Familienmitglieder über ein Bleiberecht in Deutschland verfügen. Dies steht einer generell isolierten Bestimmung der hypothetischen Rückkehrsituation einzelner Mitglieder einer Kernfamilie entgegen.
96Vgl. Bayerischer VGH, Urteile vom 21. November 2018 – 13a B 18.30632 –, juris, Rn. 23, und vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 28.
97bb) Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung droht den Klägern nicht mit Blick auf die in Afghanistan und in Kabul herrschende allgemeine Sicherheitslage.
98Eine allgemeine Situation der Gewalt, die zur Folge hätte, dass eine Zivilperson allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan, im Besonderen in Kabul, Gefahr liefe, einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung ausgesetzt zu sein, haben aufgrund der jeweiligen Erkenntnislage bisher weder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte,
99vgl. EGMR, Urteile vom 11. Juli 2017 – Nr. 46051/13, S. M. A. ./. Niederlande –, Rn. 53, – Nr. 41509/12, Soleimankheel u.a. ./. Niederlande –, Rn. 51, – Nr. 77691/11, G. R. S. ./. Niederlande –, Rn. 39, – Nr. 72586/11, E. K. ./. Niederlande –, Rn. 67, – Nr. 43538/11 und 63104/11, E. P. und A. R. ./. Niederlande –, Rn. 80, vom 16. Mai 2017 – Nr. 15993/09, M. M. ./. Niederlande –, Rn. 120, vom 5. Juli 2016 – Nr. 29094/09, A. M. ./. Niederlande –, Rn. 87, vom 12. Januar 2016 – Nr. 13442/08, A. G. R. ./. Niederlande –, Rn. 59, und vom 9. April 2013 – Nr. 70073/10 und 44539/11, H. und B. ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 92 f.,
100noch die obergerichtliche Rechtsprechung,
101vgl. etwa Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 57 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 225 ff., und 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 302 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 43 ff., jeweils m.w.N.,
102festgestellt. Diese Einschätzung teilt der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse, auf die er die Beteiligten hingewiesen hat.
103Danach ist die Sicherheitslage in Afghanistan anhaltend schlecht. Sie weist erhebliche regionale Unterschiede auf und bleibt volatil. Die größeren Städte, insbesondere die Hauptstadt Kabul, sowie insgesamt rund 55,5% der Distrikte des Landes befinden sich unter staatlicher Kontrolle. Rund 34% der Distrikte gelten als umkämpft.
104Vgl. ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, vom 29. Mai 2019, S. 3; Vereinigte Staaten von Amerika, Special Investigator for Afghanistan Reconstruction (SIGAR), Quarterly Report to the United States Congress, vom 30. Januar 2019, S. 69; allerdings derselbe zu den Schwierigkeiten, die Gebietskontrolle zu bestimmen: Quarterly Report to the United States Congress, vom 30. April 2019, S. 73 f.
105Das Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) der Universität Sussex, das Todesopfer politischer Gewalt erfasst, dokumentierte nach Angaben vom Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD) für Afghanistan im Jahr 2018 insgesamt 43.750 Personen (zivile und nicht zivile), die bei sicherheitsrelevanten Vorfällen ums Leben gekommen sind. Damit registrierte die Organisation einen Anstieg gegenüber dem Vorjahr mit 41.689 solcher Todesfälle.
106Vgl. ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, vom 29. Mai 2019, S. 1.
107Leib und Leben von Zivilpersonen sind weiterhin sowohl durch Kampfhandlungen der Konfliktparteien und Landminen als auch durch improvisierte Sprengkörper, Selbstmord- und komplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen bedroht.
108Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 1 f., und Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 25. März 2019; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt, vom 31. Januar 2019, S. 48 ff.
109Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen in Afghanistan (United Nations Assistance Mission in Afghanistan – UNAMA –) dokumentierte für das Jahr 2018 landesweit insgesamt 10.993 zivile Opfer (Tote und Verletzte). Dies bedeutet gegenüber dem Jahr 2017 mit 10.459 zivilen Opfern einen Anstieg um rund 5%. Gegenüber dem Jahr 2016 mit 11.452 zivilen Opfern hat sich die Zahl um rund 4% verringert. Dabei war im Jahr 2018 mit 3.804 getöteten Zivilpersonen – gegenüber 3.440 im Vorjahr und 3.527 im Jahr 2016 – die seit Beginn der Erhebungen der UNAMA im Jahr 2009 bisher größte Zahl von Todesopfern zu verzeichnen. Der Großteil der zivilen Opfer (63%) ging im Jahr 2018 wie in den Vorjahren auf Angriffe regierungsfeindlicher Gruppen zurück, insbesondere auf solche der Taliban und des sog. Islamischen Staates (IS), denen jeweils 37% bzw. 20% der Angriffe zugerechnet werden. 24% der zivilen Opfer des Jahres 2018 werden auf Kampfhandlungen von Pro-Regierungstruppen zurückgeführt und 10% auf Kreuzfeuer, das keiner einzelnen Konfliktpartei zugerechnet werden kann.
110Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 1, 4; dazu: BAMF, Briefing Notes, vom 25. Februar 2019, S. 1.
111Der im Jahr 2018 gegenüber dem Vorjahr zu verzeichnende Anstieg liegt zum einen in dem verheerendsten bisher von UNAMA registrierten Anschlag begründet, bei dem am 27. Januar 2018 114 Zivilisten getötet und 229 verletzt wurden. Zum anderen verzeichnete UNAMA eine Vielzahl von Anschlägen, die in Zusammenhang mit der am 20. und 21. Oktober 2018 abgehaltenen Parlamentswahl gebracht werden und bei denen insgesamt 1.007 Zivilisten zu Schaden kamen (226 Tote und 781 Verletzte).
112Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 3, 26.
113Im Jahr 2019 meldete UNAMA für das erste Quartal gegenüber dem entsprechenden Zeitraum der drei Vorjahre einen Rückgang der Opferzahlen, nämlich 1.773 zivile Opfer (581 Tote und 1.192 Verletzte) gegenüber 2.305 Opfern (799 Tote und 1.506 Verletzte) im ersten Quartal des Jahres 2018, 2.255 Opfern (789 Tote und 1.469 Verletzte) im ersten Quartal des Jahres 2017 und 2.268 Opfern (727 Tote und 1.541 Verletzte) im ersten Quartal 2016. Insbesondere die Anzahl von Selbstmordanschlägen regierungsfeindlicher Gruppen ist zurückgegangen. Deren Angriffe sind weiterhin für den Großteil, nämlich 54% (39% Taliban, 12% IS, 3% andere), der zivilen Opfer verantwortlich, während UNAMA 32% der Opferzahlen den Kampfhandlungen von Pro-Regierungstruppen zuschreibt. Die Ursachen des Rückgangs der Anschläge im ersten Quartal 2019 sind bisher nicht mit Gewissheit auszumachen. In Betracht kommen nach den Feststellungen der UNAMA Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung und fortdauernde Gespräche der Konfliktparteien ebenso wie der im ersten Quartal des Jahres 2019 ausgesprochen harte Winter.
114Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 1 ff.
115Trotz der damit für Zivilpersonen anhaltend bedrohlichen Sicherheitslage ist eine landesweit hinreichend beachtliche Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts für Zivilpersonen weiterhin nicht festzustellen. Unter Berücksichtigung einer konservativ geschätzten Gesamteinwohnerzahl von 27 Millionen Menschen,
116vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 18 f., gegenüber den deutlich darüber liegenden Angaben etwa der Islamischen Republik Afghanistan, Central Statistics Organization (31,6 Millionen Menschen für die Jahre 2018/2019), abrufbar unter: http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111,
117beläuft sich das Schädigungsrisiko ausgehend von der durch UNAMA landesweit im Jahr 2018 ermittelten Zahl der zivilen Opfer auf etwa 1:2.500 (0,04%). Ausgehend von einer die Zahlen für das erste Quartal zugrunde legenden Hochrechnung für das Jahr 2019 beträgt es rund 1:3.800 (0,026%). Diese Gefahrendichte erreicht nicht annähernd diejenige, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die Gewährung subsidiären Schutzes wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG) erforderlich wäre.
118Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 22 f., wonach jedenfalls ein Schädigungsrisiko von etwa 1:800 (= 0,125 %) weit von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entfernt ist.
119Auch eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, die eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK begründen könnte, weil eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit im Zielstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, vermag ein Gefahrengrad, der sich in diesem Bereich bewegt, in quantitativer Hinsicht nicht zu begründen.
120Dabei ist dem Senat bewusst, dass anhand dieser Zahlen lediglich eine annäherungsweise quantitative Risikoermittlung möglich ist, bei der ein Unsicherheitsfaktor verbleibt. So ist zu berücksichtigen, dass in den Statistiken der UNAMA solche Vorfälle unerwähnt bleiben, die nicht von drei unabhängigen, überprüfbaren Quellen bestätigt werden, sodass mutmaßlich nicht alle tatsächlichen Opfer erfasst werden. Auch wenn die Opferzahlen, wie von Stahlmann eingewendet, etwa bei einem anderen Validierungsstandard oder unter Erweiterung der Opfergruppen höher liegen können,
121vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018, S. 176 ff.,
122rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Die von UNAMA mitgeteilten Daten sind methodisch nachvollziehbar ermittelt. Sie sind auch deswegen belastbar, weil sie von einer von der internationalen Staatengemeinschaft getragenen Organisation stammen und somit einer verlässlichen, an internationalen Stan-dards orientierten Quelle zuzuordnen sind. Auch Stahlmann schätzt die von UNAMA zusammengestellten Daten deshalb trotz der erhobenen Bedenken letztlich nicht nur als die methodisch vertrauenswürdigste, sondern auch als die umfänglichste Zusammenstellung ziviler Opfer ein.
123Vgl. Stahlmann, Gutachten an das VG Wiesbaden vom 28. März 2018, S. 177.
124Dass (und weshalb) andere Auskunftsquellen methodisch belastbareres Datenmaterial hätten, ist nicht ersichtlich. Die von ACLED ermittelten Zahlen von Todesopfern können der Betrachtung schon deshalb nicht zugrunde gelegt werden, weil sie sich nicht auf Zivilpersonen beschränken. Davon abgesehen weist ACLED selbst darauf hin, dass ihre Methode zu einer Übererfassung führen könne. Die Organisation beziehe ihre Information von Quellen unterschiedlicher Glaubwürdigkeit und versuche, diese zu validieren, wo es möglich sei. Damit werden aber auch Informationen übernommen, die sich nicht haben bestätigen lassen.
125Vgl. ACLED, Methodology and Coding Decisions around the Conflict in Afghanistan, vom 10. April 2019, S. 5 und 7; abrufbar unter: https://www.acleddata.com/resources/methodology.
126Eine „Korrektur" der von UNAMA ausgewiesenen Zahlen mit Hilfe eines – ohnehin schwierig zu bemessenden – Faktors,
127vgl. zu diesem Ansatz etwa: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 7. September 2015 – 9 LB 98/13 –, juris, Rn. 65,
128hält der Senat nicht für angezeigt,
129so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 133 ff.,
130zumal die Dunkelziffer jedenfalls für Anschläge, die zu einer Vielzahl von Opfern geführt haben, gering sein dürfte. Selbst bei dem Erfordernis einer Bestätigung durch drei Quellen ist eine „Nichtmeldung“ bei Vorfällen mit vielen Opfern eher unwahrscheinlich.
131Auch für den Abschiebungszielort Kabul ist die Gefahrenschwelle in quantitativer Hinsicht nicht erreicht. Allerdings verzeichnete UNAMA für die Provinz Kabul im Jahr 2018 die landesweit höchste Zahl ziviler Opfer (1.866, davon 596 Tote und 1.270 Verletzte) und im Vergleich zum Vorjahr einen Anstieg der Opferzahlen um 2%. Der ganz überwiegende Teil der zivilen Opfer (1.686, davon 554 Tote und 1.132 Verletzte) ging auf Selbstmord- und komplexe Anschläge in der Stadt Kabul zurück, die weiterhin einer erheblichen Anschlagsdichte ausgesetzt ist. Von landesweit 65 Selbstmordattentaten und komplexen Anschlägen ereigneten sich dort 28. Die in Kabul verübten Angriffe richteten sich hauptsächlich gegen Zivilisten, einschließlich der zivilen Regierungsverwaltung, religiöse Stätten, Bildungseinrichtungen und Orte, die mit den Wahlen im Oktober in Verbindung standen.
132Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 2, 23. 68.
133Diese Entwicklung setzt sich fort. Auch im ersten Quartal 2019 verzeichnete UNAMA in Kabul die landesweit größte Zahl ziviler Opfer. So werden bisher etwa folgende Vorfälle berichtet: Am 14. Januar 2019 tötete eine Autobombe im Osten der Stadt sechs Zivilisten und verletzte 140. Bei einem Mörserangriff des IS im westlichen Teil Kabuls starben am 7. März 2019 elf Zivilisten, 140 wurden verletzt. Der Anschlag ereignete sich in der Nähe einer Zeremonie zur Ehrung eines bekannten, von den Taliban ermordeten Hazara- und Schiitenführers. Bei mehreren Explosionen, die sich am 21. März 2019 während der Feierlichkeiten zum persischen Neujahrsfest in der Nähe eines schiitischen Schreins ereigneten und die ebenfalls dem IS zugerechnet werden, starben mindestens sechs Menschen, 23 wurden verletzt. Am 20. April 2019 griffen Unbekannte das Ministerium für Kommunikation an, wobei mindestens sieben Zivilisten getötet und drei verletzt wurden. Über 2.000 Mitarbeiter, die sich in dem Gebäude befanden, konnten in Sicherheit gebracht werden. Auf das Angebot eines Waffenstillstands während des Fastenmonats Ramadan gingen die Taliban nicht ein. Am 8. Mai 2019 griffen sie den Sitz der Nichtregierungsorganisation „Counterpart International“ an, wobei drei Zivilisten verletzt und 20 getötet wurden. Für den 11. und 12. Mai 2019 wird jeweils eine Bombenexplosion berichtet. Während bei der ersten niemand zu Schaden kam, wurde bei dem zweiten Anschlag eine Person verletzt und ein Polizeifahrzeug zerstört. Bei einem Bombenanschlag vor dem Freitagsgebet am 24. Mai 2019 auf eine Moschee im Osten Kabuls wurden drei Menschen getötet, darunter der Imam. Am 30. Mai 2019 wurden durch ein Selbstmordattentat, für das der IS die Verantwortung übernommen hat, sechs Personen getötet und 16 weitere verletzt. Einen Tag darauf wurden bei einem Anschlag in der Nähe der Pädagogischen Hochschule mindestens sieben Zivilisten verletzt oder getötet. Im gleichen Zeitraum konnte ein weiterer Anschlag im 12. Polizeidistrikt der Stadt verhindert werden.
134Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 3. Juni 2019, S. 1, vom 27. Mai 2019, S. 1, vom 13. Mai 2019, S. 1, vom 29. April 2019, S. 1, vom 25. März 2019, S. 1, und vom 18. März 2019, S. 1; UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 2, 3 f.; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 25. März 2019, S. 25 f.
135Den Opferzahlen stehen bei ebenfalls konservativer Schätzung rund 4 Millionen Einwohner der Stadt Kabul gegenüber.
136Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 19; außerdem EASO, Key socio-economic indicators, focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 12 (zwischen 3,5 und 5,5 Millionen); Islamische Republik Afghanistan, Central Statistics Organization (4,8 Millionen Einwohner für die Jahre 2018/2019), abrufbar unter http://cso.gov.af/en/page/demography-and-socile-statistics/demograph-statistics/3897111; weit höher dagegen etwa von Amnesty International angeführte Schätzungen von zwischen 7 und 8 Millionen, Amnesty International, Auskunft vom 5. Februar 2018 an das VG Wiesbaden, S. 55.
137Damit ergibt sich ausgehend von der für die Stadt Kabul im Jahr 2018 ermittelten Zahl ziviler Opfer von Selbstmord- und komplexen Anschlägen (1.686) eine Gefährdungswahrscheinlichkeit von rund 1:2.370 (0,042%). Legt man die für alle Anschlagsarten lediglich für die gesamte Provinz Kabul mitgeteilte Opferzahl von 1.866 im Jahr 2018 zugrunde, liegt die Gefährdungswahrscheinlichkeit bei etwa 1:2.150 (0,047%). Damit ist eine Situation extremer allgemeiner Gewalt, in der eine abgeschobene Person bereits allein aufgrund ihrer Anwesenheit in Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre, i.S.d. Art. 3 EMRK in quantitativer Hinsicht nicht erreicht.
138Bei wertender Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Beurteilung der allgemeinen Sicherheitslage herangezogenen Kriterien im Übrigen,
139vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 und 11449/07, Sufi und Elmi ./. Vereinigtes Königreich –, Rn. 241, 248,
140ergibt sich nicht, dass das Ausmaß der Gewalt insbesondere in Kabul so intensiv ist, dass für jeden dort Anwesenden die Gefahr einer Behandlung besteht, welche die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht.
141Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass sich eine medizinische Erstversorgung der zivilen Opfer ebenso wie gegebenenfalls erforderliche Nachbehandlungen nach der derzeitigen Erkenntnislage als grundsätzlich möglich erweisen. In ländlichen Gegenden Afghanistans soll die staatliche Gesundheitsversorgung auf drei Ebenen gewährleistet werden – nämlich lokal auf Gemeinde- und Dorfebene, in Grundversorgungs-, Gesundheitszentren und Bezirkskrankenhäusern auf Bezirksebene sowie durch Provinz- und Regionalkrankenhäuser –, jedoch bleibt es vielfach schwierig, diese Einrichtungen überhaupt zu erreichen. In den Städten übernehmen allgemeine und spezialisierte Krankenhäuser die Versorgung. Die staatliche medizinische Grundversorgung ist kostenlos. Allerdings ist es nicht unüblich, dass Patienten Ärzte und medizinisches Personal bestechen, um eine bestimmte oder schnellere Behandlung zu erhalten. Daneben gibt es in den größeren Städten Privatkliniken, deren Behandlungskosten variieren. Verfügbarkeit und Qualität der Behandlung sind durch den Mangel an gut ausgebildeten Ärzten und medizinischem Assistenzpersonal, Engpässe in der Medikamentenversorgung, schlechtes Management und infrastrukturelle Missstände begrenzt. Auch Anschläge und Anschlagsdrohungen regierungsfeindlicher Kräfte auf medizinische Einrichtungen beeinträchtigen die Versorgungslage.
142Vgl. EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 44 ff.; UNAMA, Afghanistan: Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 16; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 347 ff.; MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, December 2018, S. 21 ff.
143Dennoch steht jedenfalls in den Städten ein grundsätzlich ausreichendes Netz von Krankenhäusern zur Verfügung, die die Grundversorgung gewährleisten. Medizinische Notfälle können im Allgemeinen versorgt werden, auch wenn sich die Versorgung der Opfer von Anschlägen häufig auf Amputationen beschränkt und viele der Überlebenden physisch und psychisch bleibende Schäden zurückbehalten.
144Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Afghanistan, vom 31. Januar 2019, S. 349; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 18; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2019, S. 27.
145Gerade in Kabul stellt sich die Versorgungslage allerdings besser dar als in anderen Regionen. Die Anzahl der medizinischen Zentren, die umfassende Leistungen anbieten, ist nach von ACCORD wiedergegebenen Angaben der Nationalen Statistikbehörde von 40 im Jahr 2010/2011 auf 52 im Jahr 2017/2018 gestiegen. Die Stadt verfügt außerdem über Kliniken, die – in eingeschränktem Maße – spezialisierte Behandlungen u.a. auf den Gebieten der Inneren Medizin, der Allgemein- und der Rekonstruktionschirurgie ermöglichen können. Insgesamt 47 Einrichtungen erhalten im Rahmen des „Kabul Urban Health Projects“ neben staatlicher auch internationale Unterstützung.
146Vgl. ACCORD, Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und der Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 113; vgl. außerdem: EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 50 f., und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 56; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 80; zur Behandelbarkeit einzelner Erkrankungen sowie zur Verfügbarkeit bestimmter Medikamente: MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, December 2018, S. 40 ff.
147Zudem ist in die Gesamtbetrachtung einzubeziehen, dass aus Kabul keine Vertreibungen oder (Binnen-)Flüchtlingsbewegungen berichtet werden, die auf eine dort ganz außergewöhnliche Gefahrenlage schließen lassen würden. Im Gegenteil bleibt Kabul weiterhin Hauptziel der zahlreichen Binnenflüchtlinge und Rückkehrer.
148Vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 14; ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 7; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 38 f.
149Im Übrigen geht das Bundesverwaltungsgericht für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG davon aus, dass sich in der Gesamtbetrachtung selbst eine nicht hinreichende Erreichbarkeit medizinischer Versorgung oder eine nicht unerhebliche Zahl von Binnenflüchtlingen im Ergebnis nicht auszuwirken vermöchten, solange die in quantitativer Hinsicht erforderliche Gefahrenschwelle nicht annähernd erreicht ist.
150Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 23.
151Angesichts der hohen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte an eine Situation extremer allgemeiner Gewalt stellt, die geeignet ist, eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK zu begründen, kann nach Art. 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nichts anderes gelten.
152Eine andere Bewertung der allgemeinen Sicherheitslage ergibt sich im Rahmen des Art. 3 EMRK auch nicht daraus, dass der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen (UNHCR) in seinen Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30. August 2018 – in Abkehr von der vorangegangenen Fassung aus dem Jahr 2016 – zu dem Schluss kommt, dass das Ballungszentrum Kabul angesichts der derzeitigen Sicherheitslage als interne Schutzalternative grundsätzlich nicht (mehr) in Betracht komme.
153Vgl. UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 129.
154Diese Einschätzung des UNHCR beruht auf von ihm selbst definierten Maßstäben, die sich von dem im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen rechtlichen Maßstab unterscheiden. So setzt der UNHCR nach seinem Leitfaden voraus, dass der Betroffene am fraglichen Ort frei von Gefahr und Risiko für Leib und Leben auf Dauer leben können muss.
155Vgl. UNHCR, Leitfaden zur Prüfung einer innerstaatlichen Schutzalternative in Afghanistan, November 2018, S. 1, 6.
156Mit dem Erfordernis eines Lebens frei von Gefahr und Risiko stellt er andere Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, nach dessen Maßstab eine allgemeine Situation der Gewalt, auch wenn sie eine Gefahr für Leib und Leben begründet, einer Abschiebung nur in äußerst extremen Fällen entgegensteht, in denen schon die bloße Anwesenheit der Person mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründet.
157Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 114.
158cc) Eine andere Beurteilung ergibt sich für Afghanistan im Allgemeinen und Kabul im Besonderen nicht für Angehörige der Volksgruppe der Hazara. Auch insoweit teilt der Senat in Anbetracht der derzeitigen Erkenntnislage die bisherige Einschätzung sowohl des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte,
159vgl. EGMR, Urteil vom 5. Juli 2016 – Nr. 29094/09, A. M. ./. Niederlande –, Rn. 86 f.,
160als auch der obergerichtlichen Rechtsprechung,
161vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 83 m.w.N.; außerdem auch zu den fehlenden Voraussetzungen einer Gruppenverfolgung VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, juris, Rn. 45, vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 68 ff., und vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris, Rn. 86 ff.
162Hazara machen etwa 10 % der afghanischen Gesamtbevölkerung aus.
163Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 305; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 9.
164Die Anzahl der Hazara, die in Kabul leben, wird mit rund 1,5 Millionen oder mit 40 bis 50% der Bevölkerung angegeben.
165Vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung, Existenzmöglichkeiten für minderjährige unbegleitete Hazara ohne berufliche Ausbildung und verwandtschaftliche Beziehungen, vom 21. November 2016, S. 2, und Australische Regierung, Department of Foreign Affairs and Trade, Hazaras in Afghanistan, vom 18. September 2017, S. 3.
166Für eine staatliche Verfolgung der Hazara gibt es keine Anhaltspunkte.
167Allerdings werden sie weiterhin Opfer von gewaltsamen Übergriffen, Erpressungen, Festnahmen und Zwangsrekrutierung.
168Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 305 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, September 2018, S. 13; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 106; Vereinigtes Königreich, Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 19 ff.
169Dabei handelt es sich teilweise schlicht um kriminelles Unrecht, das sich letztlich zufällig (auch) zum Nachteil von Hazara auswirkt, andere Volksgruppen aber ebenso trifft oder treffen könnte. Sofern Hazara besonders betroffen sind, wird dies teilweise auf andere Umstände als ihre Ethnie zurückgeführt. So werde diese Volksgruppe in besonderem Maße etwa Opfer von Entführungen und Erpressungen, weil ihre Angehörigen typischerweise sowohl überdurchschnittlich viel reisten als auch verstärkt in Stadtzentren lebten, wo sie in höheren Positionen tätig seien und besser verdienten als die Landbevölkerung.
170Vgl. Australische Regierung, Department of Foreign Affairs and Trade, Hazaras in Afghanistan, vom 18. September 2017, S. 7; Landinfo/ Norwegian Country of Origin Information Centre, Report Afghanistan: Hazaras and Afghan insurgent groups, vom 3. Oktober 2016, S. 19.
171Es sind aber auch gezielt gegen Hazara gerichtete Angriffe zu verzeichnen. Im November 2018 wurde etwa über gewaltsames Vorgehen der Taliban in mehrheitlich von Hazara besiedelten Gebieten innerhalb der Provinzen Uruzgan und Ghazni berichtet. Diese Angriffe wurden auf das Bestreben der Taliban zurückgeführt, vor Friedensgesprächen mit der Regierung Land und Einfluss auch in nicht paschtunisch geprägten Gebieten zu gewinnen.
172Vgl. Afghanistan Analysts Network, Taleban Attacks on Khas Urusghan, Jaghori and Malestan (II): A new and violent push into Hazara areas, vom 29. November 2018.
173Zahlreiche Hazara flohen vor den Übergriffen, die (nach zunächst höheren Angaben) 37 von der UNAMA bestätigte zivile Opfer (24 Tote und 13 Verletzte) zur Folge hatten, bevor sie von den Regierungstruppen beendet werden konnten.
174Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 29.
175Am 12. November 2018 forderte ein Anschlag auf eine Demonstration in Kabul für besseren Schutz in den Provinzen Uruzgan und Ghazni, an der überwiegend Hazara teilnahmen, nach Informationen des BAMF mindestens zwölf Tote.
176Vgl. BAMF, Briefing Notes vom 19. November 2018.
177Aufgrund ihrer mehrheitlich schiitischen Religionszugehörigkeit,
178vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 305; Vereinigtes Königreich, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 6; Australische Regierung, Department of Foreign Affairs and Trade, Hazaras in Afghanistan, vom 18. September 2017, S. 9,
179sind Hazara zudem in besonderem Maße von den Angriffen gegen Angehörige dieser – neben rund 80% Sunniten – ca. 19% der afghanischen Bevölkerung ausmachenden Glaubensrichtung,
180vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 293, und Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 11,
181betroffen. Anschläge gegen Schiiten sind etwa seit dem Jahr 2016 verstärkt besonders in den Städten Kabul, Herat und Mazar-e-Sharif zu verzeichnen und werden vor allem, wenn auch nicht allein dem IS zugerechnet.
182Vgl. Afghanistan Analyst Network, Speculation Abounding: Trying to make sense of the attacks against Shias in Herat, 3. Februar 2019; Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 55; Vereinigtes Königreich, Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 33 f.; Human Rights Watch, World Report 2018, vom 17. Januar 2019, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 10; UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 41 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 54 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017, vom 28. Juli 2017, S. 6.
183Für das Jahr 2017 verzeichnete UNAMA insgesamt 22 solcher Anschläge mit 557 zivilen Opfern (211 Tote und 346 Verletzte), die in erster Linie auf schiitische Gebetsstätten oder andere religiöse Versammlungsorte zielten, für das Jahr 2018 insgesamt 19, die verstärkt (auch) gegen zivile Ziele in mehrheitlich von Hazara bzw. Schiiten bewohnten Stadtvierteln gerichtet waren und zu 747 zivilen Opfern (223 Tote und 524 Verletzte) führten.
184Vgl. UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2018, Februar 2019, S. 29, und UNAMA, Afghanistan, Protection of Civilians in Armed Conflict, Annual Report 2017, Februar 2018, S. 41; vgl. allgemein: Afghanistan Analyst Network, Speculation Abounding: Trying to make sense of the attacks against Shias in Herat, 3. Februar 2019; Human Rights Watch, World Report 2018, vom 17. Januar 2019, S. 1; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 10.
185Die Entwicklung veranlasste das afghanische Innenministerium neben der Erhöhung der Polizeipräsenz,
186vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 76,
187zu neuen Sicherheitsmaßnahmen. Landesweit wurden schiitische Zivilisten bewaffnet und etwa 2.500 Männer rekrutiert, die – vor allem in den besonders betroffenen Großstädten – ca. 600 Moscheen und Schreine bewachen,
188vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 55; Vereinigtes Königreich, Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 33 f.; EASO, Country of Origin Information Report: Individuals targeted by armed actors in the conflict, Dezember 2017, S. 76,
189und mit den staatlichen Sicherheitskräften jedenfalls einzelne Anschläge verhindern konnten,
190vgl. etwa Afghanistan Analysts Network, Speculation Abounding: Trying to make sense of the attacks against Shias in Herat city, vom 3. Februar 2019, wonach Polizei und Sicherheitsdienst am 21. September 2018 in Herat einen Anschlag auf eine schiitische Moschee hätten verhindern und zwei Verdächtige festnehmen können.
191Auch im Jahr 2019 sind mit den bereits genannten am 7. und 21. März 2019 in Kabul verübten Anschlägen, die 151 bzw. 29 zivile Opfer zur Folge hatten, weiter gravierende, gezielt gegen Schiiten gerichtete Angriffe zu verzeichnen, wenngleich auch insoweit die gegenüber den ersten Quartalen der Vorjahre insgesamt zurückgegangene Zahl von Anschlägen zu berücksichtigen ist.
192Vgl. UNAMA, Quarterly Report on the Protection of Civilians in Armed Conflict: 1 January to 31 March 2019, vom 24. April 2019, S. 2, 3 f.; ACCORD, Allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan und Chronologie für Kabul, vom 25. März 2019, S. 25 f.
193Selbst angesichts dieser besonderen Gefahren ergibt sich aber derzeit nicht, dass die in Afghanistan im Allgemeinen und in Kabul im Besonderen bestehende Bedrohungslage für Hazara – auch unter Berücksichtigung ihres überwiegend schiitischen Glaubens – einen Gefährdungsgrad erreicht hätte, der die hohe Schwelle zu einer Art. 3 EMRK widersprechenden Misshandlung überschreiten könnte. Dabei sind in quantitativer Hinsicht der Anteil der Hazara von 10% an der Gesamtbevölkerung bzw. von rund 40% bzw. 1,5 Millionen in Kabul und in qualitativer Hinsicht die zum Schutz dieser Personengruppe getroffenen Maßnahmen zu berücksichtigen.
194Siehe so (zur jeweiligen Erkenntnislage) auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 91 ff.; Bayerischer VGH, Urteil vom 8. November 2018 – 13a B 17.31960 –, juris, Rn. 56; VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 11. April 2018 – A 11 S 924/17 –, juris, Rn. 368, vom 17. Januar 2018 – A 11 S 241/17 –, juris, Rn. 233 ff., und vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris, Rn. 261 ff.
195dd) Auch für Rückkehrer aus Europa ergibt sich entgegen der Auffassung der Kläger die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK mit Blick auf die Sicherheit nicht daraus, dass sie einem erhöhten Entführungsrisiko unterliegen.
196Zwar wird berichtet, dass diese Personengruppe aufgrund einer in der afghanischen Bevölkerung verbreiteten Annahme, dass Zurückkehrende in Europa zu Reichtum gekommen seien, ebenso wie wohlhabende Afghanen, die das Land nicht verlassen haben, Gefahr läuft, Opfer von Entführungen durch kriminelle Banden zu werden. Diese können lebensbedrohlich sein, insbesondere wenn das geforderte Lösegeld nicht gezahlt werden kann.
197Vgl. Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S. 12; EASO, Afghanistan: Guidance note and common analysis, Juni 2018, S. 66; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden vom 28. März 2018, S. 321 ff.; ACCORD, Gefährdung reicher, besitzender, wohlhabender Familien im Hinblick auf Entführungen, Lösegelderpressungen oder sonstige kriminelle Übergriffe, vom 15. Februar 2018.
198Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass diese Gefahr sich derart verdichtet hat, dass sie Personen, die als Rückkehrer aus dem westlichen Ausland zu erkennen sind, mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit trifft, gibt die Erkenntnislage derzeit indes nicht her.
199Siehe so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 170, 190 ff., zur ihm im Dezember 2018 vorliegenden Erkenntnislage.
200ee) Eine andere Bewertung der die Kläger bei einer Rückkehr erwartenden Sicherheitslage ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung ihrer individuellen Umstände.
201(1) Soweit der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung die – auch vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht angeführte – Entführung geschildert hat, die Anlass für die Ausreise der Familie gewesen sei, ergibt sich daraus nicht, dass die Kläger, insbesondere der Kläger zu 1., bei einer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besonderen Gefahren ausgesetzt wären. Vielmehr erweist sich diese Schilderung (auch) zur Überzeugung des Senats als nicht glaubhaft.
202Der Kläger zu 1. hat vor dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht ebenso wie im Berufungsverfahren angegeben, gegen Zahlung von 800.000 Afghani nach einem Tag freigekommen zu sein. Die Umstände seiner „Mitnahme“, nämlich dass die Entführer ihn an einem Grundstück angetroffen hätten, auf dem sie anstelle des erwarteten Käufers erschienen seien, und ihn in einem Auto mit verbundenen Augen weggebracht hätten, wobei er das Fahrzeug nach einiger Zeit habe wechseln müssen, hat er vor dem Verwaltungsgericht und im Berufungsverfahren im Wesentlichen übereinstimmend geschildert. Bezüglich der ihm widerfahrenen Misshandlungen hat er sich vor dem Bundesamt auf die allgemeine Aussage beschränkt, er sei in der Gefangenschaft geschlagen und gefoltert worden. Angaben zu den dabei erlittenen Verletzungen hat er nicht gemacht. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er ebenfalls nur darauf verwiesen, er sei geschlagen und gequält worden, ohne im Einzelnen auszuführen, worin die Misshandlungen bestanden haben. Allerdings hat er seine Einlassung in diesem Verfahrensstadium um Angaben zu den Folgen der erlittenen Verletzungen erweitert, indem er auf Narben am Ringfinger und Reste von Bombensplittern in seiner Hand verwiesen hat, die Folgen von damals seien. Außerdem hat er Arztbriefe des Helios Klinikums Duisburg vom 30. Mai und 21. Juni 2016 vorgelegt, aus denen sich ergab, dass er dort wegen einer Fraktur des rechten Mittelhandknochens behandelt worden ist und angeben hat, dass ihm jemand auf diese Hand getreten sei. Diesen Vortrag hat die Klägerin zu 2. insofern bestätigt, als sie u.a. berichtet hat, ihr Mann sei mit Verletzungen an der Hand (und am Bein) zurückgekommen und zum Arzt gebracht worden. In der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren hat der Kläger zu 1. seine Schilderung der erlittenen Verletzungen und deren Behandlung weiter ergänzt. Nunmehr hat er ausgeführt, man habe ihn so schwer gefoltert, dass er nicht mehr habe reden können. Man habe ihm die Zähne „gebrochen“, vier hätten gezogen werden müssen. Außerdem habe man ihm einen Zehennagel herausgezogen und die Hand gebrochen. In Afghanistan seien die Wunden an der Hand genäht und die Hand von einem Heilpraktiker behandelt worden. Er habe einen größeren Schuh tragen müssen und seine Zähne behandeln lassen, wobei – bereits in Afghanistan – eine Prothese für vier Zähne angefertigt worden sei. In Deutschland habe sich die Behandlung fortgesetzt. Hier sei der Knochenbruch in der Hand diagnostiziert und eine Prothese für sieben weitere Zähne angefertigt worden.
203Damit hat der Kläger zu 1. sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens erheblich gesteigert, nämlich in Bezug auf die während der (angeblichen) Entführung erlittenen Verletzungen, zu denen er zunächst keine, dann auf seine rechte Hand bezogene und schließlich die Entfernung des Zehennagels sowie die abgebrochenen Zähne einschließende Ausführungen gemacht hat. Schon diese Steigerung lässt darauf schließen, dass er nicht über ein selbst erlebtes Geschehen berichtet, sondern seinen Vortrag jeweils dem Verfahren angepasst hat, um dessen Erfolgsaussichten zu erhöhen. Dabei stellt sich die Angabe, dass die Entführer ihm einen Zehennagel herausgezogen hätten, nach der Überzeugung des Senats als eine wesentliche Misshandlung und nicht als lediglich untergeordnetes Randgeschehen dar. Es wäre zu erwarten gewesen, dass der Kläger zu 1. eine solche Misshandlung, hätte sie sich ereignet, bereits von vornherein, jedenfalls aber nicht erst in der Berufungsinstanz angeführt hätte, um die behauptete Folter näher zu schildern. Für den Verweis auf die vier „gebrochenen“ Zähne gilt dies umso mehr, als auch der Kläger zu 1. selbst dieser Verletzung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ein besonderes Gewicht verliehen hat, indem er auch die sich anschließende zahnärztliche Behandlung einschließlich der Anfertigung von Prothesen in Afghanistan und Deutschland dargestellt hat.
204Im Übrigen weist das Vorbringen des Klägers zu 1. – auch in der gesteigerten Form – bezüglich der äußeren Umstände der Entführung, etwa des Zusammentreffens mit den Entführern und des Transports in deren Versteck, sowie der Verletzungsfolgen einschließlich der nachfolgenden medizinischen Behandlung eine deutlich größere Detailtiefe auf, als sie bezüglich der durch die Entführer erlittenen Misshandlungen festzustellen ist. So hat der Kläger zu 1. bezüglich der Handverletzungen darauf verwiesen, dass die äußeren Wunden hätten genäht werden müssen und die Hand sich in Deutschland als gebrochen erwiesen habe, ohne jedoch (von der im vorgelegten Arztbrief des Helios Klinikums Duisburg wiedergegebenen Angabe abgesehen) im Verwaltungs- oder im gerichtlichen Verfahren auszuführen, wie ihm diese Verletzungen zugefügt worden seien. Auch bezüglich der „gebrochenen“ Zähne hat er wesentlich detailliertere Angaben zur Nachbehandlung als dazu gemacht, wie diese Verletzung zustande kam. Insoweit mag allenfalls die allgemeine Angabe Aufschluss geben, dass er geschlagen worden sei. Eine nähere Schilderung lässt das Vorbringen aber vermissen. Damit lassen die Einlassungen des Klägers zu 1. in der Gesamtschau darauf schließen, dass er bezüglich der äußeren Umstände der Entführung und der angeführten Verletzungen einschließlich deren Behandlung auf seine allgemeine Lebenserfahrung zurückgegriffen, darüber hinaus aber nicht aus eigenem Erleben berichtet hat.
205(2) Auch die Ausführungen der Kläger zu einem Mitte des Jahres 2016 – nach ihrer Ausreise – verübten Anschlag auf ihr Viertel, der (jedenfalls auch) ihnen, insbesondere dem Kläger zu 1., gegolten habe, lassen nicht auf eine den Klägern bei einer Rückkehr nach Kabul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK schließen. Dieser Vortrag ist nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht glaubhaft, weil er sich als erheblich gesteigert erweist und außerdem in Widerspruch zu einer früheren Einlassung des Klägers zu 1. steht.
206Bei der Anhörung durch das Bundesamt hat die Klägerin zu 2. von diesem Vorfall nichts, der Kläger zu 1. jedenfalls nichts Konkretes berichtet. Er hat lediglich angegeben, während er auf dem Weg nach Deutschland gewesen sei, seien fünf seiner Arbeitskollegen von dem Paschtunen S. L. , der in dem Gebiet großen Einfluss habe, ermordet worden. In der Klagebegründung haben die Kläger zwar die allgemeine Angabe gemacht, nach ihrer Einreise in Deutschland hätten die Taliban ihren Wohnort bombardiert, um den Kläger zu 1. zu eliminieren, sind darauf aber weder in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch im Antrag auf Zulassung der Berufung oder in der Berufungsbegründung zu sprechen gekommen. Erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger zu 1. – nach seinem Haus in Paghman bei Kabul befragt – von einem im 5. oder 6. Monat des Jahres 2016 verübten Angriff auf das Wohnviertel berichtet, bei dem sechs Personen, darunter der Bruder eines „Warlords“, getötet und u.a. das Wohnhaus der Familie sowie das Marktgebäude zerstört worden seien. Von dem Angriff habe ein Parlamentsabgeordneter im „Facebook“ berichtet. Dabei hat der Kläger zu 1. den Angriff zum einen in einen Zusammenhang mit der (allgemeinen) Auseinandersetzung zwischen Paschtunen und Hazara gestellt und ausgeführt, es sei den paschtunischen „Warlords“, zu denen insbesondere der S. L. gehöre, auch nachdem die schiitischen Hazara bereits weggezogen seien, darum gegangen, das ganze Viertel zu zerstören. Zum anderen hat er ausgeführt, der Angriff habe – jedenfalls auch – ihm persönlich gegolten. Die Angreifer hätten nicht gewusst, dass er bereits ausgereist gewesen sei. Ob es sich um denselben Vorfall handeln soll wie den beim Bundesamt angeführten Angriff auf die Arbeitskollegen des Klägers zu 1. und ob die angreifenden Paschtunen identisch mit den in der Klagebegründung angeführten Taliban gewesen sein sollen, kann offen bleiben. Jedenfalls gibt es keine plausible Erklärung dafür, warum die Kläger von einem derartigen Angriff, der über „Facebook“ bekannt war, hätte es ihn tatsächlich so gegeben, nicht in einem früheren Verfahrensstadium Konkretes berichtet hätten. Dabei ist gerade die Zerstörung des Hauses ein ihre persönliche Situation so wesentlich betreffender Umstand, dass sich nicht erschließt, warum sie ihn unerwähnt gelassen hätten. Wenn die Kläger nunmehr behaupten, ihr Haus sei bereits Mitte des Jahres 2016 bei einem auch öffentlich bekannt gewordenen Angriff zerstört worden, steht dies zudem im Widerspruch dazu, dass der Kläger zu 1. vor dem Bundesamt noch im Oktober 2016 auf die Frage, wie er an seiner letzten Anschrift in Paghman gewohnt habe, ausdrücklich angegeben hat, das dortige eigene Haus gebe es noch. Diesen Wiederspruch hat er in der mündlichen Verhandlung nicht auflösen können. Seine Einlassung, er habe nicht von dem Haus gesprochen, sondern erklärt, das Grundstück gebe es noch, erweist sich angesichts des eindeutigen Wortlauts des Anhörungsprotokolls als Schutzbehauptung. Hinzukommt, dass die Fortexistenz allein des Grundstücks sich als Selbstverständlichkeit darstellt und als solche nicht eigens erwähnenswert erscheint. Die nachgeschobenen Ausführungen des Klägers zu 1., seine Einlassung gegenüber dem Bundesamt habe sich nicht auf das Wohnhaus der Familie bezogen, sondern auf ein Gebäude, in dem sich seine Büros befunden hätten und das erst später zerstört worden sei, überzeugt ebenfalls nicht. Ausweislich des Anhörungsprotokolls des Bundesamts hat er sich eindeutig auf das Haus bezogen, in dem die Familie gewohnt hat, nicht auf seine Büroräume.
207ff) Eine erniedrigende Behandlung i.S.d. Art. 3 EMRK droht den Klägern bei gemeinsamer Rückkehr nach Kabul auch nicht mit Blick auf die sie erwartenden humanitären Verhältnisse.
208Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat eine extreme Gefahrenlage, bei der sich die humanitären Gründe gegen eine Ausweisung als zwingend erweisen, in Anbetracht der in Afghanistan, speziell in Kabul, herrschenden allgemeinen Lebensverhältnisse bisher nicht feststellen können.
209Vgl. EGMR, Urteile vom 29. Januar 2013 – 60367/10, S. H. H. / Vereinigtes Königreich – Rn. 89 ff., und vom 13. Oktober 2011 – Nr. 10611/09, Husseini / Schweden –, Rn. 83 ff.
210Diese Einschätzung teilt der Senat aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse für die in diesem Verfahren allein zu beurteilende individuelle Situation der Kläger.
211(1) Nach der Erkenntnislage sind die humanitären Verhältnisse in Afghanistan weiterhin prekär. Afghanistan bleibt eines der ärmsten Länder der Welt. Auf der Skala des Human Development Index der Vereinten Nationen hatte es im Jahr 2016 Rang 169, im Jahr 2018 Rang 168 von 188 inne.
212Vgl. United Nations Development Programme, Human Development Index 2018 und Human Development Index 2016, abrufbar unter: http://hdr.undp.org.
213Das Amt der Vereinten Nationen für die Koordinierung humanitärer Angelegenheiten (United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs – UNOCHA –) schätzt die Zahl derer, die im Jahr 2019 humanitärer Hilfe bedürfen werden, auf 6,3 Millionen und verzeichnet damit eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage. Zu dieser Entwicklung hat besonders die schwere Dürre beigetragen, die im Jahr 2018 landesweit rund zwei Drittel der afghanischen Bevölkerung und besonders die Provinzen Badghis, Daykundi, Herat und Ghor betroffen hat.
214Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 79, 1 October – 31 December 2018, vom 31. Dezember 2018, S. 1, und Issue 78, 1 July – 30 September 2018, vom 30. September 2018, S. 1, und Humanitarian Needs Overview 2018, Dezember 2017, S. 24.
215Das Bundesamt geht aufgrund von Informationen der Organisation „Famine Early Warning System Network“ davon aus, dass die Folgen der Dürre und der daraus resultierenden schlechten Marktlage für Saisonarbeiter in der Landwirtschaft sich auch im Jahr 2019 noch negativ auf die Versorgungslage auswirken werden.
216Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 11. März 2019, S. 1.
217Im Jahr 2018 waren nach Angaben von UNOCHA 13,5 Millionen Afghanen – 6 Millionen mehr als im Vorjahr – von verschiedenen Graden der Nahrungsmittelunsicherheit betroffen oder bedroht. Schwerwiegende Nahrungsmittelunsicherheit habe 3,6 Millionen – gegenüber 1,9 Millionen im Vorjahr – betroffen.
218Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 79, 1 October – 31 December 2018, S. 1, Issue 78, 1 July – 30 September 2018, S. 1, und Humanitarian Needs Overview 2018, Dezember 2017, S. 24; zur Entwicklung in den größeren Städten von 2011 bis 2018 im Einzelnen: ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 26 ff.
219In besonderem Maße sind ihr die Bewohner informeller Siedlungen ausgesetzt. Nach einer im Jahr 2017 in 56 informellen Siedlungen Kabuls durchgeführten Erhebung litten unter schwerwiegender Nahrungsmittelunsicherheit 62% der dortigen Haushalte Binnenvertriebener und 46% der dortigen Haushalte aus dem Ausland zurückgekehrter Personen.
220Vgl. REACH, Informal Settlement Food Security Assessment, Initial Findings, 28. Februar 2017, S. 18; dazu auch: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 268 f. m.w.N.
221Nach den im Mai 2018 im „Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17“ veröffentlichten Erhebungen der afghanischen Regierung ist der Anteil der Afghanen, die unterhalb der nationalen Armutsgrenze leben, von 38,3% in den Jahren 2011/ 2012 auf 54,4% in den Jahren 2016/2017 angestiegen. Dabei wurde die Armuts-grenze für den Zeitraum 2016/2017 bei einem Einkommen von 2.064,00 Afghani pro Person und Monat (ca. 26,00 US-$ oder 23,00 €) angesetzt. Die städtische Bevölkerung ist von Armut grundsätzlich in geringerem Maße betroffen als die ländliche. Ein erheblicher Faktor ist auch die Haushaltsgröße: während ein Drittel der Ein-bis-Fünf-Personen-Haushalte in den Jahren 2016/2017 nach der genann-ten Definition in Armut lebte, waren es bei Haushalten mit acht oder mehr Perso-nen rund 60%.
222Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 99 ff., 108 f., 110 ff., wiedergegeben etwa von EASO, Afghanistan: Key socio-economic factors: Focus on Kabul, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 34, der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S.15 f., der Weltbank, Afghanistan Development Update, August 2018, S. 5 f., und der Asia Foundation, A Survey of Afghan People, 2018, S. 67 f.
223Das durchschnittliche Monatseinkommen wird mit umgerechnet 80,00 bis 120,00 US-$ (ca. 70,00 bis 105,00 €) und etwa 95,00 US-$ (ca. 85,00 €) für nicht dauerhaft beschäftige Arbeitskräfte angegeben.
224Vgl. EASO, Country of Origin Information Report: Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City, and Herat City, August 2017, S. 23 f.; IOM, Country Fact Sheet Afghanistan, 2018, S. 5.
225Der durchschnittliche Tageslohn einer unausgebildeten, nicht im landwirtschaftlichen Bereich tätigen Arbeitskraft wird für das Jahr 2018 mit rund 300,00 Afghani (ca. 3,50 €) in Kabul und 250,00 Afghani (ca. 2,85 €) in Herat beziffert.
226Vgl. ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 165, 163; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan: Networks, Januar 2018, S. 28.
227Dem stehen in den Städten allgemein und in Kabul im Besonderen verhältnismäßig hohe Lebenshaltungskosten gegenüber. Für die Stadt Kabul werden sie – jeweils ohne Unterbringungs- bzw. Mietkosten (dazu sogleich) – für eine alleinstehende Person mit durchschnittlich 100,00 bis 150,00 € und für Familien mit durchschnittlich 250,00 bis 600,00 € pro Monat angegeben.
228Vgl. BAMF/IOM/ZIRF, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, und ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie bestehend aus Vater und drei Kindern, jeweils vom 9. Mai 2017.
229Die Lebenssituation in den Städten ist zudem geprägt von der angespannten Situation sowohl auf dem Wohnungs- als auch auf dem Arbeitsmarkt.
230Zwar steht in den Städten grundsätzlich Wohnraum – auch auf einem gehobenen Niveau – zur Verfügung. Für Kabul wird die durchschnittliche Miete für ein 1-Zimmer-Apartment mit Küche und Badezimmer mit 160,00 bis 180,00 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von 20,00 bis 25,00 € im Monat, für eine 3-Zimmer-Woh-nung mit etwa 300,00 € zuzüglich Nebenkosten in Höhe von etwa 30,00 € ange-geben. Um eine Wohnung anzumieten, kann es erforderlich sein, einen Bürgen beizubringen und/oder bis zu sechs Monatsmieten als Kaution zu stellen.
231Vgl. EASO, Country Guidance Afghanistan, Juni 2018, S. 104; BAMF/IOM/ZIRF, ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation I: Lebenshaltungskosten in Kabul für alleinstehenden Mann, und ZIRF-Anfrage Wohnraumsituation II: Lebenshaltungskosten in Kabul für Familie bestehend aus Vater und drei Kindern, jeweils vom 9. Mai 2017; Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2018, S. 244; UN Habitat/Islamic Republic Afghanistan, Afghanistan Housing Profile, Mai 2017, S. 46 ff.
232Für einen Großteil der Bevölkerung erweisen sich solche Mietkosten als nicht bezahlbar. Dies spiegeln die Ergebnisse des „Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17“ wider, wonach im Erfassungszeitraum 44% der städtischen Bevölkerung in überbelegtem Wohnraum mit durchschnittlich 3 Personen pro Zimmer und 72,4% in informellen Siedlungen oder Slums lebten.
233Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 207; UN Habitat/Islamic Republic Afghanistan, Afghanistan Housing Profile, Mai 2017, S. 46 ff.
234Für diese Siedlungen wird die durchschnittliche Haushaltsgröße mit 8 Personen und die Belegungsdichte der dortigen Unterkünfte mit 5,2 Personen pro Raum angegeben.
235Vgl. REACH, Informal Settlement Food Security Assessment Afghanistan, Januar 2017, S. 2, 16.
236Gerade für die Bewohner dieser informellen Siedlungen und Slums ist ein Zugang zu grundlegender Infrastruktur nicht gewährleistet. Landesweit haben 56,5% der städtischen Bevölkerung – gegenüber 38,3% auf dem Land und 41,4% der Gesamtbevölkerung – Zugang zu sanitärer Grundversorgung. Als erheblich über dem Landesdurchschnitt wird die Quote bezogen auf das Jahr 2016 für die Stadt Herat angegeben, nämlich mit 92,1%. Zugang zu sicher verwaltetem Trinkwasser haben in den Städten rund 75,3% (81,2% in Herat), auf dem Land 25% und insgesamt 36% der Bevölkerung.
237Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 207, 226, und Final Report of Herat Socio-Demographic and Economic Survey, vom 7. März 2017, S. 87; EASO, Afghanistan, Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 56 ff.; ACCORD, Afghanistan: Entwicklung der wirtschaftlichen Situation, der Versorgungs- und Sicherheitslage in Herat, Mazar-e-Sharif (Provinz Balkh) und Kabul 2010-2018, vom 7. Dezember 2018, S. 31 f.
238Die Schaffung von Arbeitsplätzen bleibt eine zentrale Herausforderung. Die Arbeitslosenquote wird als steigend, wenn auch je nach Quelle und Erfassungsweise unterschiedlich angegeben. Etwa für das Jahr 2014 wird teils ein Arbeitslosenanteil von landesweit rund 9 bis 24% genannt, teils – unter Berücksichtigung nicht nur un-, sondern auch unterbeschäftigter Personen – eine Quote nicht Erwerbstätiger von 40% bestimmt.
239Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 227 f.; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan – Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21, jeweils m.w.N.
240Nach Angabe des Auswärtigen Amtes stieg die Arbeitslosenquote von 2008 bis 2015 von 25 auf 40% und auch für das Jahr 2016 wird eine Arbeitslosenquote von bis zu 40% genannt.
241Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 25, und vom 19. Oktober 2016, S. 21; EASO, Country of Origin Information Report Afghanistan - Key socio-economic indicators, state protection, and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif, and Herat City, August 2017, S. 21.
242Der „Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17“ weist für den Untersuchungszeitraum einen steigenden Arbeitslosenanteil aus, wobei als arbeitslos Personen mit einer Wochenarbeitszeit von acht oder weniger Stunden erfasst wurden. Nach dieser Definition wird die Quote für den Zeitraum 2016/2017 mit 23,9% – gegenüber 22,6% in den Jahren 2013/2014 – angegeben. Für erwerbsfähige Männer habe sie sich auf 18,4% und für erwerbsfähige Frauen, die ein Drittel der erwerbsfähigen Bevölkerung ausmachten, auf 41% belaufen. Die Gruppe der 15- bis 24-Jährigen sei mit 31% insgesamt und 47,4% bei Frauen überproportional betroffen gewesen. Städtische Regionen hätten eine höhere Arbeitslosenquote aufgewiesen als ländliche. Weitere 20,5% der erwerbsfähigen Bevölkerung seien mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 40 Stunden unterbeschäftigt gewesen.
243Vgl. Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 99 ff., 108 f., 110 ff.; wiedergegeben etwa von: EASO, Afghanistan: Key socio-economic factors: Focus on Kabul, Mazar-e-Sharif and Herat City, April 2019, S. 27; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, vom 12. September 2018, S.15; Weltbank, Afghanistan Development Update, August 2018, S. 6; Asia Foundation, A Survey of Afghan People, 2018, S. 73 f.
244Studien zufolge wird Arbeit vielfach nicht nach Qualifikation, sondern traditionell aufgrund persönlicher Beziehungen oder Empfehlungen insbesondere an Verwandte und Bekannte vergeben.
245Vgl. EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan: Networks, S. 27 f., Februar 2018, und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 67 f., jeweils m.w.N.; vgl. zur Bedeutung sozialer Netzwerke auch Stahlmann, Gutachten für das VG Wiesbaden, vom 28. März 2013, S. 204 ff.
246In diesem Zusammenhang wird auch von gesellschaftlicher Diskriminierung oder sozialer Ausgrenzung etwa der Hazara berichtet, die benachteiligt seien, wenn Arbeit traditionell an Familienangehörige und nicht über Stammesgrenzen hinweg vergeben werde.
247Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, vom 31. Januar 2019, S. 305 ff.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Gefährdungsprofile, September 2018, S. 13; UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, vom 30. August 2018, S. 106; Vereinigtes Königreich, Home Office, Country Policy and Information Note Afghanistan: Hazaras, August 2018, S. 19 ff.; Australische Regierung, Department for Trade and Foreign Affairs, vom 18. September 2017, S. 9.
248Eine staatliche Arbeitsvermittlung gibt es nicht. Allerdings werden freie Stellen im öffentlichen Sektor vom „General Directorate of Civil Services Management“ der „Independent Administrative Reform and Civil Service Commission“ (auch online unter www.iarcsc.com) bekannt gemacht. Unterstützung für Arbeitssuchende bietet insbesondere die Nichtregierungsorganisation ACBAR (Agency Coordinating Body for Afghan Relief) an. Über ihre Website (www.acbar.org/jobs) besteht die Möglichkeit, sich für bei ihr gemeldete freie Jobs zu bewerben. Zudem gibt es in den Städten auf einzelne Stadtteile verteilt Treffpunkte, an denen Arbeitssuchende und „Arbeitgeber“ früh morgens zusammenkommen, um Vereinbarungen über – in der Regel ungelernte – Arbeit für den Tag oder einen anderen begrenzten Zeitraum zu treffen.
249Vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Fact Finding Mission Report Afghanistan, April 2018, S. 48 f.; EASO, Country of Origin Information Report – Afghanistan: Networks, S. 27 f., Februar 2018, und Key socio-economic indicators, state protection and mobility in Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, August 2017, S. 67 f.; IOM, Country Fact Sheet Afghanistan 2018, S. 6.
250Die Lage auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt wird durch die anhaltenden Migrationsbewegungen – die vor allem in den Städten weiterhin in erheblicher Zahl eintreffenden Binnenflüchtlinge und Rückkehrer aus dem (insbesondere benachbarten) Ausland – verschärft. Nach den vorliegenden Erkenntnissen wird es in ganz Afghanistan bis Ende des Jahres 2019 rund 3,5 Millionen Binnenflüchtlinge geben. Bereits im Jahr 2015 ging das Auswärtige Amt von landesweit mindestens 1,1 Millionen Binnenflüchtlingen aus, zu denen im Jahr 2016 rund 670.000 hinzugekommen seien. Für die Jahre 2017 und 2018 gibt UNOCHA die Zahl der durch Konflikthandlungen und Naturkatastrophen Binnenvertriebenen mit 521.000 bzw. 668.000 an. Für 2019 werden erneut rund 500.000 Binnenvertriebene prognos-tiziert.
251Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 80, 1 January – 31 März 2019, vom 31. März 2019, S. 2; Auswärtiges Amt, Lagebeurteilung für Afghanistan nach dem Anschlag vom 31. Mai 2017, Juli 2017, S. 10, und Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 19. Oktober 2016, S. 21.
252Im Jahr 2016 wurde mit etwa einer Million Menschen die bisher größte Zahl von Rückkehrern aus dem Ausland – insbesondere aus Pakistan und dem Iran – verzeichnet. Für das Jahr 2017 gehen das Auswärtige Amt und UNOCHA von insgesamt rund 600.000 solcher Rückkehrer aus. Die Zahl der im Jahr 2018 Zurückgekehrten schätzt UNOCHA auf rund 800.000. Für 2019 werden etwa 600.000 Rückkehrer prognostiziert.
253Vgl. UNOCHA, Humanitarian Bulletin, Afghanistan, Issue 80, 1 January – 31 März 2019, vom 31. März 2019, S. 3; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 28.
254Die Provinz und vor allem die Stadt Kabul sind Hauptziel der Migrationsbewegungen. Die Zahl der Einwohner, die im Ausland oder an anderen Orten innerhalb Afghanistans geboren sind, wird mit 1,6 Millionen oder etwa einem Drittel der Bevölkerung angegeben. Gerade die Binnenflüchtlinge leben zumeist in den informellen Siedlungen der Stadt.
255Vgl. EASO, Afghanistan: Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e-Sharif City and Herat City, April 2019, S. 14; Islamic Republic of Afghanistan, Central Statistics Office, Afghanistan Living Conditions Survey 2016-17, S. 38 f.
256Für Rückkehrer aus dem westlichen Ausland kann der Zugang zum Wohnungs- und Arbeitsmarkt mit besonderen Schwierigkeiten verbunden sein, da sie aufgrund gesellschaftlicher Wahrnehmungen Benachteiligungen erfahren können.
257So besteht etwa die verbreitete Annahme, Zurückkehrende hätten in Europa die eigenen religiösen und kulturellen Werte missachtet und sich dem westlichen Lebensstil angepasst. Hinzu kommt die Annahme, nicht freiwillig Zurückkehrende seien in Europa trotz der dort vielfältigen Möglichkeiten gescheitert und/oder müssten gar eine selbst im vermeintlich regellosen Europa schwere Straftat begangen haben.
258Vgl. Vereinigtes Königreich, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Afghans perceived as „westernised“, Januar 2018, S. 12 f., 14 f.; Asylos, Afghanistan: Situation of young male „Westernized“ returnees to Kabul, August 2017,S. 35 f.
259Andererseits können Rückkehrer aus dem westlichen Ausland anders als die übrige Bevölkerung für eine Übergangszeit Unterstützungsmaßnahmen in Anspruch nehmen. Zwar bietet die International Organisation of Migration (IOM) Rückkehrern seit April 2019 nicht mehr die Möglichkeit, für bis zu zwei Wochen unentgeltlich – zuletzt im Spinzar Hotel – unterzukommen. Nach vom Bundesamt wiedergegebenen Informationen des Europäischen Auswärtigen Dienstes wurde das Angebot lediglich von einer geringen Anzahl von Zurückgeführten in Anspruch genommen. Stattdessen können Zurückgeführte nun eine Barzahlung von umgerechnet 150,00 € und Informationen auch über Hotels und Unterkünfte erhalten.
260Vgl. BAMF, Briefing Notes, vom 20. Mai 2019, S. 1.
261IOM bietet Rückkehrern aus Deutschland in Zusammenarbeit mit der Bundesregierung über die Programme „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) und „Government Assisted Repatriation Programme“ (GARP) aber fernerhin auch weitergehende Unterstützung in Form von Geldleistungen an, die die Reisekosten, 200,00 € für Bedürfnisse während der Reise, eine einmalige Starthilfe von 1.000,00 € pro volljähriger und 500,00 € pro minderjähriger Person, sowie im Bedarfsfall die Kosten einer medizinischen (Anschluss-)Versorgung in Höhe von bis zu 2.000,00 € umfasst.
262Siehe die Informationen des BAMF und der IOM unter https://www.returningfromgermany.de/de/ programmes/reag-garp; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 26.
263Seit Januar 2019 können Personen, die mithilfe des REAG/GARP-Programms ausreisen, durch das StarthilfePlus-Programm der Bundesregierung sechs bis acht Monate nach Rückkehr eine ergänzende Reintegrationsunterstützung in Form einer weiteren Geldleistung („zweite Rate“) erhalten.
264Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ergaenzende-reintegrationsunterstuetzung-im-zielland-bei-einer-freiwilligen-rueckkehr-mit-reag-garp.
265Das European Return and Reintegration Network (ERRIN), ein überwiegend von der Europäischen Union finanziertes Rückkehr- und Reintegrationsprogramm europäischer Staaten unter der Leitung der Niederlande, bietet in Zusammenarbeit mit der Organisation IRARA (International Returns & Reintegration Service) und dem Afghanistan Centre for Excellence freiwillig und zwangsweise Zurückgekehrten – gegebenenfalls auch kumulativ zu den Leistungen des REAG/ GARP-Programms – Beratung und Sachleistungen an, etwa den Empfang am Flughafen, Unterstützung bei der Weiterreise im Land, die Vermittlung dringender ärztlicher Versorgung und Unterbringung für etwa eine Woche. Daneben kann eine Beratung in sozialen, medizinischen und rechtlichen Angelegenheiten und Unterstützung bei der Suche nach Wohnung und Arbeit oder bei der Existenz-gründung in Anspruch genommen werden.
266Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/ programmes/erin.
267Die International Psychological Organisation (IPSO) bietet Rückkehrern im Zentrum für psychosoziale Beratung und mentale Gesundheit in Kabul sowie über einen online Video-Beratungsdienst kostenlos psychosoziale Unterstützung an.
268Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/programmes/ipso-afghanistan; Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. Mai 2018, S. 26.
269Auch der UNHCR leistet Starthilfe. Er betreibt in Kabul, Herat, Jalalabad und Kandahar jeweils sog. Encashment Centres, in denen Rückkehrer für einen Zeitraum von gewöhnlich bis zu drei Monaten eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 200 US-$ sowie eine „pre-paid“ Sim-Karte erhalten. Zudem werden in den Zentren verschiedene Hilfen angeboten, darunter grundlegende medizinische Versorgung und Überweisung schwerer Fälle an Krankenhäuser, Unterstützung bei der Beschaffung von Papieren, Rechtsberatung und die Vermittlung vorübergehender Übernachtungsmöglichkeiten.
270Vgl. UNHCR, Operational Fact Sheet Afghanistan, vom 25. Februar 2019, S. 2, und Afghanistan: Voluntary Repatriation Update, Januar 2019, S. 2 ff.
271(2) Diese tatsächlichen Verhältnisse zugrunde gelegt bestehen für die Kläger keine Anhaltspunkte, die nach dem strengen Maßstab des Art. 3 EMRK für eine extreme Gefahrenlage sprechen könnten, bei der sich die humanitären Gründe gegen die Ausweisung als zwingend erwiesen. Vielmehr ist ihre Existenz in Kabul nach der Überzeugung des Senats am Maßstab des Art. 3 EMRK gemessen hinreichend gesichert.
272Mit Blick auf die medizinische Versorgungslage sind sie keinen außergewöhnlichen individuellen Umständen ausgesetzt. Dies käme nur bei akut behandlungs-bedürftigen Vorerkrankungen oder in Fällen in Betracht, in denen aufgrund der allgemeinen Lebensverhältnisse mit einer entsprechend hohen Wahrscheinlich-keit eine lebensbedrohliche Erkrankung zu erwarten wäre, für die dann faktisch kein Zugang zu medizinischer (Grund-)Versorgung bestünde.
273Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 39.
274Solche Umstände liegen bei den Klägern nicht vor. Etwas anderes gilt auch nicht für den Kläger zu 1. Seine Tuberkuloseerkrankung ist medikamentös erfolgreich behandelt worden. Für ein Rezidiv haben die hausärztlichen Kontrollen keine Anhaltspunkte ergeben. Im Übrigen wäre ein solches auch in Afghanistan, insbesondere in Kabul, diagnostizier- und behandelbar. Die afghanische Regierung verfolgt ein auch von der Weltgesundheitsorganisation unterstütztes Nationales Tuberkulosekontrollprogramm, das die Diagnose und Behandlung von Tuberkulose innerhalb des öffentlichen Gesundheitswesens ermöglicht und fördert. Die Tuberkulose-Medikamente Isoniazid, Rifamipicin, Pyrazinamid und Ethambutol sind verfügbar, müssen allerdings bei Versorgungsengpässen in den öffentlichen Einrichtungen in privaten Apotheken beschafft werden.
275Vgl. MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, Dezember 2018, S. 68 ff., 119.
276Soweit der Kläger zu 1. sich im März 2019 wegen schmerzhafter Gefühlsstörungen in den Füßen bei seinem Hausarzt vorgestellt hat, die nach dessen Einschätzung eine Nebenwirkung der – seit September 2018 nicht mehr eingenommenen – Tuberkulose-Medikamente sein könnten, bestehen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine akut behandlungsbedürftige Erkrankung, die zudem nicht auch in Kabul therapiert werden könnte. Die benigne Prostatavergrößerung wurde operativ therapiert. Auf einen Blasendauerkatheter ist der Kläger zu 1. nicht mehr angewiesen. Eine andere Bewertung ergibt sich auch nicht aus den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen über die diagnostizierte Blasenhalssklerose, die am 10. Juli 2019 operativ behandelt werden wird. Anhaltspunkte für ein durch die Operation nicht zu behebendes Ausmaß der Erkrankung sind den Unterlagen nicht zu entnehmen. Im Übrigen wäre eine urologische Behandlung in Kabul sowohl in öffentlichen als auch in privaten Kliniken grundsätzlich verfügbar, wobei die Behandlungskosten in privaten Einrichtungen mit 800,00 bis 5.000,00 Afghani für eine stationäre und mit 400,00 Afghani für eine ambulante urologisch-fachärztliche Behandlung angegeben werden.
277Vgl. MedCOI, Country Fact Sheet, Access to Healthcare: Afghanistan, Dezember 2018, S. 109 f.
278Der Kläger zu 1. wird nach der Überzeugung des Senats in der Lage sein, den Lebensunterhalt der Familie zu sichern. Sollten die Kläger über keine (nennenswerten) Ersparnisse mehr verfügen, können sie – die für Kabul angegebenen durchschnittlichen Lebenshaltungskosten einer Familie von bis zu 600,00 € zugrunde gelegt – von den 3.000,00 € Starthilfe, die sie über das REAG/GARP-Programm erhalten können, zwar längstens für eine Übergangszeit von etwa fünf Monaten leben. Auf diese Starthilfe ist deshalb nicht entscheidend abzustellen. Es gibt indes keinen Grund für die Annahme, dass es dem Kläger zu 1. voraussichtlich nicht bereits innerhalb verhältnismäßig kurzer Zeit gelingen wird, an seine berufliche Erfahrung und bestehende Kontakte anzuknüpfen und sich erneut eine berufliche Existenz aufzubauen. Er ist mit den Verhältnissen im Land vertraut und als Bauleiter bzw. Ingenieur beruflich bereits sehr erfolgreich gewesen. Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die seine Arbeitsfähigkeit in Frage stellen könnten, bestehen nicht (mehr). Sollte die Blasenhalssklerose seine Arbeitsfähigkeit derzeit einschränken, fehlt es jedenfalls an Anhaltspunkten dafür, dass eine solche Beeinträchtigung im Zeitpunkt einer Rückkehr der Familie nicht durch die für den 10. Juli 2019 vorgesehene Operation behoben wäre.
279Eine andere Bewertung der Erwerbsmöglichkeiten des Klägers zu 1. ergibt sich nicht in Anbetracht seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara. Auch wenn berichtet wird, dass Angehörige dieser Volksgruppe benachteiligt seien, wenn Arbeit aufgrund von Beziehungen und nicht über Stammesgrenzen hinweg vergeben werde, ist nicht festzustellen, dass sich die Verhältnisse für Angehörige dieser Volksgruppe so gestalten, dass sie in erheblicher Zahl oder typischerweise ihren Lebensunterhalt nicht sichern können.
280Siehe so auch: Niedersächsisches OVG, Urteil vom 29. Januar 2019 – 9 LB 93/18 –, juris, Rn. 133; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 5. Dezember 2017 – A 11 S 1144/17 –, juris, Rn. 524.
281Dem beruflichen Erfolg des Klägers zu 1. vor der Ausreise der Familie hat seine Volkszugehörigkeit nicht entgegengestanden. Soweit er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt Auseinandersetzungen mit Paschtunen geschildert hat, die seine Bauprojekte behindert und verzögert hätten, hat er jeweils hinzugefügt, dass diese hätten beigelegt bzw. geschlichtet werden können. Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aufgrund der Angaben des Klägers zu 1. über seine (angebliche) Entführung einige Monate vor der Ausreise der Familie und den Angriff auf das von ihm geplante Stadtviertel einschließlich des Wohnhauses der Familie einige Monate danach. Diese sind – wie ausgeführt – nicht glaubhaft.
282Es bestehen auch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Kläger das elementare Bedürfnis nach Unterkunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahrenlage i.S.d. Art. 3 EMRK begründen könnte. Vielmehr sind sie – ohne dass dies zur Vermeidung einer solchen Gefahrenlage vorauszusetzen wäre – zur Überzeugung des Senats weiterhin Eigentümer eines Hauses. Nicht nur erweisen sich die Ausführungen des Klägers zu 1. (erst) in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, das Haus sei bei einem Angriff auf das Viertel im 5. oder 6. Monat des Jahres 2016 zerstört worden, als nicht glaubhaft. Auch sein nachgeschobener Hinweis, jedenfalls habe es sich nur um ein Lehmhaus gehandelt, das verfalle, wenn es nicht bewohnt werde, stellt sich im Gesamtzusammenhang seiner Einlassungen als verfahrensangepasste Erklärung dar. Die Kläger verfügen damit über Obdach, ohne darauf angewiesen zu sein, eine Wohnung zu finden und kaufen oder mieten zu müssen. Dass in dem Haus, weil es in der Zwischenzeit nicht – auch nicht von den beiden erwachsenen Kindern – bewohnt worden ist, Reparaturen erforderlich sein mögen, stellt dessen grundsätzliche Nutzbarkeit für die Familie nicht in Frage.
283Schließlich verfügt die aus den Klägern bestehende Kernfamilie – ohne dass es darauf mit Blick auf die vorstehend ausgeführten Umstände noch entscheidend ankommt – in Kabul über weitere familiäre Bindungen. Dabei geht der Senat davon aus, dass die erwachsene Tochter, von der die Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben haben, dass sie im Westen der Stadt bei Studienfreunden lebe und arbeitslos sei, ihnen keine Unterstützung leisten könnte. Nicht glaubhaft sind aber die Angaben der Kläger, ihr erwachsener Sohn habe Afghanistan verlassen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger zu 1. erklärt, sein ältester Sohn studiere – wie bereits im Zeitpunkt der Anhörung vor dem Bundesamt – an der amerikanischen Universität in Kabul. Die Klägerin zu 2. hat angegeben, er studiere und arbeite. Als plausibel erweist sich vor diesem Hintergrund noch die Angabe des Klägers zu 1., dass der Sohn das Studium inzwischen beendet habe. Darüber hinaus sind die seinen ältesten Sohn betreffenden Einlassungen in der mündlichen Verhandlung aber unschlüssig und in sich widersprüchlich. So hat der Kläger zu 1. zunächst vorgegeben, nicht zu wissen, wo sein Sohn sich aufhalte, und sich auf die Mutmaßung beschränkt, dass er „vielleicht“ in Europa sei. Auf weitere Nachfragen hat er näher ausgeführt, „Freunde“ des Sohnes hätten vor etwa zwei Wochen mitgeteilt, dass er in den Niederlanden angekommen sei. Allerdings habe er nicht mit dem Sohn selbst sprechen können, weil dieser – wie das anrufende Mädchen mitgeteilt habe – über keine SIM-Karte verfüge. Auf Frage nach dem Zeitpunkt, zu dem er das letzte Mal selbst mit seinem Sohn gesprochen habe, hat er jedoch sodann erklärt, als das Mädchen aus den Niederlanden angerufen habe, habe er kurz auch mit seinem Sohn sprechen können. Damit hat er sich sowohl zu seiner Einlassung, nur mutmaßen zu können, dass sich sein Sohn in Europa aufhalte, als auch zu seiner Angabe, er habe nicht mit dem Sohn selbst sprechen können, in Widerspruch gesetzt. Der Verlauf der Befragung macht deutlich, dass der Kläger zu 1. bemüht war, das Gericht über den Aufenthaltsort seines ältesten Sohnes im Unklaren zu lassen. Vor diesem Hintergrund ist der Senat überzeugt, dass sich dieser weiterhin in Kabul befindet. Da er mit einem Studium an der amerikanischen Universität der Stadt über eine gute Berufsausbildung und Kontakte verfügt, kann von ihm erwartet werden, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und seine Eltern sowie seine jüngeren Geschwister zumindest übergangsweise zu unterstützen.
2842. Ein Verbot, die Kläger nach Afghanistan abzuschieben, folgt auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
285Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Dies kann in erster Linie aus individuellen Gründen der Fall sein. Lediglich ausnahmsweise kommt ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG auch infolge einer allgemein unsicheren oder wirtschaftlich schlechten Lage im Zielstaat in Betracht.
286a) Vom Tatbestand des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG werden existentielle Gefahren wie Tötung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung auch durch nichtstaatliche Gruppen oder Einzelpersonen umfasst,
287vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 229 ff., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 443 ff.; Koch, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand 15. August 2016, § 60 Rn. 40; Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 71,
288sowie solche auf Grund von Krankheit, für die § 60 Abs. 7 Sätze 2 bis 4 AufenthG Präzisierungen enthält. Danach liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (Satz 2). Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist (Satz 3). Zudem liegt eine ausreichende medizinische Versorgung in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist (Satz 4). Die individuelle Gefahr einer Rechtsgutverletzung muss mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehen.
289Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 12. Dezember 2018 – A 11 S 1923/17 –, juris, Rn. 233 f., und vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 447 f.; Göbel-Zimmermann, in: Huber, AufenthG, 2. Aufl. 2016, § 60 Rn. 71, jeweils m.w.N.
290Gesundheitliche Einschränkungen haben die Kläger zu 2. bis 4. nicht geltend gemacht. Die vom Kläger zu 1. im erstinstanzlichen Verfahren angeführten Erkrankungen bestehen nicht mehr. Dass die im März 2019 aufgetretenen Gefühlsstörungen in den Füßen oder die nunmehr diagnostizierte, am 10. Juli 2019 operativ zu therapierende Blasenhalsstenose die in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG vorausgesetzte Schwere aufweisen könnten, ist nicht ersichtlich. Außerdem soll letztere durch die für den 10. Juli 2019 vorgesehene Operation behoben werden.
291b) Neben individuellen Gefahren für Leib und Leben können ausnahmsweise auch die generell herrschenden Lebensbedingungen im Zielstaat ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründen.
292Zwar sind allgemeine Gefahren – darunter die die Bevölkerung insgesamt treffenden (schlechten) Lebensbedingungen – gemäß § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG bei Anordnungen zur vorübergehenden Aussetzung von Abschiebungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen und begründen demnach grundsätzlich kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Etwas anderes gilt in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausnahmsweise dann, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr aufgrund dieser allgemeinen Bedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. In diesem Fall gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ob dies der Fall ist, hängt wesentlich von den Umständen des Einzelfalles ab und entzieht sich einer rein quantitativen oder statistischen Betrachtung. Die drohenden Gefahren müssen jedoch nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit strengeren Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen. Dieser Wahrscheinlichkeitsgrad markiert die Grenze, ab der seine Abschiebung in den Heimatstaat verfassungsrechtlich unzumutbar erscheint. Dieser hohe Wahrscheinlichkeitsgrad ist ohne Unterschied in der Sache in der Formulierung mit umschrieben, dass die Abschiebung dann ausgesetzt werden müsse, wenn der Ausländer ansonsten gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert würde. Schließlich müssen sich diese Gefahren alsbald nach der Rückkehr realisieren. Das bedeutet nicht, dass im Falle der Abschiebung der Tod oder schwerste Verletzungen sofort, gewissermaßen noch am Tag der Abschiebung, eintreten müssen. Vielmehr besteht eine extreme Gefahrenlage beispielsweise auch dann, wenn der Ausländer mangels jeglicher Lebensgrundlage dem baldigen sicheren Hungertod ausgeliefert werden würde.
293Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 – 10 C 13.12 –, juris, Rn. 12 f., vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 38, und vom 29. September 2011 – 10 C 23.10 –, juris, Rn. 21 f.
294Damit stellt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG an die Gefahr einer aufgrund allgemeiner Umstände im Zielstaat drohenden Rechtsgutverletzung jedenfalls keine geringeren Anforderungen als § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Liegen die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK nicht vor, scheidet eine nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG relevante Extremgefahr ebenfalls aus.
295Dies zugrunde gelegt kommt für die Kläger aufgrund der in Afghanistan, insbesondere in Kabul, herrschenden Sicherheitslage und humanitären Situation eine ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründende Extremgefahr nicht in Betracht. Auf die Ausführungen zu § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wird verwiesen.
2963. Die Abschiebungsandrohung nach Afghanistan mit Ausreiseaufforderung unter Fristsetzung beruht auf §§ 34 und 38 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG und ist nicht zu beanstanden.
297Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.
298Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.
299Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.
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