Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 616/19
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Streitwert für das erstinstanzliche Eilverfahren wird auf 2.500,00 Euro und für den mit Beschluss vom 17. Juli 2019 vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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Gründe:
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes (GKG)). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Mit ihr begehren die Antragsteller die Erhöhung des Streitwerts für den mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 17. Juli 2019 vorgeschlagenen gerichtlichen Vergleich von 2.500,00 Euro auf 7.500,00 Euro mit der Begründung, der Vergleich habe wegen der Endgültigkeit der in ihm getroffenen Regelung auch das Widerspruchsverfahren erledigt.
4Mit diesem Begehren haben die Antragsteller Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Eilverfahrens mit einheitlich dem hälftigen Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 2.500,00 Euro zu niedrig festgesetzt. Es hat die Erledigung auch des Widerspruchsverfahrens durch den gerichtlichen Vergleich bei der Streitwertfestsetzung zu Unrecht mit der Begründung außer Ansatz gelassen, dieses Verfahren sei im Vergleich mit keinem Wort erwähnt.
5Der Wert für den gerichtlichen Vergleich ist nach § 45 Abs. 1 und 4 GKG auf 7.500,00 Euro zu erhöhen. Nach diesen Vorschriften werden bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich mehrere Streitgegenstände zusammengerechnet, insbesondere auch dann, wenn ein gerichtlicher Vergleich nicht nur den anhängigen Streitgegenstand betrifft, sondern auch über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird. In einem solchen Falle entsteht eine besondere Gerichtsgebühr nach Nr. 5600 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Außerdem fällt dann die Einigungsgebühr des Rechtsanwalts gemäß Nrn. 1000, 1003 VV - Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG entsprechend höher aus.
6OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 8. Juli 2011 ‑ 10 B 10684/11 –, NVwZ-RR 2011, 878, juris, Rn. 3 m. w. N.
7Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Antragsteller weisen in ihrer Beschwerdebegründung zu Recht darauf hin, dass der Antragsgegner ihnen in Nr. 1 des abgeschlossenen gerichtlichen Vergleichs „einen Platz … in der 5. Jahrgangsstufe des Gymnasiums H. “ angeboten hat, ohne dieses Angebot mit Rücksicht auf das anhängige Widerspruchsverfahren unter den für ein Eilverfahren üblichen Vorläufigkeitsvorbehalt zu stellen. Im Übrigen ließen die Äußerungen des Antragsgegners im Schriftsatz vom 16. Juli 2019 und danach zu keinem Zeitpunkt ein fortbestehendes Interesse an einer endgültigen rechtlichen Klärung im Hauptsacheverfahren unabhängig von dem gerichtlichen Vergleich erkennen. Im Gegenteil hat der Antragsgegner mit seinem Schriftsatz vom 28. November 2019 bestätigt, dass auch er das Widerspruchsverfahren als durch den gerichtlichen Vergleich erledigt ansieht. Unter diesen Umständen hat dieser Vergleich das Widerspruchsverfahren nicht nur faktisch, sondern auch rechtlich erledigt.
8Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
9Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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