Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2543/18
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2 f., m. w. N.
5Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerecht vorgelegte – Zulassungsvorbringen des Klägers die begehrte Zulassung der Berufung nicht.
61. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.
7Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
8Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
9Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag,
10die Beklagte unter Aufhebung der ihm am 19. März 2015 eröffneten Regelbeurteilung sowie des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2016 zu verpflichten, die dienstliche Leistungsbeurteilung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2012 bis zum 30. September 2014 unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts neu vorzunehmen,
11mit der Begründung abgewiesen, die Beurteilung weise keine, ihre Aufhebung rechtfertigenden Fehler auf. Der Kläger rüge erfolglos, die Beurteilung enthalte keine hinreichende Begründung für die gegenüber der Vorbeurteilung (sieben Punkte) erheblich schlechtere Leistungsbewertung (vier Punkte). Sollte eine Pflicht zur Begründung dieser Leistungsbewertung bestanden haben, wäre ihr genügt worden. Nach seiner Beförderung am 30. April 2013 sei der Kläger anhand des strengeren, für das Beförderungsamt geltenden Maßstabs zu beurteilen. Nach einer Beförderung sei die Leistung eines Beamten, der seine Leistung nicht weiter (erheblich) steigere regelmäßig schlechter zu bewerten als vor der Beförderung. Dass der Kläger seine Leistung erheblich gesteigert habe, sei selbst auf der Grundlage seines Vortrages nicht ersichtlich. Ferner sei das Werturteil über die Leistung des Klägers weitergehend damit begründet worden, dass nach seinem Wechsel aus der Gruppe „Ausreise“ in die Gruppe „Einreise“ der Einsatz seiner der Befähigungen und Stärken nicht mehr habe festgestellt werden können. Diese Begründung habe der Erstbeurteiler in seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2015 sowie in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf den drastischen Rückgang der Aufgriffszahlen des Klägers weiter konkretisiert und dadurch plausibilisiert. Auch der Hinweis des Klägers, er habe nur Stichproben durchgeführt, bei denen der Zufall eine wesentliche Rolle spiele, führe nicht auf einen Fehler der Beurteilung. Der Kläger habe sich nicht mit der Einlassung des Erstbeurteilers auseinandergesetzt, nach dienstlicher Erfahrung würden selbst Polizeianwärtern innerhalb weniger Wochen durchaus Fahndungstreffer gelingen. Im Übrigen habe das Gericht kein Anlass, diesen Erfahrungswert in Zweifel zu ziehen; dies habe auch der Kläger nicht getan. Wenn er ausführe, seine Aufgriffszahlen im Beurteilungszeitraum seien nicht unterdurchschnittlich, führe dies ebenfalls nicht auf einen Fehler der Beurteilung. Dieser Hinweis stelle die Feststellungen zu den Aufgriffszahlen des Klägers nicht infrage. Der Kläger habe den Erläuterungen des Erstbeurteilers zum Rückgang der Aufgriffe nach dem Wechsel in die Gruppe „Einreise“ nichts von Substanz entgegengesetzt. Unerheblich sei ferner, dass der Kläger den Leistungsabfall bestreite und meine, sich im Vergleich zur Vorbeurteilung nicht verschlechtert zu haben. Damit trage er nur seine vom Werturteil des Dienstherrn abweichende Einschätzung der eigenen Leistung vor, ohne einen rechtlich relevanten Fehler der angegriffenen Beurteilung darzulegen. Der Vortrag des Klägers, er sei mit der schlechteren Gesamtnote dafür sanktioniert worden, dass er die dienstliche Weisung, dass miteinander verheiratete oder liierte Polizeivollzugsbeamte zukünftig nicht mehr gemeinsam dem Polizeidienst verrichten sollten, infrage gestellt habe, sei spekulativ. Entgegen der Auffassung des Klägers bestehe auch kein Wertungswiderspruch zwischen seiner unterdurchschnittlichen Befähigungsbeurteilung und dem Hinweis des Zweitbeurteilers in seiner Stellungnahme vom 10. Januar 2016, die Befähigung des Klägers sei zum Teil durchaus stärker ausgeprägt. Der Zweitbeurteiler habe das Befähigungsmerkmal „Ideenreichtum“ mit der Note „B“ und damit mit der zweitbesten von vier Noten bewertet. Der Umstand, dass der Zweitbeurteiler die Befähigungsmerkmale „Auffassungsgabe“ und „Denk- und Urteilsfähigkeit“ im Unterschied zu dem vorangegangenen aktuellen Leistungsnachweis und dem Erstbeurteiler (jeweils Note B) ohne tragfähige Begründung mit der Note C beurteilt habe, sei ebenfalls frei von Fehlern. Seine Bewertung habe der Zweitbeurteiler mit seinem Eindruck aus einem mit dem Kläger geführten Gespräch erklärt. Die Rüge des Klägers, die divergierende Beurteilung seiner Befähigung einerseits und seiner dienstlichen Leistung andererseits ließen sich nicht mit den diesbezüglichen Vorgaben der Beurteilungsrichtlinien, namentlich Ziffer 5.5.2, vereinbaren, sei bereits nicht hinreichend substantiiert. Im Übrigen lasse die Beurteilung in jedem der beiden Abschnitte jeweils eine – gemessen an der jeweiligen Notenskala – unterdurchschnittliche Bewertung erkennen. Auch die Berücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten bei der Beurteilung stelle keinen Beurteilungsfehler dar. Der Erstbeurteiler habe ausgeführt, die Fehlzeiten seien (nur) bei dem Leistungsmerkmal „körperliche Leistung“ (Unterpunkt „Leistungsfähigkeit“) und dem Befähigungsmerkmal „Leistungsbereitschaft und Belastbarkeit“ (Unterpunkt „Belastbarkeit“) berücksichtigt worden. Es treffe daher nicht zu, dass – wie der Kläger ausführe – nicht deutlich sei, in welcher Weise und in welchem Umfang sich die krankheitsbedingten Fehlzeiten in der Beurteilung konkret ausgewirkt hätten. Ebenso wenig dringe der Kläger mit seinem Vorbringen durch, krankheitsbedingte Fehlzeiten seien nicht dazu geeignet, eine im Vergleich zur Vorbeurteilung in fast allen Leistungsmerkmalen um zwei bis vier Noten und in der Gesamtnote und drei Noten schlechtere Beurteilung zu rechtfertigen. Für einen solchen Einfluss dieser Fehlzeiten sei nichts erkennbar. Auch die Teilnahme des EPHKI. beim Beurteilungsgespräch sei nicht zu beanstanden. Es sei nicht ersichtlich, dass das in der angegriffenen Beurteilung zum Ausdruck kommende Werturteil tatsächlich diesem und nicht den Beurteilern zuzurechnen sei. Auch die vom Erstbeurteiler geschilderte informative Beteiligung des EPHK I. führe nicht auf einen Fehler der Beurteilung, da es dem Erstbeurteiler nicht verwehrt sei, Informationen des EPHK I. über den Kläger einzuholen. Darüber hinaus habe der Erstbeurteiler ausgeführt, EPHK I. habe keinen Einfluss auf die Notengestaltung genommen. Auch soweit der Erstbeurteiler ausweislich seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2015 und seinen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung den Streit zwischen dem Kläger und dem Gruppenleiter Einreise, POK T. , für beurteilungsrelevant gehalten habe, könne eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums nicht festgestellt werden. Dass es diesen Konflikt gegeben habe, stehe zwischen den Beteiligten nicht in Streit. Auch lasse sich den Darlegungen des Klägers nicht entnehmen, dass sein diesbezügliches Verhalten unter jedem erdenklichen Gesichtspunkt ungeeignet gewesen sei, in die Beurteilung einzufließen. Wenn der Kläger rüge, bestimmte Umstände hätten in die Beurteilung mit einfließen müssen, führe dies ebenfalls nicht auf einen Beurteilungsfehler. Zum einen sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte diese Umstände, beispielsweise die Pünktlichkeit des Klägers, übersehen habe. Außerdem liege es im sachgerechten Ermessen des Beurteilers, welche Tätigkeiten und Leistungen er (ggfs. exemplarisch) in der Beurteilung ausdrücklich erwähne. Dass der Beurteiler seinen dabei bestehenden Spielraum überschritten habe, lege der Kläger nicht dar.
12Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel.
13Der Kläger rügt, die implizite Annahme des Verwaltungsgerichts, die erhebliche Abweichung der angegriffenen Beurteilung von der Vorbeurteilung um drei Noten sowie auch von der nachfolgenden Beurteilung um zwei Noten bedürfe keiner näheren Begründung, sei unzutreffend. Dies geht jedoch bereits im Ausgangspunkt fehl. Das Verwaltungsgericht hat gerade offengelassen, ob eine solche Begründungspflicht besteht. Vielmehr hat es ausgeführt, dass die Beurteilung auch einer solchen Begründungspflicht - so sie überhaupt bestehen sollte - genüge.
14Dass die Begründung auch unter Berücksichtigung der schriftlichen Stellungnahmen der Beurteiler und der Bekundungen des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht den Anforderungen nicht genügt, legt der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen nicht hinreichend dar. Der Vortrag, er sei weiterhin der Auffassung, die Begründung biete keine geeignete Grundlage dafür, ihn gegenüber der Vorbeurteilung um drei Noten schlechter zu beurteilen, wiederholt lediglich seine Rechtsauffassung, ohne dass er sich mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts inhaltlich auseinanderzusetzt.
15Auch die folgenden Ausführungen des Klägers, die Begründung sei „inhaltlich wenig aussagekräftig und zudem in sich widersprüchlich“ lassen die Position des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich zweifelhaft erscheinen.
16Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Widerspruch zwischen dem ersten Satz der Begründung, nach dem die Befähigungen des Klägers durchaus eine durchschnittliche oder gar leicht überdurchschnittliche Beurteilung erwarten ließen, und dem dritten Satz der Begründung, nach dem der Einsatz der Befähigungen und Stärken des Klägers nach einem Wechsel des Arbeitsbereiches nicht mehr festgestellt werden könne. Diese Sätze verdeutlichen vielmehr, dass der Kläger das Potenzial seiner Befähigungen nach dem Wechsel des Arbeitsbereiches nicht mehr abgerufen hat, wie auch der Erstbeurteiler in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat. Die genannten Sätze begründen daher, warum auch in Anbetracht der Befähigung des Klägers die Gesamtnote 4 vergeben wurde.
17Der Kläger legt ferner nicht dar, dass die Begründung nicht hinreichend aussagekräftig ist. Insbesondere vor dem Hintergrund der schriftlichen Stellungnahmen der Beurteiler und der Ausführungen des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung ist klar, dass mit dem letzten Satz der Beurteilungsbegründung der Rückgang der Aufgriffszahlen des Klägers nach dem Wechsel des Arbeitsbereichs gemeint ist.
18Auch mit der der Frage, ob die Leistungen in einem Zeitraum, der lediglich ein Viertel des Beurteilungszeitraums ausmache, eine Herabsetzung der Gesamtnote um zwei Noten rechtfertigen könne, wenn der Beamte in den übrigen drei Vierteln des Beurteilungszeitraums durchschnittliche bis leicht überdurchschnittliche Leistungen und Befähigungen gezeigt habe, legt der Kläger nicht dar, dass die Beurteiler durch die Fokussierung auf das letzte Viertel des Beurteilungszeitraums ihren Beurteilungsspielraum überschritten haben. Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass der Kläger in der nachfolgenden Beurteilung die Gesamtnote sechs erreicht hat. Diese Beurteilung bezieht sich auf einen anderen Beurteilungszeitraum und daher auf später erbrachte Leistungen als diejenigen, die Gegenstand der streitgegenständlichen Beurteilung sind.
19Ohne Erfolg rügt der Kläger ferner, es sei nicht stichhaltig belegt, dass seine dienstlichen Leistungen im letzten Viertel des Beurteilungszeitraums deutlich schwächer ausgefallen seien. Soweit der Kläger erneut auf die angeblich von ihm nach seinem Wechsel in die Gruppe „Einreise“ bearbeiteten sieben Vorgänge verweist, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass diese auch in der Zulassungsbegründung nicht näher erläuterten „Vorgänge“ – sollten sie überhaupt stattgefunden haben – nicht gleichbedeutend mit Aufgriffen gewesen sein müssen. Berücksichtigt man im Übrigen, dass der Kläger während seiner Tätigkeit in der Gruppe „Ausreise“ 61 Aufgriffe zu verzeichnen hatte, liegt auf der Hand, dass lediglich sieben „Vorgänge“ während seiner Tätigkeit in der Gruppe „Einreise“ demgegenüber einen deutlichen Leistungsabfall darstellen. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Kläger im Beurteilungszeitraum in der Gruppe „Ausreise“ dreimal solange tätig war wie in der Gruppe „Einreise“. Unabhängig von diesen quantitativen Unterschieden ist festzustellen, dass der Kläger auch eine qualitative Vergleichbarkeit dieser „Vorgänge“ mit Aufgriffen lediglich behauptet, nicht aber dargelegt hat.
20Soweit der Kläger ausführt, der Streit zwischen ihm und POK T. beruhe aufeiner Provokation des POK T. , legt er auch damit keinen Beurteilungsfehler dar. Das Verwaltungsgericht hat die Beurteilungsrelevanz nicht daraus abgeleitet, dass der Kläger den Streit provoziert hätte, sondern u. a. auf den Konflikt als solchen abgestellt, der zwischen den Beteiligten nicht im Streit stehe.
21Mit dem Hinweis auf die Beteiligung des EPHK I. an Beurteilungsgespräch legt der Kläger ebenfalls keinen Beurteilungsfehler dar. Das Zulassungsvorbringen belegt nicht, dass EPHK I. über die Vermittlung eigener Erkenntnisse betreffend den Kläger hinaus Einfluss auf das in der Beurteilung zum Ausdruck kommende Werturteil genommen hat.
22Soweit der Kläger vorträgt, die Beurteiler hätten die Erläuterung von Einzelnoten verweigert, genügt die Zulassungsbegründung jedenfalls nicht den Darlegungsanforderungen nach § 124 Abs. 4 Satz 4 VwGO. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger nach Aushändigung der Beurteilung schriftlich bestätigt hat, die Beurteilung sei ihm vom Erstbeurteiler sowie von Herrn EPHK I. erläutert worden, reicht der nicht näher substantiierte Vortrag des Klägers nicht aus, er habe „wiederholtdarum gebeten, ihm nicht nur die Gesamtnote zu erläutern, sondern darüber hinaus auch bestimmte Einzelnoten“. Weder legt der Kläger dar, welche Einzelnote er erläutert haben wollte, noch führt er auf, wann und wie er um die Erläuterung gebeten haben will. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst angibt, dass im Beurteilungsgespräch seine krankheitsbedingten Fehlzeiten angesprochen worden sind, die Grundlage der Bewertung des Leistungsmerkmals der körperlichen Leistung sind. Im Übrigen räumt er selbst ein, den Zweitbeurteiler nicht um Erläuterung der streitgegenständlichen Regelbeurteilung sondern lediglich des Aktuellen Leistungsnachweises zum Stichtag 1. Oktober 2013 gebeten zu haben.
23Eine Zulassung der Berufung kommt auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht.
24Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird, und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Zur Darlegung des Zulassungsgrundes ist die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.
25Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 2018– 1 A 2517/16 –, juris, Rn. 32, und vom 13. Oktober 2011 – 1 A 1925/09 –, juris, Rn. 31, m. w. N.; ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 127 und § 124a Rn. 211 ff., m. w. N.
26In Anwendung dieser Grundsätze liegen die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht vor. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass den von ihm aufgeworfenen Fragen,
27„ob es eine Überschreitung des Beurteilungsspielraums darstellt, wenn allein der Umstand, dass im letzten Viertel des Beurteilungszeitraums die Zahl der Aufgriffe abgenommen haben sollte, bei ausweislich der Beurteilungsbegründung positiver Zukunftsprognose, die sich in der nachfolgenden Beurteilung auch bestätigt hat, eine Herabsetzung der Gesamtnote um ein bis zwei Punkte rechtfertigen kann“, und
28ob „es eine Überschreitung des Beurteilungszeitraums (gemeint wohl: Beurteilungsspielraums) [darstellt], wenn vermeintlich schlechtere Leistungen zum Ende eines Beurteilungszeitraums vom Beurteiler zum Anlass genommen werden, die Gesamtnote nicht nur in einem Verhältnis, welches der Dauer des Zeitabschnitts entspricht, in dem der Beamte schlechtere Leistungen gezeigt hat, sondern insgesamt deutlich herabzusetzen und zwar trotz positiver Zukunftsprognose“
29grundsätzliche Bedeutung zukommt, d. h. an ihrer Klärung ein über den vorliegenden Einzelfall hinausgehendes allgemeines Interesse besteht. In Anbetracht dessen, dass die vorgenannten Fragen an Umstände des vorliegenden Einzelfalls lediglich im Gewand allgemeiner Formulierungen (Zahl der Aufgriffe, Leistungsabfall im letzten Viertel des Beurteilungszeitraums, positive Zukunftsprognose in der Beurteilungsbegründung) anknüpfen, genügt es für Darlegung einer über den vorliegenden Einzelfall hinausgehenden Bedeutung nicht, schlicht zu behaupten, es werde kein Einzelfall sein, dass sich die dienstlichen Leistungen eines Beamten innerhalb eines längeren Beurteilungszeitraums ab einem bestimmten Zeitpunkt erheblich verschlechterten. Darüber hinaus dürften die Fragen auch einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich sein, da für die Frage, ob der Beurteiler die Grenzen seines Beurteilungsspielraums überschritten hat, immer auch die übrigen Einzelfallumstände in den Blick zu nehmen sind.
30Die Berufung kann auch nicht wegen eines sinngemäß geltend gemachten Verfahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird.
31Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019– 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21.
32Der Kläger macht als Verfahrensfehler eine mangelhafte Sachaufklärung geltend. Das Verwaltungsgericht habe die statistische Erhebung der Beklagten über die Vorgangszahlen, Stand: 28. September 2013, sowie die Stellungnahme des Zweitbeurteilers zum aktuellen Leistungsnachweis zum Stichtag 1. Oktober 2013 bei der Beklagten anfordern müssen. Darüber hinaus habe das Gericht den Zweitbeurteiler als Zeugen zum Umfang des Einflusses der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers auf die Gesamtnote sowie zu seinen Aufgriffszahlen hören müssen.
33Dies führt hingegen nicht auf einen Aufklärungsmangel. Ein im Rahmen von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zu berücksichtigender Aufklärungsmangel kann bei anwaltlich vertretenen Beteiligten, die ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt haben, nur dann angenommen werden, wenn sich die Beweiserhebung geradezu aufdrängt.
34Vgl. statt aller Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 191, m. w. N.
35Einen Beweisantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausweislich des Protokolls weder betreffend die statistische Erhebung der Beklagten über die Vorgangszahlen, betreffend den Umfang des Einflusses der krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers auf die Gesamtnote noch betreffend die Aufgriffszahlen des Klägers während seiner Tätigkeit in der Gruppe „Einreise“ gestellt. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung die mit Schriftsatz vom 24. April 2018 angekündigten Beweisanträge, gerichtet auf zeugenschaftliche Vernehmung des Zweitbeurteilers, gestellt. Der auf die Fehlzeiten des Klägers abzielende Beweisantrag zu 1. sollte jedoch dem Beweis der Tatsache dienen,
36„dass der Umstand, dass die krankheitsbedingten Fehlzeiten des Klägers in die dienstliche Regelbeurteilung des Klägers vom 29.10./11.12.2014 (Beurteilungsstichtag 01.10.2014) eingeflossen sind und im Rahmen der Notengebung Berücksichtigung gefunden haben“.
37Seinem Wortlaut nach bezog sich dieser Beweisantrag daher nicht auf den Umfang des Einflusses der krankheitsbedingten Fehlzeiten auf die Gesamtnotenbildung. Selbst wenn der angekündigte Beweisantrag aufgrund des Vortrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung dahingehend auszulegen sein sollte, dass auch der Umfang des Einflusses unter Beweis gestellt werden sollte, hat das Verwaltungsgericht diesen Beweisantrag rechtsfehlerfrei wegen fehlender Substantiierung abgelehnt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit der Einlassung des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung, die gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers seien „nicht Grund der Bewertung“ gewesen, wecken könnten, sind nicht ersichtlich.
38Auch der Beweisantrag zu 2. bezog sich seinem Wortlaut nach nicht auf die Aufgriffszahlen des Klägers während seiner Tätigkeit in der Gruppe „Einreise“, deren unterlassene Aufklärung der Kläger mit der Zulassungsbegründung rügt, sondern auf die Tatsache,
39„dass die Aufgriffszahlen des Klägers im Vergleichszeitraum nicht unterdurchschnittlich waren“.
40Dass dem Verwaltungsgericht sich eine (weitere) Beweiserhebung betreffend die Statistik, den Umfang des Einflusses der krankheitsbedingten Fehlzeiten und die Aufgriffszahlen aufdrängen musste, legt der Kläger in der Zulassungsbegründung nicht dar. Dies ist nicht zuletzt aufgrund der Einlassungen des Erstbeurteilers in der mündlichen Verhandlung auch sonst nicht ersichtlich.
41Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
42Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG.
43Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
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Referenzen
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- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 124 2x
- 1 A 2216/18 1x (nicht zugeordnet)
- §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG 3x (nicht zugeordnet)
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 1925/09 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 2517/16 1x (nicht zugeordnet)