Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 499/17

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 63,- Euro festgesetzt.


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Eine Auslegung des Gesetzestextes unter Berücksichtigung vor allem des Wortlauts und der Systematik belegt vielmehr, dass der Gesetzgeber nach § 5 Abs.1 Satz 1 BRKG eine pauschale Abgeltung der entstandenen Reisekosten in sämtlichen nicht von § 5 Abs. 4 BRKG erfassten Fallkonstellationen gewähren wollte, in denen der Dienstreisende „Fahrten mit anderen als den in § 4 [BRKG] genannten Beförderungsmitteln“ unternommen hat. Die Reisekostenstelle sollte damit – mit Ausnahme der zwei besonderen Fallkonstellationen des Absatzes 4 (unentgeltliche Beförderungsmöglichkeit des Dienstherrn und Mitnahme von anderen Dienstreisenden) – von der aufwendigen Pflicht entbunden werden, die Einzelheiten der Fahrt bzw. des Beförderungsvorgangs aufklären zu müssen.

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