Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2815/17

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger einen Vorbescheid betreffend die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Schafstalls mit Gerätehalle, eines Zutreterstalls, eines Schafstalls mit Heu und Strohlager und der Erweiterung einer befestigten Hoffläche auf 765 qm – die nach Lage und Umfang jeweils den Anlagen entsprechen, die auf dem seinem Bauantrag vom 26. Mai 2014 beigefügten Lageplan dargestellt sind – auf dem in X. gelegenen Grundstück Gemarkung I., Flur 17, Flurstücke 84 und 73 zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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