Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 6 A 3273/19

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 40.000 Euro festgesetzt.


Gründe:

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ss="absatzLinks">III. Mangels jeder näheren Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) liegt auch der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Sache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht vor. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass solche Schwierigkeiten gegeben wären.

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