Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 2628/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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s="absatzLinks">Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin keinen - grundsätzlich, auch mit Blick auf § 103 Abs. 3 VwGO, erforderlichen - bezifferten Klageantrag formuliert, sondern die Höhe der von ihr begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt hat. Es ist anerkannt, dass § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG diese Möglichkeit eröffnet und den Gerichten damit hinsichtlich der Bemessung der Entschädigung einen Spielraum einrä;umt. Ein solcher besteht auch bei der Gewährung einer Entschädigung wegen immaterieller Schäden nach dem weiter in Betracht kommenden unionsrechtlichen Haftungsanspruch. Die Klägerin hat die für die Bemessung der Höhe des Anspruchs erforderlichen Tatsachen benannt und mit der Aufnahme eines Mindestbetrags in ihren Klageantrag, der sich an den Bezügen und der Obergrenze in § 15 Abs. 2 Satz 2 AGG orientiert, auch eine Grö23;enordnung angegeben.

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satzLinks">a. Der Anwendungsbereich des hier allein in Betracht kommenden § 15 Abs. 2 Satz 1 AGG ist in zeitlicher Hinsicht nicht eröffnet. Die möglichen Benachteiligungen der Klägerin wegen ihrer Religion haben sich vor dem Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes am 18. August 2006 (vgl. Art. 4 Satz 1 des Gesetzes, BGBl. I vom 17. August 2006, S. 1897) ereignet.

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tzLinks">Mit einer behördlichen Entscheidung, mit dem die Übernahme in das Beamtenverhältnis versagt wird, wird hingegen über den Anspruch des Betroffenen nur aktuell, nicht auch mit Wirkung für die Zukunft entschieden. Für Änderungen der Sach- oder Rechtslage beansprucht ein solcher Verwaltungsakt gerade keine Wirkung,

class="absatzRechts">55 56 57 58 lass="absatzRechts">59 60 61 62 63 64 ="absatzRechts">65 66 67 68 69 70 71 72 73 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 97 98 99 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 126 127

ss="absatzLinks">Das tatsächliche Vorliegen eines immateriellen Schadens ist auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Klägerin in ihrer Religionsfreiheit verletzt und dadurch diskriminiert worden ist, begründet die Pflichtverletzung, nicht aber den nach den obigen Ausführungen weiter erforderlichen, dadurch erlittenen Schaden. Dass das Vorgehen des beklagten Landes, insbesondere die negative Beurteilung ihrer Eignung für das Beamtenverhältnis wegen ihrer religiösen Bekleidung, die Klägerin psychisch beeinträchtigt hätte oder sonst von ihr als erheblich belastend empfunden worden wäre, ist nicht erkennbar. Der Zugang zur erwünschten Beschäftigung war ihr eröffnet, ihr blieb lediglich der Beamtenstatus verwehrt. Sie konnte entsprechend ihrer Ausbildung als Lehrerin auf demselben Dienstposten tätig sein, auf dem sie als Beamtin beschäftigt worden wäre. Die später, nach Inkrafttreten des § 57 Abs. 4 SchulG NRW a. F. angestellten - erfolglosen bzw. wegen Mutterschutz- und Elternzeiten der Klägerin nicht weiterverfolgten - Bemühungen des beklagten Landes, das Kopftuchtragen der Klägerin im Unterricht zu verhindern, sind im Streitfall schon deshalb unerheblich, weil sie in keinerlei Zusammenhang mit dem hier angenommenen unionsrechtlichen Verstoß durch Nichtverbeamtung in den Jahren 2004 und 2005 stehen.

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tzLinks">Dass die Klägerin ihren Beruf nur im Angestelltenverhältnis aus52;ben konnte, bedeutet für sich genommen weder eine Diskriminierung noch eine Stigmatisierung oder Rufschädigung. Bei weitem nicht alle Lehrer sind im Beamtenverhältnis, sondern viele - aus ganz unterschiedlichen Gründen - im Angestelltenverhältnis tätig; sie sind damit nicht etwa geringer geachtete Lehrer zweiter Klasse.

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