Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 E 531/19
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Klägerin wird für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Die Beschwerde hat Erfolg.
31. Die Klägerin hat hinreichend dargetan, dass sie nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann.
42. Die Klage, die gegen die in dem Anhörungsschreiben vom 15. Januar 2019 enthaltene Gebührenfestsetzung gerichtet ist, hat zudem im Sinne von § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hinreichende Aussicht auf Erfolg.
5Ausgehend von der verfassungsrechtlichen Vorgabe, dem Unbemittelten einen weit-gehend gleichen Zugang zu Gericht wie dem Bemittelten zu ermöglichen, darf die Prüfung der Erfolgsaussichten nicht dazu dienen, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst in das summarische Verfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. Das Prozesskostenhilfeverfahren soll den Rechtsschutz, den der Rechtsstaatsgrundsatz erfordert, nicht ersetzen, sondern zugänglich machen. Die Anforderungen an die hin-reichende Erfolgsaussicht dürfen deshalb nicht überspannt werden. Vor diesem Hintergrund muss der Erfolg nicht gewiss sein; es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit, die bereits gegeben ist, wenn ein Obsiegen ebenso wahrscheinlich ist wie ein Unterliegen.
6Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Verfahren wirft Rechtsfragen auf, die sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht ohne weiteres beurteilen lassen.
7a) Die Gebührenfestsetzung im Anhörungsschreiben des Beklagten vom 15. Januar 2019 ist auf § 49 Abs. 1 i. V. m. § 44 Nr. 3 AufenthV gestützt. Nach § 49 Abs. 1 AufenthV sind (u. a.) für die Bearbeitung eines Antrages auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis Gebühren in Höhe der Hälfte der für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bestimmten Gebühr zu erheben. § 44 Nr. 3 AufenthV sieht für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis in den von § 44 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthV nicht erfassten Fällen eine Gebühr von 113 Euro vor. Die Hälfte beträgt - wie hier vom Beklagten festgesetzt - 56,50 Euro. Aus den vom Beklagten gewählten Formulierungen einschließlich der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises, dass die Klägerin wegen § 80 Abs. 2 (Satz 1) Nr. 1 VwGO auch im Fall der Klageerhebung zur fristgerechten Zahlung verpflichtet sei, folgt unmissverständlich, dass es sich um einen Leistungsbescheid handelt, nicht nur um dessen Ankündigung.
8Fraglich erscheint, ob die bereits zugleich mit dem Anhörungsschreiben vom 15. Januar 2019 festgesetzte und damit fällig gestellte „Bearbeitungsgebühr“ i. S. d. § 49 AufenthV zu diesem Zeitpunkt überhaupt schon entstanden war. Die Frage, wann die „Bearbeitungsgebühr“ i. S. d. § 49 AufenthV entsteht, insbesondere ob dies schon vor Beendigung der Amtshandlung (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 BGebG) der Fall ist, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht klären.
9§ 69 Abs. 3 AufenthG enthält neben der Ermächtigung der Bundesregierung, mit Zustimmung des Bundesrates die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sowie Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen, insbesondere für Fälle der Bedürftigkeit, zu erlassen (§ 69 Abs. 3 Satz 1 AufenthG), einen Verweis auf im Einzelnen bezeichnete Regelungen des Bundesgebührengesetzes (§ 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG), darunter §§ 4 und 15 BGebG. Soweit § 69 Abs. 7 Satz 1 AufenthG den Verordnungsgeber ausdrücklich ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 vorzusehen, dass „für die Beantragung individuell zurechenbarer öffentlicher Leistungen eine Bearbeitungsgebühr erhoben wird“, bedarf der Auslegung, wann diese Bearbeitungsgebühr entsteht und festgesetzt, ggf. auch zwangsweise beigetrieben werden kann. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG entsteht die Gebührenschuld grundsätzlich erst mit Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung. Beendet war die Amtshandlung - Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlassungserlaubnis - indessen mit dem Anhörungsschreiben noch nicht. Die Spezialvorschrift des § 69 Abs. 4 Satz 1 AufenthG, wonach die von den Auslandsvertretungen zu erhebenden Gebühren abweichend von § 4 Abs. 1 BGebG bereits bei Beantragung der individuell zurechenbaren Leistung erhoben werden können, ist hier ersichtlich nicht einschlägig. Eine abstrakte Regelung hinsichtlich der Entstehung von Bearbeitungsgebühren ist - über den Spezialfall des § 69 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hinaus - nicht ersichtlich. „Bearbeitungsgebühren“ stellen auch keine im allgemeinen gebührenrechtlichen Sprachgebrauch geläufige eigenständige Gebührenart dar (vgl. § 11 BGebG).
10Der Senat hält für durchaus denkbar, dass die Regelung über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr nach § 49 AufenthV nicht schon zum Erlass eines Gebührenbescheids vor Beendigung der Amtshandlung ermächtigt. Rechtsprechung zur dogmatischen Einordnung der Bearbeitungsgebühr i. S. d. § 69 Abs. 7 AufenthG existiert, soweit ersichtlich, nicht. Die im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren vom Senat kursorisch ausgewertete Kommentarliteratur erscheint nicht eindeutig. So heißt es etwa bei
11Bauer/Dollinger, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Aufl. 2018, § 69 Rn. 14,
12dass die Gebühr schon durch den Antrag ausgelöst werde und deshalb dessen Bearbeitung von der Zahlung der Gebühr abhängig gemacht werden könne; die Nichtentrichtung der Gebühr rechtfertige die Ablehnung ohne Sachprüfung. Diese Auslegung weist in dieselbe Richtung wie die Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009. Nach deren Ziffer 69.5 kann die Bearbeitungsgebühr „bereits vor Erlass des gebührenpflichtigen Verwaltungsakts bei Antragstellung erhoben werden (Vorschusszahlung)“. Der Hinweis darauf, dass es sich um eine Vorschusszahlung - und damit um ein im Verwaltungsgebührenrecht durchaus geläufiges Instrument - handeln soll, deutet ebenfalls darauf, dass die Regelung über die „Erhebung“ einer Bearbeitungsgebühr vor Beendigung der Amtshandlung noch keine durchsetzbare Zahlungsverpflichtung begründet. Nach § 69 Abs. 3 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 15 BGebG kann die Behörde eine individuell zurechenbare Leistung, die auf Antrag zu erbringen ist, von der Zahlung eines Vorschusses oder von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen abhängig machen. Handelt es sich aber um einen Vorschuss im gebührenrechtlichen Sinn, stellt die Anforderung der (Bearbeitungs-) Gebühr keinen - nötigenfalls zwangsweise durchsetzbaren - Leistungsbescheid dar; sie begründet lediglich ein Recht der Behörde, die weitere Bearbeitung des Antrags bis zur Zahlung zurückzustellen.
13Selbst wenn die Auslegung der hier in Betracht kommenden Vorschriften ergeben sollte, dass § 69 Abs. 7 AufenthG i. V. m § 49 AufenthV eine Ermächtigung zum Erlass eines Leistungsbescheids vor Beendigung der Amtshandlung darstellen soll, stellt sich die Frage, ob den genannten Vorschriften hinreichend bestimmt zu entnehmen ist, wann die so verstandene Bearbeitungsgebühr entsteht und festgesetzt werden kann. Darüber hinaus ist durchaus rechtlich problematisch, ob § 49 Abs. 1 AufenthV bei einer Auslegung dahingehend, dass abweichend vom Grundsatz des § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG eine Gebührenerhebung vor Beendigung der Amtshandlung zulässig ist, auf einer hinreichenden gesetzlichen Verordnungsermächtigung beruht (Art. 80 Abs. 1 GG). Der Verordnungsgeber wird in § 69 Abs. 3 und Abs. 7 AufenthG jedenfalls nicht ausdrücklich dazu ermächtigt, den Zeitpunkt der Entstehung einer (Bearbeitungs-) Gebühr abweichend von der einfach-gesetzlichen Regelung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BGebG zu regeln.
14b) Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen erscheint auch nicht unproblematisch, ob der Beklagte die angefochtene Bearbeitungsgebühr der Höhe nach rechtsfehlerfrei bemessen hat. Zwar hat er ausweislich der Ausführungen auf Seite 3 des Bescheides vom 15. Januar 2019 erkannt, dass Gründe, die eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Erhebung der Gebühr rechtfertigen, bereits in diesem Verfahrensstadium zu berücksichtigen wären. Ob die Ausübung des ihm durch § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthV eingeräumten Ermessens jedoch einer rechtlichen Überprüfung am Maßstab des § 114 Satz 1 VwGO Stand hält, bedarf der Prüfung. Mit Blick darauf, dass der Beklagte im Anhörungsverfahren die Versagung der Niederlassungserlaubnis mit der Begründung angekündigt hat, dass die Klägerin Leistungen nach dem SGB II bezieht, ist die Erwägung, Gründe für eine Ermäßigung oder Befreiung seien nicht erkennbar, zumindest nicht nahe liegend. Die Auffassung, dass die Entrichtung der Gebühren aus den SGB II-Leistungen zumutbar sei, wirft die Frage auf, weshalb hier etwas anderes gelten sollte als bei den von § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthV erfassten ausländerrechtlichen Entscheidungen, bei denen Ausländer, die Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG beziehen, generell von der Gebührenpflicht befreit sind. Der SGB II-Leistungsbezug stellt dort gerade den typischen Fall für eine Gebührenbefreiung dar.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und Nr. 5502 der Anlage 1 zum GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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