Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 508/18

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.


Gründe:

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satzLinks">Es bedarf daher keiner Vertiefung, dass nach der Rechtsprechung des Senats der einzelne Sondereigentümer keinen Verstoß gegen Rechte geltend machen kann, die im gemeinschaftlichen Eigentum für das gesamte Grundstück wurzeln und daher nach § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG auch nur von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und nicht von einzelnen Wohnungseigentümern geltend gemacht werden können.

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