Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 1589/19

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 6.11.2019 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.


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tzLinks">die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 6181/19 (VG Düsseldorf) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 16.7.2019 hinsichtlich der Gewerbeuntersagung wiederherzustellen sowie hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,

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atzLinks">Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.1.2016 ‒ 4 A 454/15 ‒, NVwZ-RR 2016, 336 = juris, Rn. 10.

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