Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 1314/19
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.442,15 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
3I. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts fristgerecht vorgebrachten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zu einem Monat nach Zustellung einer neuen, die Rechtsauffassung des Gerichts beachtenden Entscheidung über seinen Antrag vom 19. November 2018 in der Form des Widerspruchsschreibens vom 12. Juli 2019 hinauszuschieben, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Ablehnungsbescheides vom 19. Juni 2019 und um nicht mehr als drei Jahre.
5Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Er habe nämlich keine Umstände glaubhaft gemacht, aus denen sich ergebe, dass ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 BBG erforderliches dienstliches Interesse an der Hinausschiebung des Zeitpunktes seines Eintritts in den Ruhestand mit Ablauf des 30. September 2019 bestehe. Die Rüge, hinsichtlich der Ablehnung seines in Rede stehenden Antrags fehle es an der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und des Personalrats, greife nicht durch. Ungeachtet dessen, dass der behauptete Anordnungsanspruch nicht schon bei Vorliegen von Verfahrensfehlern glaubhaft gemacht wäre, sei dem Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung genüge getan worden und unterliege die ablehnende Entscheidung der Antragsgegnerin auch nicht der Mitbestimmung durch den Personalrat. Die vom Antragsteller zur Begründung des Anordnungsanspruchs aufgeführten Umstände (insbesondere: Stellen- und Personalknappheit vor allem im betroffenen Arbeitsbereich; Weiternutzung seiner Qualifikation sinnvoll, da so die Funktionsfähigkeit der Vergabestelle bis zur nicht unmittelbar möglichen Nachbesetzung gesichert werde und ein Nachfolger von ihm eingearbeitet werden könne; Fortführung seiner Zusatztätigkeit als Ausbilder zur Entlastung der damit zuvor betrauten Beamtin; vgl. im Übrigen BA S. 5, erster Absatz) führten nicht auf das erforderliche dienstliche Interesse. Sie zeigten keine konkreten besonderen Gründe auf, aufgrund derer ein Hinausschieben des Eintritts des Antragstellers in den Ruhestand für eine sachgerechte und reibungslose Aufgabenerfüllung in der Vergabestelle notwendig oder sinnvoll erscheine. Namentlich sei nicht dargetan, dass es um die Fortführung eines von dem Antragsteller(mit-)betreuten Projektes gehe, dass eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers nur durch den Antragsteller zu erreichen sei oder dass die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des Antragstellers sichergestellt werden könne oder dies dem Dienstherrn aus anderen Gründen sinnvoll erscheine. Entsprechendes gelte für die Tätigkeit des Antragstellers als Ausbilder, die er erst seit dem 29. Januar 2019 ausübe und die nach dem Vortrag der Antragsgegnerin nach seinem Ausscheiden vorübergehend (wieder) Zolloberamtsrätin C. übernehmen werde. Der Antragsgegnerin sei zuzubilligen, in Ausübung ihres Organisationsermessens eine vorübergehende Vakanz des Dienstpostens des Antragstellers in der Vergabestelle hinzunehmen, die Aufgaben vertretungsweise wahrnehmen zu lassen und den Dienstposten ihrer Absicht entsprechend zeitnah mit einem Beamten der Besoldungsgruppe A 11 BBesO zu besetzen, für den Aussicht auf eine Beförderung nach A 12 BBesO das Fehlen der Polizeizulage kompensiere. Ebenso wenig sei zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Personalfehlbestände nicht durch Anwendung des § 53 Abs. 1 BBG ausgleichen wolle, sondern durch Personalgewinnung. Auf eine Ungleichbehandlung mit Tarifbeschäftigten könne der Antragsteller sich mangels Vergleichbarkeit schon nicht berufen.
6Der Antragsteller hat ungeachtet der Frage, ob § 53 Abs. 1 BBG dem Beamten überhaupt ein subjektives Recht vermittelt, auch mit seinem Beschwerdevorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht.
71. Der Antragsteller macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe sich nicht ordnungsgemäß mit den Einwendungen der Schwerbehindertenvertretung auseinandergesetzt.
8Dieser Vortrag genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde die Gründe darlegen, aus denen die angefochtene Entscheidung (nach Auffassung des Rechtsmittelführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Dem genügt der Rechtsmittelführer nur, wenn seine Beschwerde erkennen lässt, aus welchen rechtlichen und/oder tatsächlichen Gründen die Ausgangsentscheidung unrichtig sein soll und geändert werden muss. Das erfordert eine Prüfung, Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Beschlusses. Der Beschwerdeführer muss zur Erfüllung der Darlegungsobliegenheit also die der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegenden tragenden Überlegungen, die er in tatsächlicher und/oder rechtlicher Hinsicht für fehlerhaft oder unvollständig hält, genau bezeichnen und sodann im Einzelnen ausführen, warum diese unrichtig sind, welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus seiner Einschätzung nach ergeben und was richtigerweise zu gelten hat. Es genügt daher nicht, auf das erstinstanzliche Vorbringen pauschal Bezug zu nehmen oder dieses lediglich zu wiederholen.
9Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2016– 1 B 1442/15 –, juris, Rn. 5 f., m. w. N., und Nds. OVG, Beschluss vom 18. Juli 2017– 11 ME 181/17 –, juris, Rn. 10; aus der Literatur etwa Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 146 Rn. 24, und Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 146 Rn. 71 ff., insbesondere Rn. 76 f.
10Diesen Anforderungen entspricht das fragliche Beschwerdevorbringen nicht. Im angefochtenen Beschluss ist näher ausgeführt, dass und weshalb dem Anhörungsrecht der Schwerbehindertenvertretung genüge getan worden sei (BA S. 4). Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerde in keiner Weise auseinander. An dieser Bewertung ändert auch die pauschale, den vorstehenden Anforderungen nicht genügende Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen (Ziffer 5. der Beschwerdeschrift) nichts.
112. Ferner rügt der Antragsteller die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es liege kein personalvertretungsrechtlicher Beteiligungsmangel vor, weil nach § 76 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG nur eine einem Hinausschiebensantrag entsprechende – nicht aber eine versagende – Entscheidung des Dienstherrn der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Der Wortlaut der Norm erlaube auch ein gegenteiliges Verständnis. Auch das greift ungeachtet dessen, dass der behauptete Anordnungsanspruch nicht (allein) durch das Aufzeigen eines Verfahrensfehlers glaubhaft gemacht werden kann, nicht durch.
12Nach der in Rede stehenden Vorschrift hat der Personalrat mitzubestimmen in Personalangelegenheiten der Beamten bei Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze. Bereits der Wortlaut der Norm spricht deutlich dafür, dass nur das im Einzelfall beabsichtigte Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand mitbestimmungspflichtig sein soll. Bei der Ablehnung eines von einem Beamten gestellten Verlängerungsantrags handelt es sich nämlich schon begrifflich nicht um eine "Hinausschiebung".
13So ausdrücklich Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 76 Rn. 21; in diesem Sinne wohl auch Baden, in: Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, §76 Rn. 76a, wonach der Personalrat "bei einer nach § 53 Abs. 1, 2 oder 4 BBG erfolgenden Hinausschiebung des Eintritts in den Ruhestand" (Hervorhebung durch den Senat) nach Abs. 1 Nr. 9 BPersVG mitzubestimmen hat; a. A., aber auch mit Blick auf die nachfolgenden Ausführungen des Senats nicht überzeugend Rehak, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: Juli 2019, § 76 Rn. 178.
14Gesetzessystematische Erwägungen bestätigen und bekräftigen dieses Ergebnis. Die Regelung des § 76 Abs. 1 BPersVG macht nämlich diejenigen Fälle, in denen ausnahmsweise versagende, die Situation des Beamten nicht verändernde Maßnahmen die Mitbestimmungspflicht auslösen sollen, durch entsprechende Formulierungen kenntlich: In § 76 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG ist u. a. von der "Versagung" der Genehmigung einer Nebentätigkeit die Rede, und § 76 Abs. 1 Nr. 8 BPersVG normiert eine Mitbestimmungspflicht bei der "Ablehnung" eines in der Vorschrift näher umschriebenen Antrags. Einen klaren Hinweis schließlich gibt auch die Parallelvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG, nach der der Personalrat in Personalangelegenheiten der Arbeitnehmer bei Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus mitzubestimmen hat, also nur bei einer die Situation des Arbeitnehmers verändernden Maßnahme und nicht etwa auch bei der Ablehnung einer solchen Weiterbeschäftigung.
15Zu dieser Norm vgl. etwa Baden, in: Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 75 Rn. 79 ff. und im vorliegenden Zusammenhang insbesondere Rn 80a.
16Das dargestellte Verständnis des § 76 Abs. 1 Nr. 9 BPersVG entspricht schließlich auch dem Sinn und Zweck der Norm, dem Personalrat zu ermöglichen, darauf zu achten, dass andere Beschäftigte insoweit nicht gegenüber dem Beamten, dessen Eintritt in den Ruhestand hinausgeschoben werden soll, benachteiligt werden.
17Vgl. Ilbertz/Widmaier/Sommer, BPersVG, 13. Aufl. 2014, § 76 Rn. 21, Baden, in: Altvater u. a., BPersVG, 10. Aufl. 2019, § 76 Rn. 76a; diesen Zweck nennt auch Rehak, in: Lorenzen u. a., BPersVG, Stand: Juli 2019, § 76 Rn. 181.
183. Ohne Erfolg bleibt auch der auf die Frage des dienstlichen Interesses bezogene Beschwerdevortrag, das Verwaltungsgericht habe den Prüfungsrahmen gemessen an der Rechtsprechung des Senats zu eng gezogen. Das Gegenteil ist richtig.
19Nach § 53 Abs. 1 BBG kann auf Antrag der Beamtin oder des Beamten der Eintritt in den Ruhestand bis zu drei Jahre hinausgeschoben werden, wenn dies im dienstlichen Interesse liegt (Nr. 1) und die Arbeitszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt (Nr. 2). Nach dieser Vorschrift muss also tatbestandlich u. a. ein dienstliches Interesse (an dem Hinausschieben der Altersgrenze nach dieser Norm) vorliegen, um die Möglichkeit einer Ermessensentscheidung zu eröffnen.
20Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Allerdings hat das Gericht dabei zu respektieren, dass die dienstlichen Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt werden, die nur beschränkt gerichtlich überprüfbar sind. Es ist in erster Linie Sache des Dienstherrn, zur Umsetzung gesetzlicher und politischer Ziele die Aufgaben der Verwaltung festzulegen, ihre Priorität zu bestimmen und ihre Erfüllung durch Bereitstellung personeller und sachlicher Mittel zu sichern.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013– 1 B 202/13 –, juris, Rn. 8 (zu § 53 Abs. 4 Satz 1 BBG) und vom 24. Juni 2016 – 1 B 471/16 –, juris, Rn. 6 (zu dem Begriff der dienstlichen Belange i. S. v. § 53 Abs. 1a Satz 1 Nr. 4 BBG); so auch die Vorinstanz, BA S. 3.
22Das dienstliche Interesse kann sich, wie das Verwaltungsgericht der Senatsrechtsprechung
23– OVG NRW, Beschlüsse vom 18. April 2013– 1 B 202/13 –, juris, Rn. 12 –
24folgend weiter ausgeführt hat, aus personalwirtschaftlichen, auf die behördliche Aufgabenerfüllung bezogenen Erwägungen ergeben. Es wird insbesondere dann vorliegen, wenn das Hinausschieben der Altersgrenze (hier nach § 53 Abs. 1 BBG) nach der Einschätzung des Dienstherrn – und nicht, wie der Antragsteller offenbar meint (Beschwerdeschrift, 4. c)), aus der Sicht des Betroffenen oder sonstiger Beschäftigter wie etwa des unmittelbaren Vorgesetzten – aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Dies mag etwa dann der Fall sein, wenn die Bearbeitung der dem betroffenen Beamten übertragenen (komplexen und schwierigen) Aufgaben gerade durch diesen auch noch zu einem nach seinem regulären Eintritt in den Ruhestand gelegenen Zeitpunkt geboten oder sinnvoll erscheint. Dies kann z. B. bei von dem Beamten (mit-)betreuten Projekten der Fall sein, welche erst nach der für ihn geltenden Regelaltersgrenze abgeschlossen werden können. Im Einzelfall mag sich ein dienstliches Interesse auch daraus ergeben, dass der längere Verbleib des betroffenen Beamten in seiner Behörde deshalb notwendig oder sinnvoll erscheint, weil eine effektive Einarbeitung eines Nachfolgers dies in zeitlicher Hinsicht verlangt. Schließlich wird ein Hinausschieben der Altersgrenze auch etwa dann im dienstlichen Interesse liegen können, wenn noch kein geeigneter Nachfolger zur Verfügung steht und die Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben durch die Behörde ausnahmsweise einstweilen nur durch eine Weiterbeschäftigung des betroffenen Beamten (in Teilzeit) sichergestellt werden kann oder dies dem Dienstherrn aus anderen, hier nicht näher zu spezifizierenden Gründen als sinnvoll erscheint. Nicht ausreichend ist entgegen der Ansicht des Antragstellers (Beschwerdebegründung, 4. c)) hingegen der bei jedem Eintritt eines Beamten in den Ruhestand gegebene Umstand, dass mit der Zurruhesetzung Wissen "verloren" geht und ein Nachfolger sich erst einarbeiten muss.
25So etwa auch Spitzlei, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand: Juli 2019, L § 53 Rn. 12 (S. 14 f.), und (zu der ebenfalls ein dienstliches Interesse erfordernden und deshalb vergleichbaren Vorschrift des § 34 Abs. 1 Satz 1 HBG) v. Roetteken, in: v. Roetteken/Rothländer, Hessisches Bedienstetenrecht, Stand: Dezember 2018, HBG § 34 2014 Rn. 63, jeweils m. w. N.
264. Gemessen an diesem von dem Verwaltungsgericht zutreffend angelegten Maßstab ergeben sich auch aus dem diesbezüglichen Beschwerdevortrag keine solchen Umstände, die die Annahme des behaupteten dienstlichen Interesses erlauben.
27a) Das gilt zunächst für das Vorbringen, ZOARin C. sei mit der fraglichen Ausbildungstätigkeit nicht zuvor betraut gewesen, wobei der Antragsteller diese Behauptung nach seinem weiteren Vorbringen, eine solche Wahrnehmung werde mit Nichtwissen bestritten, eigentlich gar nicht aufstellen kann. Es ist nämlich ersichtlich ohne Belang, ob Frau C. insoweit schon auf eine frühere Tätigkeit zurückblicken kann oder nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Planung der Antragsgegnerin (vgl. die Ausführungen in dem Schriftsatz vom 13. August 2019, S. 6 unten), dass Frau C. die fragliche Ausbildungstätigkeit nach dem Eintritt des Antragstellers in den Ruhestand (nur) übergangsweise übernehmen soll, nämlich bis ein noch zu bestimmender Beschäftigter diese weiterführt. Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, aus welchen konkreten Gründen die Aufgabenwahrnehmung nach dem 30. September 2019 gerade einen weiteren Einsatz des Antragstellers (als "Garant" vernünftiger Ausbildung der Auszubildenden, Beschwerdeschrift, 4. g)) erfordern sollte. Auch ist nicht erkennbar, weshalb Frau C. eine ggf. nötige Einarbeitung auch bei geringeren Vorerfahrungen nicht ebenso möglich sein sollte wie dem Antragsteller, der die Ausbildungstätigkeit erst vor acht Monaten (!) übernommen hat. Die Ansicht des Antragstellers, die offensichtlich auf Dauer angelegte Ausbildungstätigkeit stelle ein Projekt im vorgenannten Sinne dar (Beschwerdeschrift, 4. f)), ist abwegig.
28b) Ein dienstliches Interesse ergibt sich auch weiterhin nicht aus der Stellungnahme der Vorgesetzten des Antragstellers, ORRin M. . Deren Vermutung, es werde aufgrund der schwierigen Personalsituation in der fachlichen Geschäftsstelle der DVIII und der fehlenden Polizeizulagefähigkeit des Dienstpostens nicht zu dessen unmittelbaren Nachbesetzung, sondern zu einer länger andauernden Vakanz mit der Folge hoher Arbeitsrückstände kommen, zeigt ein dienstliches Interesse an dem Verbleib des Antragstellers nicht auf. Die Antragsgegnerin hat nämlich bereits unter dem 13. August 2019 (Schriftsatz S. 6, zweiter Absatz) nachvollziehbar dargelegt, dass der fragliche, nach A 12 BBesO bewertete Dienstposten ungeachtet seiner fehlenden Polizeizulagefähigkeit als Beförderungsdienstposten für Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO attraktiv sei, dass sie eine interne Ausschreibung nach dem Regelbeurteilungsstichtag (1. September 2019) vorsehe, ein breites Bewerberfeld erwarte und deshalb eine kurze Vakanz hinnehme. Diese Ausführungen der Antragsgegnerin hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigt. Daher erschließt sich der Beschwerdevortrag nicht, das Verwaltungsgericht habe die Ausführungen der ORRin M. "ohne nachvollziehbare Begründung" in Zweifel gezogen (Beschwerdeschrift, 4. e)). Die in diesem Zusammenhang noch ins Feld geführte Behauptung, dass mehrere Dienstposten in der Abteilung des Antragstellers vakant seien (Beschwerdeschrift, 4. e)), ist jedenfalls ohne nähere, auch im in Bezug genommenen Schriftsatz vom 23. August 2019 nicht erfolgte Darlegungen irrelevant. Die Besetzungslage für Dienstposten ggf. anderer Wertigkeit hat nämlich keine Aussagekraft für die Frage der Nachbesetzung des hier in Rede stehenden Beförderungsdienstpostens. Dass und warum schließlich ein Nachfolger sich ausnahmsweise nicht selbst in die für ihn neue Materie einarbeiten könnte, sondern insoweit zwingend auf die Expertise des Antragstellers angewiesen wäre, ergibt sich auch aus dem Beschwerdevortrag nicht.
29II. Einer Entscheidung über den im erst Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsantrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, seinen Eintritt in den Ruhestand bis zur rechtskräftigen Entscheidung in diesem einstweiligen Rechtsschutzverfahren hinauszuschieben, bedarf es angesichts der mit diesem Senatsbeschluss getroffenen rechtskräftigen Sachentscheidung nicht.
30Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
31Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3, 40 GKG. Die Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG ist hier anzuwenden, weil das Verfahren nur den Zeitpunkt der Versetzung des im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehenden Antragstellers in den Ruhestand als einzelnes Element innerhalb des Zurruhesetzungsverfahrens betrifft, nicht aber die Zurruhesetzung grundsätzlich im Streit steht. Von einer Reduzierung des Streitwerts mit Blick auf die gegebene Verfahrensart des einstweiligen Rechtsschutzes sieht der Senat ab, weil der Antragsteller eine im Wesentlichen endgültige Vorwegnahme der Hauptsache begehrt.
32Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 24. Juli 2016 – 1 B 471/16 –, juris, Rn. 34 f., vom 18. April 2013– 1 B 202/13 –, juris, Rn. 21 f., m. w. N., und vom 12. Juni 2014 – 6 B 566/14 –, juris, Rn. 20.
33Mithin ist der Streitwert hier nach der Hälfte derjenigen Bezüge zu bemessen, welche dem Antragsteller für das bei Erhebung der Beschwerde laufende Kalenderjahr (2019) zu zahlen sind, wobei nicht ruhegehaltfähige Zulagen sowie Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, außer Betracht bleiben. Das führt hier unter Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 8 der hier maßgeblichen Besoldungsgruppe A 12 BBesO sowie unter Berücksichtigung der erst zum 1. April 2019 erfolgten Besoldungserhöhung auf den festgesetzten Wert [der – noch zu halbierende – Jahresbetrag beläuft sich auf 60.884,31 Euro (3 x 4.958,77 Euro zuzüglich 9 x 5.112,00 Euro)].
34Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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