Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2410/19.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag auf alle Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 Nrn. 1, 2 und 3 AsylG. Keiner dieser Gründe liegt vor.
4Der Kläger geht in seiner Antragsbegründung davon aus, dass das Verwaltungsgericht seine Staatsangehörigkeit „ausschließlich aus dem Blickwinkel des äthiopischen Staatsangehörigkeitsrechts“ betrachtet und deshalb „Ermittlungen zu der Frage, ob der Kläger Abstammungseritreer ist,“ unterlassen habe (S. 12 f. der Antragsbegründung vom 12. Juni 2019). Von diesem Ausgangspunkt aus formuliert er sodann mehrere aus seiner Sicht grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen zum äthiopischen und eritreischen Staatsangehörigkeitsrecht und bezieht auch seine Abweichungsrüge und seine Gehörsrüge ausschließlich auf die Frage, ob er „Abstammungseritreer“ ist, ob er also eritreischer Staatsangehöriger ist und deshalb bei der Prüfung seines Verfolgungsbegehrens auf den Staat Eritrea als Herkunftsland im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzustellen ist (vgl. auch S. 5 der Antragsbegründung: „Streitentscheidend ist, ob der Kläger eritreischer Staatsangehöriger ist.“).
5Bereits der genannte Ausgangspunkt ist unzutreffend. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil unter I.3. der Entscheidungsgründe vielmehr selbständig tragend auch auf die Erwägung gestützt, dass der Kläger selbst dann keiner flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung ausgesetzt wäre, wenn auf die Verhältnisse im Staat Eritrea als Herkunftsland im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG abzustellen sein sollte (S. 8, 16 bis 18 des Urteilsabdrucks).
6Stützt die Vorinstanz ihre Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen (Mehrfachbegründung), kann das Rechtsmittelgericht ein zulassungsbedürftiges Rechtsmittel nur zulassen, wenn der Rechtsmittelführer gegen jede der tragenden Begründungen mindestens einen Zulassungsgrund darlegt und dieser Grund auch objektiv vorliegt.
<span class="absatzRechts">7nks">St. Rspr. des BVerwG zum Revisionszulassungsrecht, BVerwG, Beschlüsse vom 14. Mai 2019 ‑ 1 B 29.19 ‑, juris, Rn. 22, vom 15. März 2018 ‑ 10 B 17.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 11. April 2017 ‑ 1 B 39.17 ‑, juris, Rn. 1 m. w. Nachw.; zum Berufungszulassungsrecht OVG NRW, Beschlüsse vom 6. November 2018 - 19 A 2699/17.A ‑, juris, Rn. 2, vom 29. Juni 2018 ‑ 19 A 2172/18.A ‑, juris, Rn. 3, vom 22. Juni 2018 ‑ 19 A 1852/17.A ‑, juris, Rn. 3, vom 19. März 2018 ‑ 6 A 1755/16 ‑, juris, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2017 ‑ 4 A 2927/17.A ‑, juris, Rn. 6; BayVGH, Beschluss vom 24. Januar 2019 ‑ 13a ZB 17.31432 ‑, juris, Rn. 3.
8Gegen die selbständig tragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass dem Kläger auch im Staat Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine Verfolgung im Sinn des § 3 Abs. 1 AsylG droht, hat er keine Zulassungsrüge erhoben.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG, der Gegenstandswert aus § 30 RVG. Es liegen keine Gründe für eine abweichende Gegenstandswertfestsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG vor.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Mit ihm wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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