Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4236/19

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers vom 8.11.2019  gegen den seinen Antrag auf Zulassung der Berufung und seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Senats vom 21.10.2019 – 4 A 191/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.


1 2span>

ss="absatzLinks">Die Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO hat keinen Erfolg. Der Senat hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

3 4 5 6 7 8 9 10 11 12<p class="absatzLinks">Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.8.2014 – 7 B 26.14 –, juris, Rn. 3.

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