Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 3655/18
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, soweit der Kläger mit der Klage die Aufhebung des Bescheides vom 13. November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. April 2016 auch insoweit begehrt, als diese die Erstattung der Kosten von anderen als die Halswirbelsäule betreffenden Behandlungen für die Zukunft ausschließen.
Im Übrigen – soweit der Kläger die mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 beantragte Erstattung der Kosten der Behandlung in der Praxis für Osteopathie S. W. begehrt – wird der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt.
Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Berufungsentscheidung vorbehalten.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren vorläufig auf 5.000,- € festgesetzt.
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G r ü n d e
2Der allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
3Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N.
5Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen.
6Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff.
7Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 22. Oktober 2018 die begehrte Zulassung der Berufung wegen der allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel nur teilweise.
81. Soweit das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil die Aufhebung der angegriffenen Bescheide auch insoweit abgelehnt hat, als diese die Erstattung der Kosten von anderen als die Halswirbelsäule des Klägers betreffenden Behandlungen für die Zukunft ausschließen, hat der Kläger dies mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt. Hierzu hat er ausgeführt, der Regelungsgehalt der Bescheide erschöpfe sich nicht darin, nur die Erstattung der mit Schreiben vom 1. Oktober 2015 begehrten Aufwendungen abzulehnen. Vielmehr werde allgemein und losgelöst von diesem Begehren festgestellt, dass außerhalb des Bereichs der Halswirbelsäule keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen mehr vorlägen, so dass insoweit keine Behandlungskosten mehr übernommen werden könnten. Für eine solche Regelung fehle es an einer Rechtsgrundlage.
92. Das Zulassungsvorbringen zeigt indes keine durchgreifenden ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auf, soweit sich diese auf die unter dem 1. Oktober 2015 beantragte Kostenerstattung bezieht.
10Das Verwaltungsgericht hat die Klageabweisung damit begründet, die geltend gemachten Heilbehandlungen durch die Praxis für Osteopathie S. W. am 18. Juni, 6. August, 3. September und 1. Oktober 2015 bezögen sich auf Bereiche außerhalb der Halswirbelsäule. Es stehe jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die hier behandelten Beschwerden des Klägers Folgen des Dienstunfalls vom 21. Januar 1988 seien. Aufgrund der vorliegenden Gutachten, insbesondere des fachneurologischen Gutachtens des Prof. Dr. Dr. N. vom 24. November 2014 und des fachorthopädischen Gutachtens des Prof. Dr. H. vom 8. Juni 2015, sei nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit erwiesen, dass an der Wirbelsäule des Klägers unterhalb der Halswirbelsäule Körperschäden vorlägen, die ursächlich im Sinne des Dienstunfallrechts auf den erlittenen Dienstunfall zurückzuführen seien. Eine solche Kausalität zwischen den Beschwerden außerhalb der Halswirbelsäule und dem Dienstunfall werde von keiner einzigen aktuellen ärztlichen Bescheinigung behauptet. Keines der beiden Gutachten benenne aktuelle verletzungsbedingte Folgen des Dienstunfalls dieser Art. Ausweislich des fachorthopädischen Gutachtens vom 8. Juni 2015 seien die Veränderungen im Bereich der Lenden- und der Brustwirbelsäule am wahrscheinlichsten den degenerativen Veränderungen im Alter zuzuordnen. Anlass, an diesen widerspruchsfreien ärztlichen Stellungnahmen, die ausreichend detailliert und nachvollziehbar seien, zu zweifeln, bestehe nicht.
11Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage.
12Dies gilt zunächst für den Vortrag des Klägers, den vorliegenden Befundberichten seien ausreichende Belege dafür zu entnehmen, dass es bei ihm dienstunfallbedingt auch zu – behandlungsbedürftigen und behandelten – Schädigungen im Brust- und Lendenwirbelsäulenbereich gekommen sei. Dieser Vortrag mindert den Beweiswert der vorgenannten Gutachten nicht. Das Verwaltungsgericht durfte sein Urteil tragend auf diese Gutachten stützen. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, vermag ein eingeholtes Sachverständigengutachten die für die richterliche Überzeugung erforderlichen sachlichen Grundlagen (nur) dann nicht mehr zu vermitteln, wenn es auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel aufweist, etwa nicht auf dem allgemein anerkannten Stand der Wissenschaft beruht, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, unlösbare inhaltliche Widersprüche enthält oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Sachverständigen gibt. Dass eine dieser Voraussetzungen erfüllt ist, legt der Kläger nicht dar. Es trifft zwar zu, dass sowohl im fachneurologischen Gutachten des Prof. Dr. Dr. N. vom 24. November 2014 als auch im fachorthopädischen Gutachten des Prof. Dr. H. vom 8. Juni 2015 ein Bruch des 9. Brustwirbelkörpers festgestellt wurde. Daraus folgt jedoch nicht zwingend, dass die behandelten Beschwerden des Klägers im Bereich der Brustwirbelsäule mit der erforderlichen an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit auf diesen Wirbelbruch und nicht – wie von Prof. Dr. H. angenommen – auf altersbedingte Degeneration zurückzuführen sind. Umstände, die mit der erforderlichen Sicherheit auf eine kausale Beziehung zum Dienstunfall schließen lassen, legt der Kläger auch mit der Zulassungsbegründung nicht dar. In Anbetracht des Alters des am 3. Dezember 1947 geborene Klägers erscheint es daher auch für den medizinisch Nichtsachkundigen zumindest naheliegend, dass die vom Kläger geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Brustwirbelsäule auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sein könnten.
13Gleiches gilt hinsichtlich der Beschwerden des Klägers im Bereich der Lendenwirbelsäule, die ausweislich des Gutachtens des Prof. Dr. H. vom 8. Juni 2015 ebenfalls am wahrscheinlichsten auf degenerative Veränderungen zurückzuführen sind. Zwar hat der Bahnarzt Dr. C. in seinem Gutachten vom 20. Juli 1988 ein „WS-Syndrom mit Fehlhaltung der WS im Sinne einer BWS-Skoliose und Hyperlordose der LWS“ diagnostiziert. Dass diese ursächlich auf dem Dienstunfall vom 21. Januar 1988 beruht, hat er jedoch ausdrücklich nicht festgestellt. Auch mit seinem Zulassungsvorbringen hat der Kläger einen solchen Ursachenzusammenhang nicht darlegen können. In Anbetracht der Verbreitung solcher Fehlhaltungen reicht es hierfür nicht aus, auf das Fehlen von Vorschädigungen und Beschwerden vor dem Unfall zu verweisen. Auch aus dem Gutachten des Prof. Dr. N1. vom 20. Dezember 1993 vermag der Kläger insoweit nichts herzuleiten. Ein Bruch des 5. Lendenwirbels ist dort nicht diagnostiziert worden. Auch hat Prof. Dr. N1. nicht – wie der Kläger meint – festgestellt, „dass sich die knöcherne Nase auf späteren Aufnahmen nicht mehr so eindeutig finde“. Vielmehr hat er ausgeführt, „diese (die Nase) findet sich eindeutig auf den späteren Aufnahmen nicht mehr“. Damit hat Prof. Dr. N1. klar zum Ausdruck gebracht, dass die knöcherne Nase auf späteren Röntgenbildern nicht mehr zu erkennen sei. Hierzu passt auch die Feststellung in der Zusammenfassung des vorgenannten Gutachtens, über eine linkskonvexe Schiefhaltung der Brust- und Lendenwirbelsäule und eine leichte Linksrotation des Beckens mit Gegenrotation im Bereich des Brust-/Lendenüberganges hinaus sei ein wesentlicher krankhafter Befund im Bereich der Lendenwirbelsäule nicht zu erheben. Degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule sind im Übrigen auch von Dr. I. in seiner Stellungnahme vom 7. März 2016 attestiert worden. Nach einer Kernspintomografie der Lendenwirbelsäule des Klägers stellte er eine leichte Degeneration der kleinen Wirbelgelenke im Segment L4/5 beidseitig mit Zeichen einer Facettenhypertrophie sowie eine degenerative Höhenminderung der lumbosakralen Bandscheibe fest.
14Die Eignung der Sachverständigengutachten für die richterliche Überzeugungsbildung entfällt auch nicht aufgrund des Vortrags des Klägers, Frakturverletzungen der vorliegenden Art könnten Arthrose auslösen und begünstigen. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gutachter diesen Umstand ebenso wie die Möglichkeit einer Ausstrahlung der Verletzungen im Bereich der Halswirbelsäule auf tieferliegende Wirbelsäulenbereiche bedacht, einen degenerativen Ursprung der Beschwerden gleichwohl für wahrscheinlicher gehalten haben.
15Bei der teilweisen Zulassung der Berufung ist über die Kosten wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in einer Instanz erst in der Entscheidung über die Berufung zu befinden.
16Die Festsetzung des vorläufigen Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 1 Satz 1, 47, 52 Abs. 2 GKG. Da sich der angegriffene Bescheid auch auf die Erstattung von Kosten zukünftiger Behandlungsmaßnahmen bezieht, richtet sich das Begehren des Klägers nicht auf eine bezifferte Geldleistung im Sinne von § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Mangels anderweitiger genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes war nach § 52 Abs. 2 GKG der Auffangwert anzusetzen.
17Soweit der Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt wird, ist dieser Beschluss unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster in diesem Umfang rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.
18Soweit die Berufung zugelassen wurde, gilt folgende
19Rechtsmittelbelehrung
20Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
21Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) einzureichen; sie muss einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten.
22Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Begründung der Berufung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.
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Referenzen
- VwGO § 124a 1x
- VwGO § 67 1x
- 1 A 106/12 1x (nicht zugeordnet)
- 1 A 249/16 1x (nicht zugeordnet)