Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 A 2071/16

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.


1 2 3 4 5 6 7 8 9 class="absatzRechts">10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 class="absatzLinks">Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Ablehnung der Anerkennung des Rücktritts des Klägers im Bescheid vom 13.7.2015 und die Feststellung im Bescheid vom 25.10.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13.7.2015, dass er alle Prüfungsversuche im Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung (BWL III)" ausgeschöpft habe, sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung seines Rücktritts von den Klausuren am 28.9.2011 und 28.3.2012 in dem Modul "Internes Rechnungswesen und funktionale Steuerung" und auf Gewährung von zwei weiteren Prüfungsversuchen in diesem Modul.

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