Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2462/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahrens wird auf die Wertstufe bis 25.000 Euro festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. „Darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO bedeutet, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Die Zulassungsbegründung soll es dem Oberverwaltungsgericht ermöglichen, die Zulassungsfrage allein auf ihrer Grundlage zu beurteilen, also ohne weitere aufwändige Ermittlungen.
4Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18. November 2010 – 1 A 185/09 –, juris, Rn. 16 f.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der allein vorgelegten Antragsbegründungsschrift vom 27. September 2017 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der beiden geltend gemachten Zulassungsgründe. Namentlich in Bezug auf den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt es insgesamt bereits nicht die an die gebotene Darlegung zu stellenden Mindestanforderungen.
61. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt.
8Der Rechtsmittelführer (Antragsteller im Zulassungsverfahren) muss – im Sinne der nach dem oben Ausgeführten an dieses Erfordernis zu stellenden Anforderungen – darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit ihren entscheidungstragenden Begründungselementen inhaltlich auseinandersetzen und angeben, in welcher Hinsicht diese Gründe ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss hierzu die gerichtlichen Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art, die er mit seinem Zulassungsantrag angreifen will, nachvollziehbar und somit hinreichend deutlich benennen sowie ihre Richtigkeit durch eigene (Gegen-)Argumente in Frage stellen. Die Schlüssigkeit und sachliche Überzeugungskraft dieser Argumente ist demgegenüber eine Frage der Begründetheit des Zulassungsantrags.
9Hiervon ausgehend wird das Zulassungsvorbringen den Anforderungen an die Darlegung ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht gerecht. Zunächst wird auf den Seiten 2 bis 4 oben der Antragsbegründungsschrift nur die Begründung des erstinstanzlichen Urteils wiedergegeben, ohne sie schon rechtlich zu bewerten. Noch weiter auf der Seite 4 der Antragsbegründungsschrift macht der Kläger sodann geltend, seine Versetzung in den Ruhestand sei formal nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte habe die Schwerbehindertenvertretung nicht über die beabsichtigte Zurruhesetzung vollumfänglich informiert. Eine entsprechende rechtzeitige und umfassende Unterrichtung sei hier aber erforderlich gewesen, weil der Kläger seit dem 5. November 1996 mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 60 schwerbehindert sei.
10Dieses Vorbringen setzt sich nicht mit den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA, Seite 7 oben) auseinander, wonach die erforderliche Mitwirkungshandlung der Vertrauensperson der Schwerbehinderten stattgefunden habe und Einwendungen nicht erhoben worden seien. Soweit die Rüge des Klägers dahin zu verstehen sein sollte, dass die – in den Verwaltungsvorgängen dokumentierte (Beiakte Heft 1, Blatt 82 f.) – Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung (Vertrauensperson der Schwerbehinderten bei der Niederlassung BRIEF C. ) nicht als solche in Frage gestellt, allerdings geltend gemacht werde, dass die Vertretung durch die Beklagte nicht in ausreichendem Umfang informiert worden sei, fehlt es für diese pauschale Behauptung an jeglicher Substantiierung. Insbesondere wird nicht angegeben, welche für ihre ordnungsgemäße Mitwirkung am Verfahren erheblichen Informationen der Vertrauensperson aus der Sicht des Klägers konkret gefehlt haben. Erläuternder Angaben hierzu hätte es zur Darlegung des angenommenen Verfahrensfehlers notwendig bedurft, erst recht unter Berücksichtigung dessen, dass der Kläger erstinstanzlich keine entsprechende Rüge erhoben hatte.
11Darauf, ob eine etwaige unvollständige Information der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen, die (wie hier) von dieser selbst nicht erkennbar gerügt wurde, überhaupt die subjektive Rechtsstellung eines wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten betreffen kann, kommt es infolgedessen nicht an.
122. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO erfolgen. Die Rechtssache weist auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht die vom Kläger angenommenen besonderen tatsächlichen und/oder rechtlichen Schwierigkeiten auf.
13Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Das ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Juli 2019 – 1 A 1509/16 –, juris, Rn. 26 f., m. w. N.
15Das Vorbringen des Klägers zu diesem Zulassungsgrund lässt insgesamt nicht erkennen, dass diese Voraussetzungen vorliegen. Zum Teil verfehlt es die Darlegungsanforderungen, zum Teil kann ihm aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden.
16Im Rahmen der gebotenen Darlegungen reicht es nicht aus, wie geschehen darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden Verfahren um den ordnungsgemäßen formellen Ablauf des Zurruhesetzungsverfahrens und um die ordnungsgemäße Begutachtung des Klägers gestritten werde. Damit wird nicht ansatzweise verdeutlicht, dass sich in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung und unter (hier fehlender) Auseinandersetzung mit den Begründungen des Verwaltungsgerichts in den vom Kläger benannten rechtlichen Zusammenhängen schwierige bzw. komplexe Rechts- oder Tatsachenfragen stellen würden oder dass die Erfolgsaussicht für den Kläger aus sonstigen Gründen als zumindest "offen" zu bewerten ist.
17Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat der Umstand, dass in erster Instanz das Verwaltungsgericht über die Klage in (voller) Kammerbesetzung entschieden, die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwGO für Sachen ohne besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art vorgesehene (Regel-)Übertragung auf den Einzelrichter also nicht stattgefunden hat, für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO keine vorgreifliche Bedeutung. Durch die unterbliebene Übertragung auf den Einzelrichter wird das allein aus der Sicht des Oberverwaltungsgerichts zu beurteilende Vorliegen dieses Zulassungsgrundes weder indiziert noch gar bindend vorgegeben.
18Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2012– 1 A 74/11 –, juris, Rn. 30 f., m. w. N.; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 123 f.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
20Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG.
21Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- VwGO § 6 1x
- VwGO § 124 1x
- 1 A 185/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1509/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 74/11 1x (nicht zugeordnet)