Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1562/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2 und 3, § 125 Abs. 1 VwGO).
3Die Beschwerde ist gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässig, aber unbegründet. Der Senat prüft nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur die dargelegten Gründe. Diese rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses, mit dem das Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die mit Bescheid vom 9. Oktober 2019 festgesetzte Ordnungsmaßnahme der Schulleiterin der U. -I. -Realschule M. – hier: Überweisung in die parallele Lerngruppe/Klasse 10a – abgelehnt hat.
4Der Maßstab, der für die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung anzulegen ist, folgt aus § 53 Abs. 3 Satz 2 SchulG NRW. Danach haben Rechtsbehelfe (Widerspruch und Anfechtungsklage) gegen Ordnungsmaßnahmen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und 3 SchulG NRW – um solche geht es hier – keine aufschiebende Wirkung. Dieser Regelung liegt die Wertung des Gesetzgebers zugrunde, dass bei den erfassten Ordnungsmaßnahmen generell ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, das grundsätzlich das entgegenstehende Aufschubinteresse des Betroffenen überwiegt. Dementsprechend kommt eine Aussetzung der Vollziehung nur in Betracht, wenn die angefochtene Entscheidung offensichtlich rechtswidrig ist oder dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers aus sonstigen besonderen und gewichtigen Gründen ausnahmsweise der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen ist. Dieser Maßstab entspricht demjenigen der höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung, die in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ebenfalls darauf abstellt, ob im konkreten Einzelfall besondere individuelle Umstände vorliegen, die eine diesen Vorrang ausnahmsweise überwindende Eilentscheidung rechtfertigen.
5OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2016 - 19 B 1188/15 ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N. auch zur Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts.
6Für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen gibt die Beschwerdebegründung nichts her. Sie deutet weder auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Schulordnungsmaßnahmen hin noch zeigt sie anderweitig besondere und gewichtige Gründe für einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin auf.
7Die auf § 53 Abs. 1 und 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützte Überweisung der Antragstellerin in die parallele Klasse 10a stellt sich entgegen der Beschwerdebegründung nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Insbesondere ist die Wertung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden, dass der Ordnungsmaßnahme der Schulleiterin eine hinreichende Sachaufklärung und Dokumentation des Ergebnisses der Sachverhaltsermittlung zugrunde liege. Äußerer Anlass und zentrale Grundlage der Ordnungsmaßnahme ist eine sich während einer Klassenfahrt nach Berlin im September 2019 extrem zuspitzende Mobbingsituation gegenüber einem Mitschüler der Antragstellerin. Inmitten steht dabei nicht die aktive Teilnahme der Antragstellerin an den Drangsalierungen gegenüber dem Mitschüler, sondern ihre Anwesenheit im Zimmer zusammen mit den Tätern und weiteren Zeugen. Die Antragstellerin, zugleich Klassensprecherin und Schülersprecherin, hat nicht versucht, die Qual des von dem hier in Rede stehenden Übergriffs betroffenen Mitschülers durch die Information eines Lehrers zu unterbinden. Dies folgt nach der für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes grundsätzlich hinreichenden summarischen Prüfung,
8BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 BvR 1724/18 -, NVwZ 2019, 1506, juris, Rn. 22, und vom 14. September 2016 - 1 BvR 1335/13 -, NVwZ 2017, 149, juris, Rn. 20; BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2018 - 1 VR 11.17 -, Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 74, juris, Rn. 15; Hoppe, in: Eyermann/Hoppe, 15. Aufl. 2019, VwGO § 80 Rn. 99, 103,
9mit der erforderlichen Gewissheit aus den verschiedenen Stellungnahmen der Schulleiterin unter Bezugnahme auf die übereinstimmenden Aussagen der beiden Haupttäter und zweier ebenfalls anwesender Zeugen des fraglichen Vorfalls.
10Dass die Antragstellerin selbst ihre Anwesenheit bei dem konkreten Übergriff und ihre sonstige Verantwortlichkeit im Zusammenhang mit dem Mobbing des geschädigten Schülers abstreitet, stellt die Ermittlungsgrundlage der Schulleiterin, die sich unter anderem auf die Befragungen der beteiligten Schüler durch den Klassenlehrer stützt, nach den im Eilverfahren allein möglichen Erkenntnismitteln nicht durchgreifend in Frage. Hierzu hat das Verwaltungsgericht unter konkreter Würdigung der Einlassungen und des späteren Verhaltens der Antragstellerin grundsätzliche Zweifel an ihrer Ehrlichkeit auch und erst Recht im Zusammenhang des zentralen Vorfalls als nachvollziehbar erachtet. Dies ist vor dem Hintergrund des im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzulegenden Ermittlungsaufwands nicht zu beanstanden. Auch ist entgegen der Beschwerdebegründung nicht deshalb von einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Ordnungsmaßnahme gegenüber der Antragstellerin auszugehen, weil der geschädigte Schüler selbst in seiner Zeugenvernehmung gegenüber der Kriminalpolizei am 25. September 2019 angegeben hat, dass er nicht wisse, ob während des fraglichen Vorfalls außer den männlichen Tätern und Zeugen noch weitere Personen – und damit auch die Antragstellerin – im Zimmer gewesen seien. Denn der geschädigte Schüler hat in seiner Vernehmung nur äußerst ausweichend auf die konkrete Frage nach der Anwesenheit weiterer Schülerinnen und Schüler geantwortet („Soweit ich weiß nicht.“), so dass schon danach nicht angenommen kann, die Anwesenheit der Antragstellerin sei gänzlich ausgeschlossen. Im Übrigen ist auch irrelevant, wie der eigentliche Übergriff strafrechtlich zu bewerten wäre, denn die Tatsache und das Gewicht der Erniedrigungen des geschädigten Schülers allein reichten aus, um von einem dringenden Hilfebedarf seinerseits auszugehen und ein Einschreiten der Antragstellerin als geboten anzusehen. Dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt.
11Soweit die Antragstellerin die lückenhafte Sachverhaltsaufklärung der Schulleiterin rügt, führt dies nach dem oben Gesagten nicht zu einem anderen Ergebnis. Gleichwohl sieht sich der Senat zu dem Hinweis veranlasst, dass jedenfalls die Dokumentation der konkreten Aussagen der Schüler mangelbehaftet ist. Jedenfalls sind diese dem Senat nicht zur Kenntnis gebracht worden. Da aber keine durchgreifenden Zweifel an deren Inhalt und ihrer Schilderung durch die Schulleiterin bestehen, schlägt dies hier nicht auf das Ergebnis durch.
12Die Überweisung der Antragstellerin in eine Parallelklasse ist darüber hinaus auch nicht offensichtlich unverhältnismäßig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 3 SchulG NRW. Dies gilt vor allem deshalb, weil die Ordnungsmaßnahme auch flankierend auf pädagogische Erwägungen gestützt ist, die an die offenbar fehlende Einsicht der Antragstellerin, auch insgesamt bezogen auf ihre Stellung im Klassenverband, anknüpfen. Die Beschwerde zeigt auch im Übrigen keine von der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme unabhängigen besonderen und gewichtigen Gründe für einen Vorrang des privaten Aussetzungsinteresses der Antragstellerin auf. Insoweit tragen die auch vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, durch die Überweisung in eine Parallelklasse eine geordnete Unterrichts- und Erziehungstätigkeit der Schule in der betroffenen Klassenstufe wiederherzustellen und den Schulfrieden nicht nur in Bezug auf den geschädigten Schüler, sondern alle Schülerinnen und Schüler der 10. Klassen zu sichern. Erhebliche und für die Antragstellerin unzumutbare Nachteile sind mit der Überweisung in die Parallelklasse im Übrigen nicht verbunden. Die von ihr unter Bezugnahme auf den unterschiedlichen Lernstand im Vergleich ihrer alten und aktuellen Klasse vorgebrachten Nachteile sind nicht von derartigem Gewicht, dass sie die Ordnungsmaßnahme als übermäßig erscheinen lassen. Auch spricht der Bericht der Schulleiterin gegenüber der Bezirksregierung vom 16. November 2019 eher für eine vorsichtige Normalisierung der Situation auch zum Vorteil der Antragstellerin.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).
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Referenzen
- 19 B 1188/15 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1724/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 BvR 1335/13 1x (nicht zugeordnet)