Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 3859/18
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung, mit dem die Klägerin ihren dritten Hilfsantrag nur insoweit weiterverfolgt, als sie begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr einen baurechtlichen Vorbescheid zu erteilen, mit dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens vorbehaltlich der Erteilung einer Ausnahme nach § 78 WHG festgestellt werden soll, hat keinen Erfolg.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich insoweit weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder eine Abweichung des angefochtenen Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes, auf der das Urteil beruht (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO), noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) oder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage auch hinsichtlich des dritten Hilfsantrags abgewiesen. Wegen der offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens nach wasserrechtlichen Vorschriften sei jedenfalls ein Sachbescheidungsinteresse nicht gegeben. Dem Vorhaben stehe § 78 Abs. 4 WHG entgegen, wonach unter anderem die Errichtung einer baulichen Anlage nach den §§ 30, 33, 34 und 35 BauGB in festgesetzten Überschwemmungsgebieten untersagt sei. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung lägen nicht vor. Dabei sei zu beachten, dass die förmliche Festsetzung des Vorhabengrundstücks als Überschwemmungsgebiet die „Verfahrenslast“ zu Lasten der Klägerin verschiebe. Die Baugenehmigungsbehörde könne sich hiernach grundsätzlich auf die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets berufen, ohne nachweisen zu müssen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einer Bebauung des Vorhabengrundstücks entgegenstünden. Es obliege der Klägerin, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 78 Abs. 5 Satz 1 WHG darzulegen und gegebenenfalls durch geeignete Gutachten zu belegen. Dies sei hier nicht geschehen. Unabhängig davon würde das Vorhaben den Wasserstand und den Abfluss bei Hochwasser im Überschwemmungsgebiet nachteilig verändern und den bestehenden Hochwasserschutz wesentlich beeinträchtigen. Die Klägerin habe zudem weder dargelegt noch sei sonst ersichtlich, dass das Vorhaben an das zu erwartende Hochwasser angepasst werde.
5Die Klägerin zeigt nicht auf, dass sie entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ein Sachbescheidungsinteresse hat. Ungeachtet der Frage, ob beziehungsweise inwieweit nach der verweigerten Einwilligung der Beklagten in die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19. November 2018 erklärte teilweise Klagerücknahme über das Vorliegen eines Sachbescheidungsinteresses bereits bestandskräftig entschieden worden ist, ergibt sich auch aus dem Zulassungsvorbringen nicht, dass die dem Vorhaben entgegenstehenden lagebedingten rechtlichen Hindernisse überwindbar sein könnten.
6Dass das Vorhabengrundstück außerhalb des fraglichen Überschwemmungsgebiets liegen könnte, legt die Klägerin nicht im Ansatz dar. Soweit sie die für die Festsetzung des Überschwemmungsgebiets maßgebliche Annahme, der Hochwasserschutzdamm im Bereich C. werde bei einem Pegelstand von circa 4,70 m in F., der noch 0,20 m unter dem Referenzpegel des hundertjährigen Hochwassers von 4,90 m liege, überströmt, für unzutreffend hält, liegt ihren Überlegungen zur Höhe des Flussbetts der Sieg im Bereich C. offenbar die Fehlvorstellung zugrunde, dass der Pegelnullpunkt mit dem Sohlengrund eines Gewässers gleichzusetzen sei. Der Umstand, dass beim Hochwasser im Jahr 2018 der Wasserstand am Pegel in F. bei lediglich 1,89 m gelegen haben mag, ändert nichts daran, dass bei einem hier maßgeblichen hundertjährigen Hochwasser von einer Überschwemmung des Vorhabengrundstücks infolge einer Überflutung des Deichs im Bereich C. auszugehen ist. Irgendeine weitere nachvollziehbare Begründung für die Behauptung der Klägerin, der neue Deich werde einem Wasserstand von 4,84 m problemlos standhalten, enthält die Zulassungsbegründung nicht.
7Die Klägerin nennt keine stichhaltigen Gründe, weshalb entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für eine Bebauung des Vorhabengrundstücks im Überschwemmungsgebiet in Betracht kommen könnte. Mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen der Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung setzt sich die Klägerin schon nicht im Einzelnen auseinander. Erst Recht lässt sie die ihr obliegende Darlegung der Befreiungsvoraussetzungen, die gegebenenfalls gutachterlich zu untermauern wären, vermissen.
8Vgl. zur „Verfahrenslast“ etwa das bereits vom Verwaltungsgericht zitierte Urteil des Senats vom 30. Oktober 2009 – 10 A 1074/08 –, juris, Rn. 76 ff.
9Die Klägerin bemängelt lediglich pauschal, die Erteilung einer Ausnahme könne nur verweigert werden, wenn dem Vorhaben eine Vorbildwirkung zukomme. Dies sei jedoch nicht der Fall, denn das Vorhaben sei eines von 59 Gebäuden, deren Beseitigung zur Verbesserung des Hochwasserschutzes weder beabsichtigt sei noch rechtlich möglich wäre. Dass 59 Gebäude sich auf den Hochwasserschutz nachteiliger auswirken würden als 58 Gebäude, könne nicht ernsthaft angenommen werden.
10Der hier maßgebliche Sachverhalt stellt sich jedoch nach Lage der Akten anders dar. Das Verwaltungsgericht konnte davon ausgehen, dass es in dem Bereich des „Wochenendhausgebiets“, in dem auch das Vorhabengrundstück liegt, eine Mehrzahl von nicht genehmigten baulichen Anlagen beziehungsweise Nutzungen gibt, für die sich, wie bei dem Vorhaben, möglicherweise die Frage nach der Zulässigkeit einer nachträglichen Legalisierung stellt, sodass die Zulassung des Vorhabens sehr wohl Vorbildwirkung hätte. Das ergibt sich aus den von der Klägerin nicht substantiiert in Frage gestellten Angaben der Beklagten etwa in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2017 und im Rahmen des Ortstermins vom 13. Juni 2018 sowie aus den Informationen, die sich dem mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017 übermittelten Luftbild mit Eintragungen sowie der mit Schriftsatz vom 21. Juni 2018 übermittelten Auflistung der eingeleiteten ordnungsbehördlichen Verfahren entnehmen lassen.
11Aus dem Zulassungsvorbringen folgt nicht, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Wird der Zulassungsantrag mit dem Zulassungsgrund der Divergenz begründet, muss zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ein die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter Rechtssatz aufgezeigt werden, der zu einem ebensolchen Rechtssatz in einer Entscheidung eines der in der Vorschrift genannten Gerichte in Widerspruch steht. Daran fehlt es hier.
12Die Klägerin rügt eine Abweichung von der Entscheidung des Senats vom 11. September 2003 – 10 A 4601/01 –, juris, ohne einen Rechtssatz nach den vorstehend genannten Maßstäben zu benennen, von dem das Verwaltungsgericht in seinem Urteil abgewichen sein soll.
13Sollte die Klägerin meinen, das Verwaltungsgericht habe einen von jener Entscheidung abweichenden Maßstab zur Prüfung des Sachbescheidungsinteresses herangezogen, trifft dies nicht zu. Es hat vielmehr im Einklang mit der genannten Entscheidung des Senats (vgl. Rn. 109 bei juris) auf die offensichtlich fehlende wasserrechtliche Genehmigungsfähigkeit abgestellt.
14Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage.
15Aus der Begründung des Zulassungsantrags ergibt sich auch nicht, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre dann anzunehmen, wenn die Rechtssache eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwerfen würde, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hätte. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
16Die Klägerin fragt, „welche Anforderungen an die Annahme eines Sachbescheidungsinteresses zu stellen sind, wenn der Erlass eines Bauvorbescheids unter Ausklammerung der Prüfung weiterer für die Erteilung einer Baugenehmigung erforderlicher Voraussetzungen begehrt wird. Es ist zu klären, in welcher ‚Tiefe‘ die Prüfung, dass dem Vorhaben keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, durchgeführt werden muss“.
17Eine klärungsbedürftige Frage nach den vorstehend wiedergegebenen Maßstäben ist damit nicht dargetan. Wann das Sachbescheidungsinteresse hinsichtlich eines begehrten (bauplanungsrechtlichen) Vorbescheids fehlt, ist in der Rechtsprechung geklärt. Die Erteilung des Vorbescheids darf unter Berufung auf entgegenstehende rechtliche Hindernisse – hier wasserrechtliche – nur dann versagt werden, wenn sich diese „schlechthin nicht ausräumen“ lassen.
18Vgl. etwa auch OVG NRW, Urteil vom 19. April 2013 – 10 A 2596/11 –, juris, Rn. 28, mit weiteren Nachweisen.
19Inwieweit es hier entscheidend und verallgemeinerungsfähig darauf ankommen soll, wie intensiv die Verwaltungsgerichte prüfen müssen, ob sich die entgegenstehenden rechtlichen Hindernisse „schlechthin nicht ausräumen“ lassen, erläutert die Klägerin nicht weiter und zeigt daher einen Klärungsbedarf nach den oben genannten Anforderungen nicht auf. Im Übrigen ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, in welchem Umfang die Verwaltungsgerichte im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes den Sachverhalt aufzuklären haben. Dass beziehungsweise in welcher Hinsicht sich dem Verwaltungsgericht ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt hier eine weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht.
20Soweit die Klägerin Bezug nimmt auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 11. September 2018 – 2 Bf 43/15 –, juris, ergibt sich hieraus keine Klärungsbedürftigkeit der Frage, ob auf die Prüfung, dass dem Vorhaben keine unüberwindbaren Hindernisse entgegenstehen, „verzichtet werden kann, weil der Antragsteller nur wissen will, dass sein Bauantrag jedenfalls nicht aus bauplanungsrechtlichen Gründen abgelehnt werden kann“. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht hat in dem von ihm zu entscheidenden Fall ebenfalls zugrunde gelegt, dass das Sachbescheidungsinteresse für den dort beantragten Vorbescheid über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens hinsichtlich der Bauweise fehlen würde, wenn der begehrte Vorbescheid unter keinem rechtlichen Aspekt von Nutzen sein könnte. Es hat dies lediglich für den konkreten Fall verneint und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass, auch wenn anzunehmen sei, dass das konkrete Bauvorhaben aus bauordnungsrechtlichen Gründen nicht genehmigungsfähig wäre, im Falle eines Erfolges der Klage doch für die Klägerin in jenem Verfahren geklärt wäre, dass das Bauvorhaben jedenfalls nicht wegen Verstoßes gegen die festgesetzte Bauweise ausgeschlossen sei (juris, Rn. 29). Hieraus ergibt sich nicht, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ein Sachbescheidungsinteresse für die Klärung bauplanungsrechtlicher Fragen unabhängig davon bejahen würde, ob andere dem jeweiligen Bauvorhaben entgegenstehende rechtliche Hindernisse überwunden werden können oder nicht.
21Weshalb sich die Frage, „ob beziehungsweise unter welchen Voraussetzungen eine Ansammlung von Wochenendhäusern einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil bilden kann und welche Bedeutung es für die Annahme, dass die Ansammlung der Gebäude maßstabsbildend sei, hat, dass ein Großteil zu Dauerwohnzwecken genutzt wird, sich die Gemeinde mit dieser Nutzung aber nicht abgefunden hat“, in einem möglichen Berufungsverfahren stellen würde, lässt sich der Begründung des Zulassungsantrags nicht entnehmen.
22Die Beantwortung der Frage, „ob ein einzelnes Bauvorhaben als Teil einer aus 59 Gebäuden bestehenden Ansiedlung, die nicht beseitigt werden soll, Belange des Hochwasserschutzes so erheblich beeinträchtigen kann, dass eine Ausnahme von der Vorschrift des § 78 Abs. 5 WHG nicht erteilt werden kann“, hängt maßgeblich von den konkreten Umständen ab, sodass sie kein allgemeingültiges Ergebnis zu liefern vermag.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
24Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
25Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
26Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 2 Bf 43/15 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1074/08 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- 10 A 4601/01 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 2596/11 1x (nicht zugeordnet)