Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1699/19
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage des Klägers gegen die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 14. Juni 2017, mit der ihm aufgegeben worden ist, das zu Wohnzwecken genutzte Gebäude (im Folgenden: Wohnhaus) auf dem Grundstück in T., T1. 8 (Gemarkung C., Flur 20, Flurstück 5) (im Folgenden: Grundstück) zu beseitigen, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Beseitigungsverfügung sei auf der Grundlage von § 61 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW a.F. rechtmäßig ergangen. Das Wohnhaus sei nicht genehmigt. Als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB sei es im Außenbereich nicht zulässig, weil es unter anderem den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspreche und daher öffentliche Belange beeinträchtige. Auf Bestandsschutz könne sich der Kläger nicht berufen. Ermessensfehler lägen hinsichtlich der Beseitigungsanordnung nicht vor. Eine Duldung des Wohnhauses seitens der Bauaufsichtsbehörde, die einem Beseitigungsverlangen entgegenstehen könnte, habe es zu keiner Zeit gegeben. Ob den jeweils zuständigen Stellen bei der Ausweisung des Naturschutzgebiets „O.“ und bei der Genehmigung der zu dem Wohnhaus gehörenden Entwässerungsanlage in den 1980er Jahren bewusst gewesen sei, dass das Wohnhaus ein Schwarzbau sei, lasse sich letztlich nicht feststellen. Selbst wenn sich die Beklagte seinerzeit dessen bewusst gewesen sein sollte, habe sie jedenfalls nicht mit der gebotenen Deutlichkeit zu erkennen gegeben, dass sie dauerhaft auf ein Einschreiten gegen das Wohnhaus verzichten wolle.
5Ohne Erfolg hält der Kläger dem entgegen, es gebe eine dem Beseitigungsverlangen entgegenstehende Duldung des Wohnhauses durch die Beklagte. Der gesamte in der Verwaltungsakte dokumentierte Ablauf der ordnungsbehördlichen Verfahren seit dem Jahr 1955 mache deutlich, dass die Beklagte sich spätestens ab Ende 1982 mit dem Verbleib des Wohnhauses dauerhaft abgefunden habe.
6Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die schlichte Hinnahme eines baurechtlich illegalen Geschehens für eine längere Zeit die Bauaufsichtsbehörde nicht hindert, ihre bisherige Praxis zu beenden und auf die Herstellung baurechtmäßiger Zustände hinzuwirken. Für eine von der bloßen Hinnahme zu unterscheidende Duldung der baulichen Anlagen durch die Beklagte ist nichts ersichtlich. Von der Duldung einer illegalen baulichen Nutzung ist im Regelfall erst dann auszugehen, wenn die Bauaufsichtsbehörde in Kenntnis der Umstände zu erkennen gibt, dass sie sich auf Dauer oder für einen zum Zeitpunkt des Einschreitens noch nicht abgelaufenen Zeitraum mit der Existenz dieser Nutzung abzufinden gedenkt. Angesichts des Ausnahmecharakters und der weit reichenden Folgen einer solchen Duldung, als deren Folge die Behörde an der Beseitigung rechtswidriger Zustände gehindert wäre, muss den entsprechenden behördlichen Erklärungen mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen sein, ob, in welchem Umfang und gegebenenfalls über welchen Zeitraum die illegale bauliche Nutzung geduldet werden soll.
7Vgl. etwa auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. März 2019 – 10 A 684/18 –, juris, Rn. 6, vom 18. März 2019 – 10 A 685/18 –, juris, Rn. 13 ff., vom 3. September 2018 – 10 B 1126/18 –, juris, Rn. 9, vom 31. März 2010 – 7 A 1823/09 –, n.v., vom 6. Juli 2009 – 10 B 617/09 –, juris, Rn. 15, und Urteil vom 6. Februar 2003 – 10 A 3666/99 –, juris, Rn. 49.
8Auch aus dem Zulassungsvorbringen ergibt sich nicht, dass eine diesen strengen Anforderungen genügende Erklärung der Beklagten vorliegt.
9Die Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich dahingehend geäußert, sie werde das Wohnhaus, obwohl es illegal sei, nunmehr auf Dauer dulden. Auch dem von dem Kläger im Zulassungsantrag benannten Verwaltungshandeln der Beklagten lässt sich ein solcher Erklärungsgehalt nicht mit der nach dem Vorstehenden erforderlichen hinreichenden Deutlichkeit entnehmen.
10Dem Umstand, dass nach der illegalen Errichtung des Wohnhauses Mitte der 1950er Jahre zunächst angedachte bauordnungsrechtliche Maßnahmen nicht weiterverfolgt wurden, kommt ein solcher Erklärungsgehalt nicht zu.
11Dies gilt auch für die Anfang der 1980er Jahre gegen den seinerzeitigen Mieter des Wohnhauses gerichteten Maßnahmen wegen einiger Holz- und Drahtverschläge beziehungsweise Holzschuppen, die er auf dem Grundstück errichtet hatte. Zwar hatte die Beklagte seinerzeit in Kenntnis des Wohnhauses und dessen Nutzung in einem Schreiben an den Kreis V., der als zuständige Naturschutzbehörde darum gebeten hatte, auf dem im Naturschutzgebiet „O.“ gelegenen Grundstück bauordnungsrechtlich geordnete Verhältnisse zu schaffen, geäußert, dass sie zwei der vorhandenen Kleintierställe und einen Holz- und Kohleschuppen weiterhin dulden wolle, doch ist diese Äußerung nicht als eine hinreichend deutliche Erklärung zu verstehen, gegen das Wohnhaus dauerhaft nicht einschreiten zu wollen, zumal sie nicht gegenüber dem seinerzeitigen Eigentümer erfolgt ist. Das Wohnhaus war im Übrigen, was auch der Kläger einräumt, nicht Gegenstand dieses bauordnungsrechtlichen Verfahrens.
12Nichts anderes gilt für das nachfolgende Verwaltungsverfahren, das die Beklagte eingeleitet hatte, weil für das Wohnhaus keine ordnungsgemäße Entwässerungsanlage bestand. Das von dem Kläger in seinem Zulassungsantrag genannte Schreiben der Beklagten an den seinerzeitigen Eigentümer des Grundstücks vom 22. Oktober 1982 enthält keine Erklärung, die als dauerhafter Verzicht auf ein gegen das illegale Wohnhaus gerichtetes Einschreiten verstanden werden kann. Dort heißt es: „Es war mir nicht bekannt, daß Sie in der Zwischenzeit bereits einen Architekten mit der Erstellung der Antragsunterlagen für die wasserrechtliche Erlaubnis beauftragt und mit der unteren Wasserbehörde Verbindung aufgenommen hatten. Hiermit entfällt natürlich die Zustellung einer Verfügung.“ Diesem Schreiben vorausgegangen war ein Schreiben der Beklagten vom 21. September 1982, mit dem dem damaligen Eigentümer der Erlass einer Ordnungsverfügung angekündigt worden war. Darin hieß es, es sei beabsichtigt, ihn aufzufordern, Antragsunterlagen zur Einholung der erforderlichen wasserrechtlichen Erlaubnis einzureichen und nach erfolgter Zustimmung durch die untere Wasserbehörde des Kreises V. die Grundstücksentwässerung des Grundstücks in einen ordnungsgemäßen Zustand zu versetzen. Mit der im Schreiben vom 22. Oktober 1982 erwähnten Verfügung war somit nicht etwa, wie der Kläger meint, eine auf das Wohnhaus bezogene Beseitigungsverfügung angesprochen worden. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang getroffenen Maßnahmen knüpften an das Vorhandensein des Wohnhauses in lediglich tatsächlicher Hinsicht an. Sie dienten allein der Herstellung einer ordnungsgemäßen Grundstücksentwässerung. Ein Vertrauen darauf, die Beklagte werde nunmehr von einem Einschreiten gegen das Wohnhaus, dessen Bestand im Hinblick auf seine Vereinbarkeit mit den baurechtlichen Vorschriften in dem Verwaltungsverfahren nicht thematisiert worden war, dauerhaft absehen, konnten diese Maßnahmen daher nicht begründen. Das Risiko, eine Entwässerungsanlage für ein formell und materiell baurechtswidriges Wohnhaus herzustellen, dessen Beseitigung die Beklagte später möglicherweise verlangen würde, lag beim seinerzeitigen Eigentümer.
13Auch die Aufforderung der Beklagten an den damaligen Eigentümer vom 7. April 1987, das – wie Feststellungen vor Ort ergeben hatten – leerstehende „Wohnhaus so zu sichern, daß spielenden Kinder oder sonstigen Personen der Zutritt verwehrt wird“, enthielt keinerlei Erklärung betreffend die Genehmigungssituation des Wohnhauses und von der Beklagten insoweit beabsichtigter Maßnahmen.
14Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Beklagten gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung geben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden.
15Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn der Kläger stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils unter den von ihm genannten Aspekten nicht ernsthaft in Frage.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.
18Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
19Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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