Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3655/18

Tenor

Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 auch insoweit begehrt, als diese die Erstattung der Kosten von anderen als die Halswirbelsäule betreffenden Behandlungen für die Zukunft ausschließen.

Im Übrigen – soweit der Kläger die mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 beantragte Erstattung der Kosten der Behandlung in der Praxis für Osteopathie S.    W.          begehrt – wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000,- € festgesetzt.


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