Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 E 110/20
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Feststellung der Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs und die Verweisung des Rechtstreits an das Amtsgericht Bocholt durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.2.2020 wird verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wird nicht zugelassen.
1
Gründe:
2Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 3.2.2020, mit dem der Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und der Rechtstreit an das Amtsgericht Bocholt verwiesen wurde, ist unzul28;ssig. Denn der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Der Vertretungszwang steht mit höherrangigem Recht in Einklang.
3Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4.7.2006 – 10 B 39.06 –, juris, Rn. 1, und vom 25.7.1996 – 5 B 201.95 –, juris, Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 9.1.2017 – 4 B 1512/16 –, juris, Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 67 Rn. 45 f., jew. m. w. N.
4Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kommt die erst nach Fristablauf beantragte Beiordnung eines Notanwalts nicht in Betracht, weil sie verspätet ist. Die Beiordnung eines Notanwalts (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 78b ZPO) für die Einlegung einer Beschwerde setzt voraus, dass der Rechtsschutzsuchende innerhalb der Einlegungsfrist substantiiert darlegt und glaubhaft macht, dass er rechtzeitig alles ihm Zumutbare getan hat, um sich vertreten zu lassen. Dazu gehört, dass er eine angemessene Zahl von postulationsfähigen Prozessvertretern vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht hat.
5Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.3.2017 – 2 B 4.17 – NVwZ 2017, 1550 = juris, Rn. 9; OVG NRW, Beschluss vom 25.9.2019 ‒ 4 B 1119/19 ‒, juris, Rn. 2.
6Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
7Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG nicht vorliegen.
8Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- ZPO § 78b Notanwalt 1x
- GVG § 17a 2x
- VwGO § 60 1x
- VwGO § 67 2x
- 4 B 1512/16 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 173 2x
- 4 B 1119/19 1x (nicht zugeordnet)