Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3273/19
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 3, 2 und 4 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe ist gegeben.
2I. Das Antragsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Hinsichtlich dieses Zulassungsgrundes bedarf es einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit den entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO in substantiierter Weise darzulegen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht gefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt die Antragsschrift nicht.
3Der Kläger zieht erfolglos die Feststellung des Verwaltungsgerichts in Zweifel, das beklagte Land sei zu Recht davon ausgegangen, dass er allgemein dienstunfähig i.S.v. § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist. Zwar habe dem beklagten Land im Zeitpunkt der Zurruhesetzung kein nach § 34 Abs. 1 LBG NRW grundsätzlich erforderliches amtsärztliches Gutachten über dessen Gesundheitszustand vorgelegen. Jedoch habe das Land aus der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich auf seine allgemeine Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen, in der Gesamtschau darauf schließen dürfen, dass bei ihm eine allgemeine Dienstunfähigkeit vorliege. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass dann, wenn die Folgen der Verweigerung einer rechtmäßigen ärztlichen Untersuchung, die von der zuständigen Stelle im Verfahren zur Feststellung der Dienstunfähigkeit angeordnet worden ist, nicht ausdrücklich gesetzlich geregelt seien, die Verweigerung nach dem aus § 444 ZPO abgeleiteten allgemeinen Rechtsgrundsatz zum Nachteil des betroffenen Beamten gewertet werden könne. Die Untersuchungsaufforderung vom 18. November 2014, der der Kläger nicht nachgekommen sei, sei rechtmäßig gewesen.
4Die Tragfähigkeit dieser Feststellungen wird nicht schlüssig mit dem Vorbringen in Frage gestellt, die amtsärztliche Untersuchung sei nicht das einzige und allein ausschlaggebende Beweismittel für die Klärung der Dienstfähigkeit; das Verwaltungsgericht habe die Pflicht des beklagten Landes ignoriert, auch andere Beweismittel auszuschöpfen. Zunächst entspricht es §§ 33 Abs. 1 Satz 1, 34 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW sowie der Rechtsprechung, dass sich der Dienstherr die für die Klärung der Dienstfähigkeit erforderliche medizinische Sachkunde, über die nur ein Arzt verfügt, gerade durch Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens verschaffen muss, dessen Befunde und Schlussfolgerungen er inhaltlich nachvollziehen muss, um sich auf ihrer Grundlage ein eigenes Urteil zu bilden.
5Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22.13 -, BVerwGE 150,1 = juris Rn. 18, und vom 25. Juli 2013 - 2 C 11.12 -, BVerwGE 147, 244 = juris Rn. 11.
6Abgesehen davon lässt der Kläger es an der Benennung anderweitiger Beweis- bzw. Erkenntnismittel fehlen, die zur Feststellung der Dienstfähigkeit hätten herangezogen werden sollen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Der Kläger macht mit der Antragsbegründung vielmehr selbst geltend, medizinische Erkenntnisse zur Dienstunfähigkeit lägen nicht vor. Der Vortrag, das Verfahren gegen ihn werde schikanös und rechtsmissbräuchlich betrieben, erschöpft sich in der entsprechenden Behauptung und bleibt ebenfalls ohne jede Substanz. Auf die Anhaltspunkte, die das beklagte Land zur Begründung der Untersuchungsaufforderung und im vorliegenden Verfahren für die mangelnde Dienstfähigkeit des Klägers vorgebracht hat, geht der Zulassungsantrag nur insoweit ein, als er die beschriebenen Auffälligkeiten in dessen Kommunikationsverhalten schlicht bestreitet. Das genügt angesichts der ausführlichen Dokumentation der Schwierigkeiten durch eine große Zahl von Aktenvermerken unterschiedlicher Vorgesetzter nicht, um Zweifel an den Feststellungen zu begründen. Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das Verwaltungsgericht dabei, auch wenn es keinen spezifischen medizinischen Sachverstand aufweist, seinen in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck vom auffälligen Kommunikationsverhalten des Klägers verwerten.
7Der Antrag auf Zulassung der Berufung weckt ferner keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, aufgrund der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, sei es nicht erforderlich gewesen, gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen. Das beklagte Land habe von der Weigerung des Klägers, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, mangels anderer medizinischer Erkenntnisse über dessen Gesundheitszustand auch darauf schließen dürfen, dass dieser kein Restleistungsvermögen mehr besessen habe. Es wäre widersprüchlich, aus der unberechtigten Verweigerung einer rechtmäßig angeordneten ärztlichen Begutachtung zwar auf die Dienstunfähigkeit schließen zu dürfen, nicht aber auf das Fehlen einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit infolge mangelnden Restleistungsvermögens, obwohl der Beamte beide Prüfungen mit seiner unberechtigten Weigerung vereitele. Die ärztliche Begutachtung im Falle einer Dienstunfähigkeit ziele gerade auch darauf ab, die medizinische Entscheidungsgrundlage für die Prüfung der tatsächlich bestehenden Leistungseinschränkungen und damit der noch verbleibenden Einsatzmöglichkeiten des Beamten zu liefern. Liege eine solche Entscheidungsgrundlage nicht vor, weil der Beamte an der Feststellung seines Gesundheitszustandes trotz begründeter Zweifel an seiner Dienstfähigkeit nicht mitwirke, sei es dem Dienstherr auch aufgrund seiner Fürsorgepflicht (§ 45 BeamtStG) verwehrt, den Beamten "aufs Geratewohl" in verschiedenen Verwendungen auszuprobieren. Diese nachvollziehbaren Ausführungen werden nicht dadurch schlüssig in Zweifel gezogen, dass der Kläger sie mit dem Zulassungsantrag ohne jede Gegenargumentation als rechtsfehlerhaft bezeichnet.
8II. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist gleichfalls nicht gegeben. Grundsätzliche Bedeutung im vorstehenden Sinne hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung erheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung von Tatsachenfragen verallgemeinerungsfähige, d.h. einer unbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Zulassungsantrag enthält sich zu dem Zulassungsgrund jeder Darlegung und wirft weder ausdrücklich noch sinngemäß eine als klärungsbedürftig anzusehende Frage auf.
9ss="absatzLinks">III. Mangels jeder näheren Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) liegt auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass solche Schwierigkeiten gegeben wären.
10IV. Entsprechendes gilt für den noch benannten Zulassungsgrund der Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit ist es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Im Zulassungsantrag muss daher ein abstrakter Rechtssatz des angefochtenen Urteils herausgearbeitet und einem Rechtssatz des anderen Gerichts unter Darlegung der Abweichung gegenübergestellt werden. Das Aufzeigen einer (vermeintlich) fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge hingegen nicht.
11n>Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 20. April 2017 ‑ 8 B 56.16 -, juris Rn. 5.
12Diesen Anforderungen wird der Zulassungsantrag nicht gerecht. Der Kläger beruft sich auf eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, ohne divergierende Rechtssätze gegenüberzustellen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG.
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- VwGO § 124a 3x
- VwGO § 124 5x
- VwGO § 152 1x
- §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG 4x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 154 1x
- LBG § 34 2x
- BeamtStG § 26 Dienstunfähigkeit 1x
- LBG § 33 1x
- ZPO § 444 Folgen der Beseitigung einer Urkunde 1x
- BeamtStG § 45 Fürsorge 1x