Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1091/16
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren sowie – unter entsprechender Änderung der Festsetzung durch das Verwaltungsgericht – für das Klageverfahren erster Instanz jeweils auf die Wertstufe bis 22.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das fristgerechte Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
6I. Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
9Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
10Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil, das die auf Schadensersatz gerichtete Klage als unbegründet abweist, auf zwei selbständig tragende Gründe gestützt. Zum einen habe der Beklagte den Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers jedenfalls nicht schuldhaft verletzt. Zu seinen Gunsten greife mit Blick auf die Entscheidung des Senats vom 24. Mai 2005 – 1 90/05 – im Konkurrentenstreit die sog. Kollegialgerichtsregel ein. Zum anderen fehle es an einem durch eine (unterstellt) schuldhafte Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs adäquat kausal verursachten Schaden. Der Kläger habe bei dem erforderlichen Nachvollziehen der Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien keine ernsthafte Chance gehabt, befördert zu werden.
11Im Falle einer solchen Mehrfachbegründung kann die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nur dann zugelassen werden, wenn es dem Rechtsmittelführer gelingt, sämtliche tragenden Begründungselemente schlüssig in Frage zu stellen. Das ist hier nicht der Fall. Schon die Annahme des Klägers, sein Bewerbungsverfahrensanspruch sei entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts schuldhaft verletzt worden, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht durfte insbesondere die sog. Kollegialgerichtsregel anwenden.
12Der beamtenrechtliche Schadensersatzanspruch setzt voraus, dass der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Anspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, dem Beamten das Amt ohne diesen Rechtsverstoß voraussichtlich übertragen worden wäre und dieser es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch den Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.
13Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 18; vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris Rn. 11 und vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, juris Rn. 12; jeweils m. w. N.
14Ein Verschulden des Dienstherrn ist gegeben, wenn die für ihn bei der Auswahlentscheidung handelnden, für die Auswahlentscheidung verantwortlichen Amtswalter den Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten schuldhaft verletzt haben.
15Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, juris Rn. 20 und vom 15. Juni 2018 – 2 C 19.17 –, juris Rn. 19.
16Nach der Kollegialgerichtsregel kann ein Verschulden entfallen, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die Amtstätigkeit als objektiv rechtmäßig gebilligt hat. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass von einem Beamten eine bessere Rechtseinsicht als von einem Kollegialgericht grundsätzlich nicht erwartet und verlangt werden kann. Die Anwendung der Kollegialgerichtsregel hängt im Einzelfall nach ihrem Sinn und Zweck davon ab, ob die gerichtliche Entscheidung, die eine behördliche Maßnahme als rechtmäßig gebilligt hat, ihrerseits auf einer umfassenden und sorgfältigen Prüfung der Sach- und Rechtslage beruht. Die Kollegialgerichtsregel gilt dementsprechend bei gerichtlichen Entscheidungen nicht, denen nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage zugrunde liegt, insbesondere bei Entscheidungen des vorläufigen Rechtsschutzes. Etwas anderes gilt allerdings in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten. Hier fordert das Gebot effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 Satz 1 i. V. m. Art. 33 Abs. 2 GG im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes eine eingehende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Anspruchs auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, weil unterlegenen Bewerbern regelmäßig nur dieses Verfahren zur Verfügung steht.
17Vgl. zu alledem BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019– 2 C 1.18 –, juris Rn. 20 und 28, vom 11. September 2008 – 2 B 69.07 –, juris Rn. 20, und vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris Rn. 27 bis 30, jeweils m. w. N.
18An der erforderlichen umfassenden und sorgfältigen Prüfung fehlt es auch, wenn das Kollegialgericht seiner rechtlichen Würdigung einen unzureichend ermittelten Sachverhalt zugrunde gelegt oder es den festgestellten Sachverhalt selbst nicht sorgfältig und erschöpfend gewürdigt hat. In rechtlicher Hinsicht sind die Voraussetzungen für das Eingreifen der Regel nicht gegeben, wenn das Kollegialgericht bereits in seinem rechtlichen Ausgangspunkt von einer verfehlten Betrachtungsweise ausgegangen ist oder wesentliche rechtliche Gesichtspunkte unberücksichtigt gelassen hat.
19Das Zulassungsvorbringen rechtfertigt weder die Annahme, das Verwaltungsgericht habe die Kollegialgerichtsregel nicht anwenden dürfen, weil der Senat im Beschwerdeverfahren zum Konkurrentenstreit hinsichtlich der Befangenheit des Beurteilers nur eine summarische Prüfung durchgeführt habe (dazu 1.), noch die Annahme, die Kollegialgerichtsregel sei hier unanwendbar, weil aufgrund der Befangenheit des Beurteilers ein unzureichender, weil fehlerhaft ermittelter Sachverhalt zugrunde gelegt wurde (dazu 2.). Einer Prüfung der weiteren selbständig tragenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils – hier namentlich bezüglich der Kausalität einer etwaigen Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs für den geltend gemachten Schaden – bedarf es danach nicht mehr.
201. Der Kläger meint, der Senat habe den Sachverhalt, soweit er die Befangenheit des Beurteilers betrifft, in dem Beschluss vom 24. Mai 2005 – 1 B 90/05 – in der Sache keiner umfassenden, sondern nur einer summarischen Prüfung unterzogen. Aus den Erwägungen des Senats hätten sich zwar Zweifel an der Darstellung des Klägers ergeben, nicht jedoch, dass das Vorbringen nicht richtig gewesen sein könne und eine Beweiserhebung entbehrlich gewesen sei. Der Verwaltungsangestellte N. und der Personaldezernent N1. hätten noch dazu vernommen werden müssen, dass der Verwaltungsangestellte die der Beurteilung u. a. zugrundeliegenden, von dem Kläger bearbeiteten Akten erst nach Erstellung der Beurteilung aus dem Archiv geholt und dem Beurteiler vorgelegt habe. Diese Rüge greift nicht durch.
21Es trifft nicht zu, dass der Senat bezüglich der Frage der Befangenheit nur eine summarische Prüfung vorgenommen hätte. Der Senat hat sich vielmehr mit dem Vortrag des Klägers in seinem Beschluss vom 14. Mai 2005 auf den Seiten 5 bis 9 umfassend auseinandergesetzt und insbesondere die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen des Klägers vom 6. Januar 2005, 4. Februar 2005 und 4. April 2005 sowie des Herrn N. vom 17. Dezember 2004, des Beurteilers vom 3. Januar 2005 und des damaligen Personaldezernenten vom 8. März 2005 gewürdigt. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die (allein authentische und glaubhafte) Erklärung des Herrn N. nicht mit den Behauptungen des Klägers in Einklang stehe. Herr N. habe in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, im Jahre 2004 sowohl im März/April als auch im Oktober Akten zusammen getragen zu haben. Die Akten aus März/April habe er wohl dem Personaldezernenten vorgelegt, die Akten aus Oktober in das Zimmer 226 gebracht. Dies stimme mit der eidesstattlichen Versicherung des Personaldezernenten überein. Es sei daher nicht ansatzweise erkennbar, dass dem Beurteiler die Akten, auf deren Auswertung sich die Beurteilung stützt, nicht vorgelegen hätten. Angesichts dieser Sachlage hat der Senat eine (weitere) Beweisaufnahme durch eine Vernehmung dieser Personen als Zeugen abschließend für entbehrlich gehalten. Dass diese Einschätzung fehlerhaft gewesen wäre, ist auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens nicht zu erkennen. Soweit der Kläger auf eine weitere eidesstattliche Erklärung des Herrn N. vom 8. Juni 2005 abstellt, hat diese bei Entscheidung des Senats im Mai 2005 zwar nicht vorgelegen. Auch diese Erklärung des Herrn N. stützt aber, wie der Senat dann in seinem auf die Anhörungsrüge ergangenen Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 950/05 – (Seite 4 des Beschlussabdrucks) festgestellt hat, die Aussagen des Klägers nicht.
222. Der Senat ist in den Beschlüssen vom 24. Mai 2005 und vom 14. Juni 2005 auch nicht von einem unzureichenden Sachverhalt ausgegangen, weil der Beurteiler aufgrund unzureichender Aktenkenntnis befangen gewesen wäre. Der Senat hat – wie oben ausgeführt – in den Beschlüssen vom 24. Mai 2005 und vom 14. Juni 2005 nicht nur summarisch festgestellt, dass nichts für die Voreingenommenheit des Beurteilers spricht. Der Kläger hat im Zulassungsverfahren keine neuen Tatsachen benannt, die Anlass geben würden, von dieser Einschätzung abzuweichen. Er verweist weiterhin auf seine dem Senat bereits vor seiner Entscheidung am 24. Mai 2005 vorliegenden eidesstattlichen Versicherungen vom 6. Januar 2005 und 4. April 2005 sowie die eidesstattliche Versicherung des Herrn N. vom 8. Juni 2005, die dem Senat vor der Entscheidung vom 14. Juni 2005 vorgelegen hat. Soweit der Kläger ferner anführt, Herrn N. habe im Verfahren 4 K 481/06 vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt, er habe Ende September/Anfang Oktober 2004 erstmals Akten anhand einer Liste, die ihm vom Kläger vorgelegt worden sei, zusammengetragen, so steht diese Aussage nicht in Widerspruch zu dessen eidesstattlicher Versicherung vom 8. Juni 2005, wonach er schon erstmals im Herbst 2003 Akten, aber erst Anfang Oktober 2004 erstmals Akten anhand dieser Liste herausgesucht habe. Mit dieser letzten Aussage hat sich der Senat in dem Beschluss vom 14. Juni 2005 – 1 B 950/05 – im Zusammenhang mit der behaupteten Befangenheit des Beurteilers schon auseinandergesetzt.
23II. Die Berufung kann auch nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden, weil die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist.
24Schwierigkeiten solcher Art liegen vor, wenn der Ausgang des Rechtsstreits aufgrund des Zulassungsvorbringens bei summarischer Prüfung als offen erscheint. Dies ist der Fall, wenn das Zulassungsvorbringen – etwa wegen der Komplexität der betroffenen Tatsachen- bzw. Rechtsfragen – Anlass zu solchen Zweifeln gibt, welche sich nicht schon ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Berufungsverfahren mit der erforderlichen Sicherheit klären und entscheiden lassen.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. Februar 2018– 1 A 2072/15 –, juris, Rn. 40, und vom 13. Februar 2018 – 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 28 m. w. N.
26Solche Schwierigkeiten werden mit dem Verweis des Klägers auf seine Ausführungen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, die nach den obigen Ausführungen nicht durchgreifen, nicht hinreichend dargelegt.
27Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
28Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2, Sätze 2 bis 4, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
29Vgl. zur Anwendbarkeit der Regelungen des § 52 Abs. 6 GKG auf Schadensersatzansprüche wegen unterbliebener Ernennung Beschluss des Senats vom 31. Mai 2019 – 1 A 2354/16 –, juris Rn. 3.
30Anzusetzen ist insoweit ein Viertel (Reduzierung des Halbjahresbetrages i. S. v. § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG wegen § 52 Abs. 6 Satz 4 GKG) derjenigen Bezüge, die dem Kläger nach Maßgabe der Besoldungsordnung R des Landes Nordrhein-Westfalen fiktiv für das angestrebte Amt der Besoldungsgruppe R 3 zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind dabei die von § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Insoweit ergibt sich sowohl in erster als auch in zweiter Instanz ein Betrag, der unter die festgesetzte Wertstufe fällt. Die Änderung des in erster Instanz festgesetzten Streitwerts erfolgt in Anwendung des § 63 Abs. 3 GKG.
31Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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