Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 1153/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 20.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO ist die Berufung zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt ist und vorliegt. Die Kläger stützen ihren Antrag auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO. Keiner dieser Gründe liegt vor. Die Berufung ist weder nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils zuzulassen (I.), noch liegen die angeführten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO vor (II.).
3I. Ernstliche Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts weder zu einem Wiedereinbürgerungsanspruch der Kläger aus Art. 116 Abs. 2 GG (1.) noch zu einem Einbürgerungsanspruch aus § 14 StAG (2.).
41. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass einem Wiedereinbürgerungsanspruch der Kläger aus Art. 116 Abs. 2 GG die Wiederherstellung des österreichischen Staates entgegensteht (S. 7 des Urteilsabdrucks). Nach Art. 116 Abs. 2 Satz 1 GG sind frühere deutsche Staatsangehörige, denen zwischen dem 30. Januar 1933 und dem 8. Mai 1945 die Staatsangehörigkeit aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen entzogen worden ist, und ihre Abkömmlinge auf Antrag wieder einzubürgern. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts war der Vater des Klägers zu 1. und Großvater der Klägerin zu 2., der am XX. Oktober 1925 in Wien geborene und am XX. Juni 2014 in San Diego/USA verstorbene Prof. Dr. F. X. , sog. Anschlussdeutscher, weil er die deutsche Reichsangehörigkeit als vormals österreichischer Bundes- oder Landesbürger durch den „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich am 13. März 1938 zwangsweise unter Verlust seiner österreichischen Staatsbürgerschaft erworben hatte, bevor er im März 1939 mit seinen jüdischen Eltern über Lettland und Japan in die Vereinigten Staaten von Amerika auswanderte und am 19. Juli 1946 unter Änderung seines Vornamens von „F1. “ in „F. “ die amerikanische Staatsangehörigkeit erwarb.
5Nach der bereits vom Verwaltungsgericht zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung findet Art. 116 Abs. 2 GG von vornherein keine Anwendung auf sog. Anschlussdeutsche, welche die Republik Österreich mit ihrer Wiederherstellung zum 27. April 1945 wieder für sich in Anspruch nahm. Sie haben die österreichische Staatsbürgerschaft zu diesem Zeitpunkt wiedererlangt und die auf dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich beruhende deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Nach dem Sinn und Zweck des Art. 116 Abs. 2 GG zählen zu dem durch diese Verfassungsbestimmung berechtigten Personenkreis nur solche Ausgebürgerten, die ihre deutsche Staatsangehörigkeit ohne die nationalsozialistische Unrechtsmaßnahme der Ausbürgerung behalten hätten. Die sog. Anschlussdeutschen haben hingegen ihre österreichische Staatsbürgerschaft bereits vor Inkrafttreten des Grundgesetzes zurückerhalten und waren damit bereits wieder so gestellt, wie sie ohne die Ausbürgerung gestanden hätten. Die von Art. 116 Abs. 2 GG beabsichtigte Wiedergutmachung des in den Ausbürgerungen liegenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Unrechts war damit für diesen Personenkreis bereits erfolgt.
6BVerfG, Urteil vom 9. November 1955 ‑ 1 BvR 284/54 ‑, BVerfGE 4, 322, juris, Rn. 27 ff.; BVerwG, Urteile vom 27. März 1990 ‑ 1 C 5.87 ‑, BVerwGE 85, 108, juris, Rn. 32 ff., und vom 28. September 1965 ‑ I C 93.63 ‑, DVBl. 1966, 115 (115); Beschluss vom 17. Mai 1995 ‑ 1 B 51.95 ‑, juris, Rn. 3; Hailbronner, in: Hailbronner/Maaßen/Hecker/Kau, Staatsangehörigkeitsrecht, 6. Aufl. 2017, Grundlagen D. I. Rn. 45.
7Der deutsche Bundesgesetzgeber hat das zitierte Urteil des Bundesverfassungsgerichts für den Bereich des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts umgesetzt, indem er in § 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur Regelung von Fragen des Staatsangehörigkeitsrechts (2. StAngRegG) vom 17. Mai 1956 (BGBl. I S. 431) bestimmt hat, dass die deutsche Staatsangehörigkeit derer, die nach Maßgabe der §§ 1, 3 und 4 der Verordnung vom 3. Juli 1938 oder nach Maßgabe des Art. 1 der Verordnung vom 30. Juni 1939 am 26. April 1945 deutsche Staatsangehörige waren, mit Ablauf dieses Tages erloschen ist. Ein Recht auf rückwirkenden Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sahen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 des 2. StAngRegG nur für Personen vor, die ihren dauernden Aufenthalt seit dem 26. April 1945 oder, bei Glaubhaftmachung von Erschwernissen, spätestens am 23. Mai 1949 im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stande vom 31. Dezember 1937 (Deutschland) genommen hatten.
8Nach Maßgabe der oben zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung und des § 1 Satz 2 des 2. StAngRegG hatte auch Prof. Dr. F. X. mit Wirkung vom 27. April 1945 die österreichische Staatsbürgerschaft wiedererlangt und seine ausschließlich auf dem „Anschluss“ Österreichs an das Deutsche Reich beruhende deutsche Staatsangehörigkeit verloren. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatte ihn die Republik Österreich von diesem Tag an als ihren Staatsbürger in Anspruch genommen (S. 9 des Urteilsabdrucks). Gegen diese einzelfallbezogene Feststellung haben die Kläger keine Zulassungsrügen erhoben, insbesondere machen sie in ihrer Antragsbegründung nicht geltend, dass er in der Zeit des „Anschlusses“ an das Deutsche Reich einen Verlusttatbestand nach dem österreichischen Bundesgesetz vom 30. Juli 1925 über den Erwerb und den Verlust der Landes- und Bundesbürgerschaft (österr. BGBl. Nr. 285 S. 1007) verwirklicht hatte.
9Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rn. ;33.
10Die stattdessen geübte Kritik der Kläger an der eingangs zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung geht fehl. Sie machen geltend, diese „von einer Fortdauer nationalsozialistischen Rechtsdenkens geprägte Rechtsprechung“ behandele „die betroffenen Anschlussdeutschen als Objekte ohne eigene Rechte“ und verletze „das Grundrecht auf Schutz der Menschenwürde und jenes auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit als Deutscher“ sowie Art. 15 Nr. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 und Art. 2 Nr. 7 der UN-Charta vom 26. Juni 1945 (Schriftsatz vom 13. März 2014). Diese Vorschriften scheiden als Prüfungsmaßstäbe für den mit Ablauf des 26. April 1945 eingetretenen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Prof. Dr. F. X. schon deshalb von vornherein aus, weil weder die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG noch die genannten UN-Vorschriften zu diesem Zeitpunkt bereits in Kraft getreten waren. Dasselbe gilt für das erst im modernen Völkerrecht anerkannte Recht des Individuums, nicht ohne seinen Willen einer neuen Staatsangehörigkeit unterworfen zu werden.
11Vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. September 2008 ‑ 13 S 1812/07 ‑, NVwZ-RR 2009, 354, juris, Rn. 34 m. w. N.; Hailbronner, a. a. O., Rn. 38 ff.
12Abgesehen davon ist die Rechtsauffassung der Kläger auch in der Sache unzutreffend, die Republik Österreich habe „mit Wirkung zu Lasten der ‚Anschlussdeutschen‘ in deren deutsche Staatsbürgerschaft“ eingegriffen und dadurch gegen das völkerrechtliche Verbot verstoßen, „in die Regelungen der Staatsangehörigkeit eines anderen Staates einzugreifen.“ Hiermit nehmen die Kläger der Sache nach vor allem Bezug auf den heute im europäischen Rechtsbereich in Art. 3 Abs. 1 des Europäischen Übereinkommens vom 6. November 1997 über die Staatsangehörigkeit (EUStAÜbk, BGBl. 2004 II S. 578) normierten europarechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat nach seinem eigenen Recht bestimmt, wer seine Staatsangehörigen sind (für die Republik Österreich in Kraft getreten am 1. März 2000, BGBl. 2006 II S. 1351). Diese Bestimmung ist Ausprägung des allgemeinen völkerrechtlichen Grundsatzes, dass jeder Staat aufgrund seiner Souveränität und seiner Personalhoheit grundsätzlich allein darüber entscheidet, wer sein Staatsangehöriger ist, und die Festlegung der Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit daher in die Zuständigkeit der einzelnen Staaten fällt.
13EuGH, Urteil vom 2. März 2010 ‑ C-135/08 ‑, NVwZ 2010, 509, juris, Rn. 39 m. w. N. (Rottmann); BVerfG, Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 ‑ 2 BvR 373/83 ‑, BVerfGE 77, 137, juris, Rn. 42, vom 21. Mai 1974 ‑ 1 BvL 22/71 u. a. ‑, BVerfGE 37, 217, juris, Rn. 3 und vom 28. Mai 1952 ‑ 1 BvR 213/51 ‑, BVerfGE 1, 322, juris, Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 ‑ 1 C 1.17 ‑, BVerwGE 162, 17, juris, Rn. 55; Hailbronner, a. a. O., Rn. 2 f., 6 ff.
14Entgegen der Auffassung der Kläger hat die Republik Österreich diesen völkerrechtlichen Grundsatz nicht durch Art. V ihrer Proklamation über die Selbständigkeit Österreichs vom 27. April 1945 (StGBl. Nr. 1/1945 S. 1) und § 1 Abs. 1 des Gesetzes vom 10. Juli 1945 über die Überleitung in die österreichische Staatsbürgerschaft (Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz ‑ St-ÜG, StGBl. Nr. 16/1945 S. 81) verletzt. Art. V der Proklamation bestimmt, dass „alle Österreicher … von diesem Tage an … wieder im staatsbürgerlichen Pflicht- und Treueverhältnis zur Republik Österreich … stehen.“ § 1 Abs. 1 St-ÜG konkretisiert diese Aussage dahin, dass österreichische Staatsbürger ab 27. April 1945 die Personen sind, die am 13. März 1938 die österreichische Bundesbürgerschaft besessen haben, jedoch nur dann, wenn in ihrer Person vor dem 27. April 1945 kein Tatbestand eingetreten ist, mit dem nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1925 der Verlust der Bundesbürgerschaft verbunden ist.
15Mit diesen Bestimmungen hat sich die Republik Österreich vielmehr im Einklang mit dem genannten völkerrechtlichen Grundsatz darauf beschränkt, die eigene nationale Staatsangehörigkeit wiederherzustellen und damit das durch das nationalsozialistische Regime begangene staatsangehörigkeitsrechtliche Unrecht zu beseitigen. Eine Regelung in Bezug auf die deutsche Staatsangehörigkeit der sog. Anschlussdeutschen war damit weder direkt noch indirekt verbunden. Insbesondere bewirkten die genannten Bestimmungen des österreichischen Staatsangehörigkeitsrechts nicht schon aus sich heraus einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit des genannten Personenkreises. Ein solcher Verlust konnte ausschließlich durch Regelungen oder Entscheidungen deutscher Staatsorgane eintreten, mit denen diese an die Bestimmungen der Republik Österreich betreffend die österreichische Staatsbürgerschaft anknüpften. Namentlich trat auch damals ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit ausschließlich durch den Antragserwerb einer fremden Staatsangehörigkeit ein, nicht hingegen durch den gesetzlichen Wiedererwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nach den vorgenannten Vorschriften, der vom Willen der betroffenen Personen unabhängig war (§§ 17 Nr. 2, 25 Abs. 1 RuStAG in der Ursprungsfassung vom 22. Juli 1913, RGBl. I S. 583, 589).
16Ebenso wenig hat die Bundesrepublik Deutschland, wie die Kläger meinen, „einen solchen völkerrechtswidrigen Eingriff in seine[r] Rechtsordnung“ „als gültig“ behandelt. Vielmehr haben mehr als ein Jahrzehnt nach Kriegsende das Bundesverfassungsgericht und im Anschluss daran der deutsche Gesetzgeber mit dem 2. StAngRegG ebenfalls ausschließlich Entscheidungen getroffen, die sich auf das eigene nationale Staatsangehörigkeitsrecht beschränkten und die damit an die seit langem als kriegsbedingte Selbstverständlichkeit international anerkannte Wiederherstellung des österreichischen Staates anknüpften.
17Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. November 1955, a. a. O., Rn. 29.
18Diese Entscheidungen standen auch im Einklang mit dem oben erwähnten völkerrechtlichen Grundsatz, dass jeder Staat nach seinem eigenen Recht bestimmt, wer seine Staatsangehörigen sind. Diesem Grundsatz entsprach es aus deutscher Sicht, das Recht der Republik Österreich zu respektieren, seine vormals eigenen Staatsangeh6;rigen nach der Wiederherstellung des Staates wieder für sich in Anspruch zu nehmen, und deren deutsche Staatsangehörigkeit als mit dem Tag dieser Wiederherstellung als erloschen anzusehen. Die Auffassung der Kläger, „für derartiges Völkerrecht“ gebe es „überhaupt keine Belege“ und keine völkerrechtliche Praxis (Rn. 46 ff. der Antragsbegründung), ist aus den genannten Gründen unzutreffend.
19Ebenso unzutreffend ist die Behauptung der Kläger, die erwähnten grundrechtlichen Gewährleistungen hätten im Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 1955 „überhaupt nicht“ Berücksichtigung gefunden (Rn. 54 ff. der Antragsbegründung). Vielmehr hat das Bundesverfassungsgericht die subjektive Rechtsstellung der Betroffenen durchaus in seine Erwägungen einbezogen. Es hat etwa ausgeführt, dass der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit für den Personenkreis der sog. Anschlussdeutschen keine Gefahr der Staatenlosigkeit zur Folge hatte und dass dem Wunsch eines Betroffenen nach einer Beibehaltung auch der deutschen Staatsangehörigkeit neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auf einfachgesetzlicher Ebene durch Einräumung des Rechts Rechnung getragen werden konnte, durch einfache Willenserklärung die deutsche Staatsangehörigkeit mit rückwirkender Kraft wieder zu erwerben.
20BVerfG, Urteil vom 9. November 1955, a. a. O., Rn. 32 f.
21Dass der Gesetzgeber ein solches Erklärungsrecht in den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 des 2. StAngRegG nur Personen mit dauerndem Aufenthalt in Deutschland eingeräumt hat und dieses Erklärungsrecht folgerichtig dem in den Vereinigten Staaten wohnhaften Prof. Dr. F. X. vorenthalten blieb, unterliegt völkerrechtlich ebenfalls keiner Beanstandung. Diese Einschränkung entsprach dem völkerrechtlichen Prinzip, dass ein Staat die Bürger eines fremden Staates nur dann zu seinen Staatsangehörigen machen darf, wenn er dabei diskriminierungsfrei an sachliche Gesichtspunkte anknüpft, in denen eine hinreichende Verbindung („genuine link“ oder „genuine connection“) dieser Ausländer mit ihm zum Ausdruck kommt (z. B. ein Daueraufenthalt, vgl. Art. 6 Abs. 3 EUStAÜbk).
22Zu diesem Prinzip BVerfG, Beschluss vom 21. Oktober 1987, a. a. O., Rn. 42; BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2015 ‑ 1 B 23.15 ‑, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 11. Februar 2015 ‑ 13 LB 180/13 ‑, juris, Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. September 2008, a. a. O., Rn. 34; Hailbronner, a. a. O., Rn. 20 ff.
23Folgerichtig ist die von den Klägern in den Mittelpunkt ihrer Argumentation gestellte Frage unerheblich, ob „Deutschland durch Völkerrecht gehindert war, Österreicher, die Deutsche geworden waren, auf ihren Wunsch weiterhin als Deutsche zu behandeln“ (Rn. 62 der Antragsbegründung). Diese Frage stellt sich im vorliegenden Rechtsstreit nicht, weil die Bundesrepublik Deutschland selbst bei Nichtbestehen eines solchen völkerrechtlichen Hindernisses keinen Gebrauch von den ihr danach zustehenden Regelungsmöglichkeiten gemacht, insbesondere das Erklärungsrecht in den §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 des 2. StAngRegG nicht auf sog. Anschlussdeutsche mit dauerndem Aufenthalt im Ausland erstreckt hat. Abgesehen davon machen die Kläger auch nicht geltend, dass sich Prof. Dr. F. X. in der Zeit nach dem Inkrafttreten des 2. StAngRegG um einen Wiedererwerb der deutschen Staatsangehörigkeit innerhalb der dort normierten Erklärungsfristen bemüht hat.
24Letztlich begehren die Kläger mit ihrer Argumentation daher eine Ausdehnung des Art. 116 Abs. 2 GG über dessen Wiedergutmachungszweck hinaus auch auf Fälle, denen ein sonstiges Verfolgungs- und insbesondere Emigrationsschicksal zugrunde liegt. Solche Fälle erfasst diese Verfassungsnorm indessen nicht.
25BVerwG, Urteil vom 27. März 1990, a. a. O., Rn. 22.
26Ohne Erfolg bleibt weiter der Einwand der Kläger, die genannte Verlustfolge betreffend die deutsche Staatsangehörigkeit des Prof. Dr. F. X. müsse auf ihren heutigen staatsangehörigkeitsrechtlichen Status ohne Auswirkung bleiben, weil der Gesetzgeber § 1 Satz 2 des 2. StAngRegG mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 aufgehoben hat (Art. 3, 112 des Gesetzes über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 8. Dezember 2010, BGBl. I S. 1864). Hierzu hat bereits das Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien zutreffend ausgeführt, dass diese Aufhebung ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt ist, aber nach dem Sinn und Zweck der Rechtsbereinigung keine nachträgliche Veränderung der in der Vergangenheit bereits eingetretenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen bewirken sollte. Der Gesetzgeber hat es danach bewusst bei dem staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsatz belassen, dass für den Erwerb und Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes aus Gründen des materiellen Rechts auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Eintritts der Voraussetzungen des jeweiligen Erwerbs- oder Verlusttatbestandes abzustellen ist.
> 27Zu diesem Grundsatz BVerwG, Urteile vom 19. April 2018 ‑ 1 C 1.17 ‑, BVerwGE 162, 17, juris, Rn. 11, und vom 25. Oktober 2017 - 1 C 30.16 ‑, BVerwGE 160, 138, juris, Rn. 11.
28Für den hier in Rede stehenden Staatsangehörigkeitsverlust des Prof. Dr. F. X. bedeutet dies, dass ausschließlich auf die Rechtslage in den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg abzustellen ist und die nachträgliche Aufhebung des 2. StAngRegG im Jahr 2010 auf den mit Ablauf des 26. April 1945 bereits eingetretenen Staatsangehörigkeitsverlust ohne Auswirkung bleibt. Abgesehen davon hatte der hier einschlägige § 1 Satz 2 des 2. StAngRegG ohnehin nur klarstellende Funktion.
29Unzutreffend ist demgegenüber die Behauptung der Kläger, dass das 2. StAngRegG, „wenn es weiter hätte angewandt werden sollen, etwa auf Sachverhalte, wie sie hier zu entscheiden sind, nicht aufgehoben worden wäre.“ In der bereits vom Verwaltungsgericht angeführten Begründung zu Art. 3 des zitierten Bereinigungsgesetzes von 2010 hat der Gesetzgeber vielmehr ausdrücklich klargestellt, dass die Maßgaben des 2. StAngRegG u. a. zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit „auch nach seiner Aufhebung zu beachten“ bleiben, soweit dies für das Bestehen oder Nichtbestehen der deutschen Staatsangehörigkeit rechtserheblich ist (S. 8 des Urteilsabdrucks).
302. Aus der Zulassungsbegründung der Kläger ergeben sich weiter keine ernstlichen Zweifel im Sinn des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Bundesverwaltungsamt (BVA) ihre Einbürgerung nach § 14 StAG ermessensfehlerfrei abgelehnt hat (S. 9 f. des Urteilsabdrucks). Insoweit machen die Kläger ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Praxis des BVA ignoriert, sein durch § 14 StAG eingeräumtes Ermessen in den vergangenen Jahren in keinem Fall zugunsten eines sog. Anschlussdeutschen oder seiner Abkömmlinge ausgeübt zu haben, weshalb sich das Verwaltungsgericht über den „spezifischen Antisemitismus“ „in jeder Stadt in Österreich“ hinweggesetzt habe, während „Juden in Hannover, wie der Vater und Großvater der Kläger es während seiner Gastdozenturen getan hat, gut und sicher und im Bewusstsein, willkommen zu sein, leben können“. Mit diesen pauschalen Behauptungen vermögen die Kläger weder den geltend gemachten „vollständige[n] Ermessensausfall“ noch sonstige ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der genannten Würdigung der Vorinstanz darzutun. Im Übrigen ist ihr „Umkehrschluss“ offenkundig unzutreffend, aus dem Nichtbestehen einer Reduzierung des nach § 14 StAG eröffneten Ermessens auch in Wiedergutmachungsfällen folge, dass es in diesen Fällen niemals eine Einbürgerung nach § 14 StAG geben könne (Rn. 92 der Antragsbegründung). Selbstverständlich steht dem BVA der durch § 14 StAG eröffnete weite Ermessensspielraum auch in Fällen der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts zu, und ebenso selbstverständlich ermöglicht dieser Ermessensspielraum dem BVA auch eine positive Entscheidung über einen Einbürgerungsantrag.
31Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2012 ‑ 19 A 1857/11 ‑, S. 4 des Beschlussabdrucks.
32II. Schließlich liegen auch die weiter geltend gemachten Zulassungsgründe besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO und grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht vor.
33Zu Unrecht sehen die Kläger eine tatsächliche Schwierigkeit und grundsätzlichen Klärungsbedarf in der oben bereits als hier nicht entscheidungserheblich bezeichneten Rechtsfrage nach dem Bestehen eines völkerrechtlichen Hindernisses für eine Inanspruchnahme der sog. Anschlussdeutschen als deutsche Staatsangehörige auch über den 26. April 1945 hinaus. Ebenso wenig ist aus den oben bereits erörterten Gründen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich die „Frage, in welchem Verhältnis Individualgarantien auf Erhalt oder Gewähr einer Staatsangehörigkeit stehen“. Weder rechtlich schwierig noch grundsätzlich klärungsbedürftig ist weiter die oben getroffene Feststellung, dass die Aufhebung des 2. StAngRegG mit Wirkung vom 15. Dezember 2010 ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft erfolgt ist, aber nach dem Sinn und Zweck der Rechtsbereinigung keine nachträgliche Veränderung der in der Vergangenheit bereits eingetretenen staatsangehörigkeitsrechtlichen Rechtsfolgen bewirken sollte.
34Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
35Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Die Bedeutung der Einbürgerung für die Kläger, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst der Senat im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung in ständiger Praxis in Anlehnung an Nr. 42.1 des Streitwertkatalogs 2013 (NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 11) mit dem doppelten Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG für jeden Kläger.
36BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 ‑ 1 B 234.96 ‑, juris, Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 26. September 2016 ‑ 19 A 406/13 ‑, S. 5 des Beschlussabdrucks.
37Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
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