Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 499/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 63,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwä;ndigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen der Beklagten die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. Soweit es den Anforderungen an die Darlegung dieser Gründe genügt, greift es in der Sache nicht durch.
61. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gr2;nden im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Pr252;fung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
8Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2, vom 9. Juli 2018 – 1 A 2592/17 –, juris, Rn. 2, vom 5. Januar 2017 – 1 A 2257/15 –, juris, Rn. 9 f., und vom 29. Januar 2016– 1 A 1862/14 –, juris, Rn. 3 f., jeweils m. w. N.
9Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und im Einzelnen darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird nicht genügt, wenn sich sein Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
10Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 206 m. w. N.
11Diese Maßgaben zugrunde gelegt, führt das Zulassungsvorbringen der Beklagten nicht zu der Annahme ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils.
12Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner klageabweisenden Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Gewährung der weiteren Wegstreckenentschädigung. Neben den in § 5 Abs. 1 Satz 1 des Bundesreisekostengesetzes (BRKG) normierten Voraussetzungen enthalte das Gesetz ausweislich des Wortlauts sowie der Gesetzesmaterialien keine weiteren Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung. Die (Rück-)Fahrt von Berlin nach Bonn sei für den Kläger Teil der angeordneten Dienstreise gewesen und die Beklagte bestreite nicht die Notwendigkeit der Kosten. Einem solchen, ohne an besondere Voraussetzungen geknüpften Anspruch liege offenkundig die Vorstellung zugrunde, dass dem Dienstreisenden durch die Inanspruchnahme insbesondere eines Kraftfahrzeugs in jedem Fall Kosten entstünden, sei es durch Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs oder durch anteilige Erstattung gegenüber einem Dritten für die Mitnahme. Eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 4 BRKG liege erkennbar nicht vor.
13a) Zunächst begründet das Vorbringen der Beklagten, der Gesetzgeber habe die im früheren Recht in § 6 Abs. 3 BRKG a. F. geregelte Mitnahmeentschädigung bewusst nicht in das neue Reisekostenrecht übernommen, keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils.
14Diese Aussage ist zwar für sich genommen zutreffend, wie der ersatzlose Wegfall der früheren Regelung zeigt und auch die diese Gesetzesänderung betreffenden Materialien aus dem Gesetzgebungsverfahren belegen,
15vgl. BT-Drs. 15/4919, Seite 12.
16Doch findet die von der Beklagten zur weiteren Begründung der Ablehnung einer Wegstreckenentschädigung wegen der Mitfahrt im Fahrzeug eines Dritten angeführte Erklärung, dass die reine Mitnahme von Gepäck oder Personen in einem Kraftfahrzeug nach der grundsätzlichen Auffassung des Gesetzgebers keine Mehrkosten zur Folge habe, weder im Gesetzestext noch in den Gesetzesmaterialien eine Grundlage.
17Im Gegenteil wird in der Gesetzesbegründung die vorliegende Konstellation, in welcher der Dienstreisende von einer dritten Person, die keinen eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn hat, mitgenommen wird, ausdrücklich als ein weiterer Anwendungsfall benannt, in dem eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG gewährt werden soll.
18Vgl. wiederum BT-Drs. 15/4919, Seite 12; dort heißt es wörtlich: „Voraussetzung für den Anspruch auf Wegstreckenentschädigung ist, dass Dienstreisende selbst fahren oder von einer dritten Person ohne eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mitgenommen werden.“
19Dem entspricht auch die in § 5 Abs. 4 Nr. 2 BRKG normierte Ausschlussregelung für den Fall, dass der Dienstreisende – abweichend von der vorliegend genannten Fallkonstellation – von anderen Dienstreisenden des Bundes oder eines anderen Dienstherrn in einem Kraftwagen mitgenommen wird. Nur in diesen Fällen wird dem Dienstreisenden eine Wegstreckenentschädigung nicht gewährt.
20Dass ein derartiger Sachverhalt hier vorliegt, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beklagten nicht behauptet.
21b) Die Beklagte dringt auch nicht mit ihrer Rüge durch, es fehle an der dienstlichen Notwendigkeit der geltend gemachten Mitnahmekosten.
22Die von ihr angenommene Voraussetzung, dass nur solche Fahrten erstattungsfähig seien, die ausschließlich aus dienstlichen Gründen durchgeführt würden, d. h. zur alleinigen Beförderung des Dienstreisenden, und andernfalls nicht durchgeführt worden wären, findet im Gesetz keine Stütze. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 BRKG), aufgrund derer bei der Festsetzung von Reisekostenvergütung ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der Verweis auf die Regelung zur Entschädigung bei Leerfahrten in Ziff. 5.1.2 (Satz 2) BRKG VV vermag keinen Aufschluss für die Auslegung des Gesetzestextes zu geben. Diese Situationen können ungeachtet der vorliegend streitgegenständlichen Konstellation existieren.
23>Eine Auslegung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung vor allem des Wortlauts und der Systematik belegt vielmehr, dass der Gesetzgeber nach § 5 Abs.1 Satz 1 BRKG eine pauschale Abgeltung der entstandenen Reisekosten in sämtlichen nicht von § 5 Abs. 4 BRKG erfassten Fallkonstellationen gewähren wollte, in denen der Dienstreisende „Fahrten mit anderen als den in § 4 [BRKG] genannten Beförderungsmitteln“ unternommen hat. Die Reisekostenstelle sollte damit – mit Ausnahme der zwei besonderen Fallkonstellationen des Absatzes 4 (unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit des Dienstherrn und Mitnahme von anderen Dienstreisenden) – von der aufwendigen Pflicht entbunden werden, die Einzelheiten der Fahrt bzw. des Beförderungsvorgangs aufklären zu müssen.
24Eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG wird in der Folge auch dann gewährt, wenn der Dienstreisende eine Mitfahrgelegenheit z. B. über eine Mitfahrzentrale in Anspruch nimmt.
25So auch Meyer/Fricke/Baez u.a. in: Meyer/Fricke/Baez u.a., Reisekosten im öffentlichen Dienst, 49. Update 5/2019, § 5, Rn. 23.
26Dies ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch unter Wahrung des Gesetzeszwecks zu rechtfertigen. Durch die Gewährung einer pauschalen Abgeltung der Reisekosten in Form einer Reisekostenvergütung sind hiernach sämtliche Begehren positiv zu bescheiden, in denen Kosten notwendigerweise angefallen sind (im Gegensatz zu § 5 Abs. 4 Nr. 1 BRKG) und nicht, auch nicht durch eine andere Stelle, ausgeglichen wurden (im Gegensatz zu § 5 Abs. 4 Nr. 2 BRKG). Beide Ausnahmen stellen für sich genommen vom Gesetzgeber abstrakt getroffene und im Gesetzestext normierte Entscheidungen dar, welche Fahrten nicht als notwendig anzusehen sind. Die Beklagte ist in Anbetracht dessen, dass es in § 5 Abs.4 BRKG an einer Öffnungsklausel („z. B. „insbesondere“) fehlt, nicht ermächtigt, weitere Ausnahmen zu schaffen, die von der Anspruchsgrundlage in § 5 Abs. 1 Satz 1 BRKG erfasst werden.
27Auf die von der Beklagten aufgeworfene Frage der Sachverhaltsklärung, ob die Mitnahme des Klägers auf der Rückreise von Berlin nach Bonn ausschließlich seinem Transport gedient habe, kommt es mithin nicht an.
28c) Die Richtigkeit des angefochtenen Urteils ist ferner nicht mit der Begründung ernstlich zweifelhaft, das Bundesreisekostengesetz sehe für die Gewährung einer Mitnahmeentschädigung keine entsprechende Anspruchsgrundlage vor.
29Die Beklagte verweist zur Begründung dieses Einwandes auf die Aufzählung der einzelnen Bestandteile einer Reisekostenvergütung gemäß § 1 Abs. 2 BRKG, die eine Mitnahmeentschädigung nicht kenne.
30Der sich auf das Fehlen einer besonderen Entschädigungskategorie gründende Rückschluss, eine wie auch immer geartete Mitnahmeentschädigung solle keine Berücksichtigung finden, ist jedoch unzutreffend. Denn schon der offene Wortlaut des § 5 Abs. 1 BRKG, zumal unter Berücksichtigung der stark beschränkten Ausnahmen in Absatz 4 der Norm, lässt es zu, die Kosten für eine Mitnahme durch einen Dritten, der selbst keine Ansprüche gegen einen Dienstherrn hat, im Wege der allgemeinen Wegstreckenentschädigung auszugleichen.
31Für dieses Verständnis spricht erneut die Begründung des Gesetzentwurfs, wonach die Mitnahme durch eine dritte Person ohne eigenen Anspruch auf Reisekostenvergütung nach den Vorschriften eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn einen Anspruch auf „kleine“ Wegstreckenentschädigung auszulösen imstande ist.
32Vgl. BT-Drs. 15/4919, Seite 12.
33Diese abstrakte Möglichkeit einer Mitnahme durch einen Dritten hat die Beklagte, wenngleich unter gewissen Einschrä;nkungen (d. h. die Fahrt wäre andernfalls nicht durchgeführt worden), an anderer Stelle auch selbst eingeräumt.
34Der weitere damit verbundene Einwand der Beklagten, es seien keine Gründe ersichtlich, warum der Gesetzgeber die im alten Reisekostenrecht vorhandene Mitnahmeentschädigung abschaffen und durch eine nicht näher definierte neue Form ersetzen habe sollen, vermag die vorstehenden Erwägungen nicht in Zweifel zu ziehen. Die Neufassung des Bundesreisekostengesetzes sollte ausweislich der Gesetzesmaterialien,
35vgl. BT-Drs. 15/4919, Seite 11 (dort auch zum nachstehenden wörtlichen Zitat),
36vorrangig der „Forderung nach einfachen Regelungen“ entsprechen. Dies sollte sich vor allem in einer weitgehenden Pauschalierung sowie Vereinfachung des Antrags- und Abrechnungsverfahrens widerspiegeln. Die einheitliche Gewährung einer „kleinen“ Wegstreckenentschädigung trägt diesem Umstand Rechnung, was auch der Gesetzgeber an anderer Stelle betont hat,
37vgl. BT-Drs. 15/4919, Seite 12; dort heißt es wörtlich: „Für die „kleine“ Wegstreckenentschädigung entfallen die Mitnahmeentschädigung nach dem bisherigen § 6 Abs. 3 BRKG sowie die nach dem bisherigen § 6 Abs. 1 Satz 2 BRKG erforderliche verwaltungsaufwendige Kostenvergleichsberechnung.“
382. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen der von der Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.
lass="absatzRechts">39Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
40Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
41In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor.
42Die von der Beklagten sinngemäß als grundsätzlich bedeutsam erachtete Rechtsfrage, ob dem/der Dienstreisenden eine Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 1 BRKG auch dann zusteht, wenn oder soweit er/sie von einem/einer Dritten in einem Kraftwagen mitgenommen wurde, der/die selbst weder Dienstreisende des Bundes noch eines anderen Dienstherrn steht, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Diese Frage lässt sich, wie sich aus den Ausführungen unter Gliederungsziffer 1. dieses Beschlusses ergibt, anhand des Gesetzeswortlauts unter Zuhilfenahme der Gesetzgebungsmaterialien beantworten und ist somit nicht klärungsbedürftig.
43Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
44Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
45Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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