Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1242/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 1.8.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.


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tzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 909/19 (VG Minden) gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26.2.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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tzLinks">Der weitere Einwand der Antragstellerin, sie unterliege in Bezug auf die in H.         vermieteten Wohnungen weder einer Umsatzsteuerpflicht noch einer Vergnügungssteuerpflicht, entkräftet nicht die Würdigung des Verwaltungsgerichts, dass es auf die materielle Rechtmäßigkeit der festgesetzten Steuern nicht ankomme. Für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit ist insoweit allein maßgeblich, in welcher Höhe der Gewerbetreibende Steuern nicht gezahlt hat, die er bereits deshalb von Rechts wegen hätte zahlen müssen, weil die ergangenen Steuerbescheide vollziehbar waren.

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class="absatzLinks">Die diesbezügliche Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin, die maßgeblich auf die gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin abstellt und dabei im Einzelnen zutreffend auf die bisherige Fortführung der Gewerbeausübung trotz fehlender Geldmittel und trotz Abmeldung des Gewerbes im Jahr 2011 eingeht, ist nicht zu beanstanden. Die entsprechende Rüge der Antragstellerin lässt keinen Ermessensfehler erkennen, sondern beschränkt sich auf die ausgehend von den Ausführungen der Antragsgegnerin nicht nachvollziehbare Behauptung, eine Abwägung der gegenläufigen Interessen sei nicht substantiiert und dezidiert vorgenommen worden.

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