Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 263/18
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
2. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 35.980,27 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
21. Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194, m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 29. Januar 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe.
6a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris Rn. 2 ff.
9Nach Maßgabe dieser Grundsätze zeigt das Zulassungsvorbringen keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf.
10Das Verwaltungsgericht hat die Abweisung der zulässigen Anfechtungsklage gegen den Leistungsbescheid der Beklagten vom 2. April 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Juli 2016 damit begründet, dass die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG vorliegen. Der Kläger sei Soldat auf Zeit gewesen und vor Ablauf der eingegangenen Verpflichtungszeit als Kriegsdienstverweigerer anerkannt worden. Daher gelte er gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als auf eigenen Antrag entlassen. Auch sei die militärische Ausbildung des Klägers mit einem Studium im Sinne des § 56 Abs. 4 SG verbunden gewesen, durch das der Kläger Abschlüsse in den Studiengängen Maschinenbau (Bachelor) und Energie- und Umwelttechnik (Master) erworben habe. Die Pflicht zur Erstattung der Ausbildungskosten verstoße auch bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern nicht gegen Art. 4 Abs. 3 GG, da die Erstattungspflicht nicht an die Kriegsdienstverweigerung, sondern allein an das Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis anknüpfe. Auf eine Erstattung der Ausbildungskosten sei auch nicht gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG in weitergehendem Umfang als bereits im Widerspruchsbescheid erfolgt zu verzichten. Zwar liege eine besondere Härte im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG vor, wenn ein Soldat aus Gewissensgründen gemäß Art. 4 Abs. 3 GG den Kriegsdienst verweigere. Dies führe jedoch nur zu einer Reduzierung der Erstattungspflicht auf denjenigen Vorteil, der dem Soldaten aus der genossenen Fachausbildung für sein weiteres Berufsleben verbleibe. Der Erstattungsbetrag dürfe nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart habe, dass die Bundesrepublik Deutschland den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten durch seine Ausbildung als Soldat auf Zeit finanziert habe. Die Beklagte habe ihr Ermessen im Sinne von § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bei der Bemessung der Höhe des Erstattungsbetrags fehlerfrei ausgeübt. Nicht zu beanstanden sei, dass die Beklagte zur Ermittlung der Ersparnis generalisierend und pauschalierend die Lebenshaltungskosten auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Bildung und Forschung geförderten Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks herangezogen habe. Soweit die Beklagte bei der Berechnung von Stipendien für Nachwuchskräfte der Bundeswehr Lebenshaltungskosten i. H. v. 580 € in Ansatz bringe, folge hieraus kein Ermessensfehler. In diesen Wert seien weder Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, noch Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder Kosten für Exkursionen im Zusammenhang mit dem Studium eingeflossen. Auch seien Leistungen wie Kindergeld oder BAföG nicht in Abzug zu bringen. Gleiches gelte für Einkünfte aus bezahlten Praktika, die lediglich fiktive Leistungen darstellten und einem Beweis nicht zugänglich seien, zumal die Höhe der Vergütung je nach Praktikumsarbeit stark schwanke. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, den Endzeitpunkt einer eventuellen Ratenzahlungsverpflichtung des Klägers schon im streitgegenständlichen Leistungsbescheid zu bestimmen, da sie verpflichtet sei, die Zahlungspflicht den jeweils aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Klägers anzupassen.
11Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage.
12Die Annahme des Klägers, der angefochtene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei schon deshalb ermessensfehlerhaft, weil es an einer gesonderten Billigkeitsentscheidung über die Gewährung einer Ratenzahlung fehle, trifft nicht zu. Die Beklagte durfte vielmehr im Rahmen der Härtefallentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 GG entscheiden, ob die Erstattung der Ausbildungskosten ratenweise erfolgen kann. Die Stundung der Forderung unter Einräumung von Ratenzahlung ist eine zulässige Form des in § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ausdrücklich vorgesehenen Teilverzichts. Dementsprechend ist die Verzinsung von gestundeten Erstattungsbeträgen auch ausdrücklich in § 56 Abs. 4 Satz 4 SG geregelt.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2017 – 2 C16.16 –, juris Rn. 36, m. w. N.
14Anders als der Kläger meint hat die Beklagte im Rahmen der Härtefallentscheidung auch ermessensfehlerfrei davon abgesehen, dem Kläger Ratenzahlung zu bewilligen. Die Beklagten hat im zweiten Absatz auf Seite 5 des Erstattungsbescheides vom 2. April 2015 Zahlungserleichterungen für den Kläger ausdrücklich erwogen, von diesen aber abgesehen, weil mangels Angaben des Klägers zu seiner wirtschaftlichen Lage keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er die Erstattungsforderung nicht sofort und in voller Höhe würde begleichen können. Diese Einschätzung ist nicht zu beanstanden. Der Kläger wurde mit Schreiben der Beklagten vom 20. Januar 2015 zur beabsichtigten Verpflichtung zur Erstattung von Ausbildungskosten angehört. Diesem Anhörungsschreiben lag das Formblatt "Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung des Rückforderungsbetrages/Erklärung über die wirtschaftlichen Verhältnisse" bei. In der Folgezeit nahm der Kläger weder Stellung noch stellte er einen Antrag auf Ratenzahlung oder Stundung. Auch in seiner Widerspruchsbegründung vom 30. April 2015 trug er zu seiner wirtschaftlichen Lage nichts vor. Das Schweigen des Klägers auf die Anhörung vom 20. Januar 2015 stellt daher auch keine „einmalige Nichtmitwirkung“ dar. Ohne jeglichen Vortrag zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen musste die Beklagte nicht von einer fehlenden Leistungsfähigkeit des Klägers ausgehen.
15b) Die Berufung kann auch nicht auf der Grundlage des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden, weil der Kläger keinen Verfahrensmangel dargelegt hat. Vielmehr beschränkt sich sein Vortrag insoweit auf die Wiederholung seiner abweichenden rechtlichen Einschätzung zu Frage, ob eine Billigkeitsentscheidung erforderlich war.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
172. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
18Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
- §§ 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 und 3 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 124 3x
- VwGO § 124a 1x
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)