Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 1262/19

Tenor

Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 2) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 12. September 2019 werden zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 2) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren jeweils zur Hälfte. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.


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