Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1029/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.024,- Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht.
6Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Ist die aufgeworfene Frage eine Rechtsfrage, so ist ihre Klärungsbedürftigkeit nicht schon allein deshalb zu bejahen, weil sie bislang nicht obergerichtlich oder höchstrichterlich entschieden ist. Nach der Zielsetzung des Zulassungsrechts ist vielmehr Voraussetzung, dass aus Gründen der Einheit oder Fortentwicklung des Rechts eine obergerichtliche oder höchstrichterliche Entscheidung geboten ist. Die Klärungsbedürftigkeit fehlt deshalb, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage entweder schon auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden oder aber (ggf. ergänzend) auf der Basis bereits vorliegender Rechtsprechung ohne weiteres beantworten lässt.
7Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. August 2018– 1 A 2092/16 –, juris, Rn. 34, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32.
8Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung. Im Hinblick auf die Klärungsfähigkeit sind unter anderem Angaben zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Frage in einem Berufungsverfahren erforderlich.
9Vgl. Seibert, in Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a, Rn. 211, 213 m. w. N.
10In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nicht vor. Das Zulassungsvorbringen des Klägers wird bereits den Darlegungsanforderungen nicht gerecht.
11Soweit der Kläger die Frage zur gerichtlichen Klärung stellt,
12ob es mit dem Alimentationsgrundsatz und dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot vereinbar ist, das Anwachsen der Versorgungsanwartschaft eines Beamten mit dem Erreichen von 40 ruhegehaltsfähigen Dienstjahren und dem damit verbundenen Erreichen eines Höchst-Ruhegehaltssatzes von 71,75 v. H. enden zu lassen,
13und im Zuge dessen die Vorlage dieser Frage an den Gerichtshof der Europäischen Union anregt, legt er nicht dar, dass diese Frage für das hier streitgegenständliche Ruhen der Versorgungsbezüge gemäß § 55 BeamtVG in Anbetracht des eigenen Rentenanspruchs entscheidungserheblich ist. Das Zulassungsvorbringen setzt sich weder mit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander noch zeigt es auf, inwieweit dieses zu einer anderen Entscheidung hätte gelangen müssen, wenn man die Unvereinbarkeit des Höchst-Ruhegehaltssatzes mit dem Alimentationsgrundsatz und dem europarechtlichen Diskriminierungsverbot unterstellt. Der Höchst-Ruhegehaltssatz von 71,75 v. H. wurde bereits mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 15. Mai 2014 festgesetzt. Soweit das Verwaltungsgericht im angegriffenen Urteil ausgeführt hat, dass die Festsetzung der Versorgungsbezüge nicht deshalb rechtswidrig sei, weil die über 40 Dienstjahre hinausgehende Beschäftigungszeit des Klägers nicht zu einer Erhöhung des von ihm erreichten höchsten Ruhegehaltssatzes geführt habe, erfolgten diese Ausführung „ungeachtet einer Bestandskraft der Festsetzung“, d. h. in Gestalt eines „obiter dictum“, und waren demnach nicht entscheidungserheblich.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3 GKG.
16Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2517/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 1x
- 1 A 2092/16 1x (nicht zugeordnet)