Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 3477/18.A

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.


1 2 3 4 5 6 7 8 s">9<p class="absatzLinks">Ob das Verwaltungsgericht hingegen dem Vortrag eines Beteiligten die richtige Bedeutung zugemessen und die richtigen Folgerungen daraus gezogen hat, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern der Tatsachen- und Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 VwGO.

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