Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 546/19

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 2.4.2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 € festgesetzt.


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tzLinks">Solche Umstände liegen hier schon deshalb nicht vor, weil die Ordnungsverfügung, nicht infolge eines Urteils letzter Instanz bestandskräftig geworden ist. Der Eintritt der Bestandskraft liegt vielmehr darin begründet, dass der Antragsteller seine ursprünglich erhobene Klage zurückgenommen hat.

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