Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3685/18.A

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin E.        aus Witten wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 21.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 9

class="absatzLinks">Hinsichtlich der vom Kläger behaupteten Abweichung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2017 ‒ 11 A 585/17.A ‒ legt er bereits keinen Rechts- oder Tatsachensatz dar, mit dem das Verwaltungsgericht von der genannten Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts abgewichen sein könnte. Sein Einwand, das Verwaltungsgericht habe fälschlich den Tatsachensatz aufgestellt, hinsichtlich des Staates Ungarn bestünden keine Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG, geht fehl. Das Verwaltungsgericht hat unter Bezugnahme auf die angegriffene Entscheidung des Bundesamtes vom 18.5.2018 ebenso wie diese ausschließlich Abschiebungsverbote in Bezug auf den Heimatstaat des Klägers Pakistan überprüft und verneint (Urteilsabdruck Seite 6, vierter Absatz). Abgesehen davon betraf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts keinen Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ‒ wie vorliegend ‒, sondern des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG.

10 11 12 13 14 15

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen