Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 551/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den seine Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung des Streitwerts durch das Verwaltungsgericht verwerfenden Beschluss des Senats vom 26.6.2019 ‒ 4 E 530/19 ‒ wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


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atzLinks">Beschluss des Senats vom 26.6.2019 ‒ 4 E 530/19 ‒ wird zurückgewiesen.

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Gründe:

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