Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 210/19

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 23. Januar 2019 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 9322/18 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2018 wiederhergestellt sowie - soweit sie sich gegen die Zwangsgeldandrohung richtet - angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, dem Antragsteller vorläufig den Führerschein zurückzugeben oder ihm, falls eine Rückgabe nicht möglich ist, vorläufig einen Ersatzführerschein auszuhändigen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.


1 2 3 4 5n>

="absatzLinks">Vgl. zur ausnahmsweisen Erweiterung des in § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vorgesehenen Prüfungsumfangs: OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2010 ‑ 13 B 170/10 -, juris, Rn. 5 f.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 29. Juni 2018 - 5 S 548/18 -, juris, Rn. 6 m. w. N.; Kaufmann, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 51. Edition, Stand: 1. Oktober 2019, § 146 Rn. 17; Kuhlmann, in: Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 146 Rn. 30; W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 25. Auflage 2019, § 146 Rn. 43; dazu, dass dies verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist: BVerfG, einstweilige Anordnung vom 14. August 2003 - 1 BvQ 30/03 -, juris, Rn. 5.

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