Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1231/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 28.8.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerde-verfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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ks">die aufschiebende Wirkung der Klage 1 K 2696/19 (VG Arnsberg) gegen die Gewerbeuntersagungsverfügung des Antragsgegners vom 18.6.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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ass="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.3.1997 ‒ 1 B 72.97 ‒, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschlüsse vom 23.10.2018 ‒ 4 B 1144/18 ‒, juris, Rn. 6, und vom 8.8.2017 ‒ 4 B 661/17 ‒, juris, Rn. 7.

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