Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 9/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 25.10.2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


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atzLinks">Mit dem Vorbringen, dem Kläger stünde mangels Existenzsicherungsmöglichkeit keine inländische Fluchtalternative zur Verfügung, bei einer Rückkehr nach Pakistan würden schon am Flughafen Fotos gemacht und in den sozialen Netzwerken der militanten Gruppen veröffentlicht, zieht er die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts in Zweifel. Diese ist dem sachlichen Recht zuzuordnen und rechtfertigt von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.> ass="absatzRechts">22

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