Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 3726/18
Tenor
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 15.8.2018 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren und das erstinstanzliche Verfahren nach der Verfahrensverbindung, für das gegen die Duldungsverfügung gerichtete erstinstanzliche Verfahren 3 K 8265/17 vor der Verfahrensverbindung sowie für das gegen den Kostenbescheid gerichtete erstinstanzliche Verfahren 3 K 9205/17 vor der Verfahrensverbindung jeweils auf die Wertstufe bis 500,00 EUR festgesetzt.
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Ihr Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zweifel in diesem Sinn sind anzunehmen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des Verwaltungsgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
tzRechts">3</span>Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000 – 1 BvR 830/00 –, NVwZ 2000, 1163 = juris, Rn. 15.
4Das Verwaltungsgericht hat sowohl die angegriffene Duldungsverfügung vom 29.8.2017, mit der die Kläger u. a. aufgefordert wurden, zum Zwecke der Durchführung der mit Zweitbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten Zutritt zu ihrem Grundstück, dem Gebäude, der Wohnung und den entsprechenden Räumen zu gestatten, und die zuvor angedrohte Ersatzvornahme festgesetzt wurde, als auch den Bescheid vom 9.10.2017, mit dem die Gebühren und Auslagen der durchgeführten Ersatzvornahme in Höhe von 91,34 EUR festgesetzt worden sind, als rechtmäßig bewertet. Die Richtigkeit dieser Einschätzung wird durch das Antragsvorbringen nicht entkräftet.
5Rechtsgrundlage der Duldungsverfügung ist § 26 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 SchfHwG. Nach § 26 Abs. 1 SchfHwG hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen, wenn die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt wird. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 SchfHwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Nach § 1 Abs. 4 SchfHwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums 1. den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder 2. die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist, nicht gestattet. Rechtsgrundlage für den Erlass des Bescheids über die Festsetzung der Kosten für die Ersatzvornahme ist § 26 Abs. 2 SchfHwG. Danach kann die zuständige Behörde für die Ausführung der Ersatzvornahme von dem betroffenen Eigentümer Gebühren und Auslagen erheben.
6Der Vortrag der Kläger zur Beschaffenheit ihrer Therme und die Frage ihrer Überprüfungspflicht nach der Kehr- und Überprüfungsordnung ‒ KÜO ‒ kann bereits deshalb keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen, weil sich diese Frage nicht entscheidungserheblich stellt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Duldungsverfügung vorliegen, weil die Kläger der Aufforderung zur Veranlassung der Durchführung der fälligen Schornsteinfegerarbeiten im bestandskräftigen Zweitbescheid vom 10.7.2017 nicht fristgerecht nachgekommen sind. Dies allein ist Voraussetzung für den Erlass der Verfügung, die Ersatzvornahme der festgesetzten Arbeiten zu dulden und die Ersatzvornahme festzusetzen. Die Ausführung der Ersatzvornahme ist wiederum allein Voraussetzung für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen. Die Frage der Rechtmäßigkeit der bestandskräftig festgesetzten Kehrpflichten stellt sich hingegen nicht.
7Die Kläger dringen auch mit ihrem Einwand nicht durch, der angefochtene Bescheid sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts rechtswidrig, weil das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz nichtig sei.
8Zunächst ist kein Verstoß gegen Art. 13 GG erkennbar. Die Bestimmungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, die die Unverletzlichkeit der Wohnung einschränken, vgl. § 1 Abs. 5 SchfHwG, finden ihre Rechtfertigung in Art. 13 Abs. 7 GG. Nach dieser Bestimmung sind Eingriffe und Beschränkungen von Art. 13 GG u. a. dann zulässig, wenn sie auf Grund eines Gesetzes zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorgenommen werden. Eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung braucht nicht bereits eingetreten zu sein; es genügt, dass die Beschränkung des Grundrechts dem Zweck dient, einen Zustand nicht eintreten zu lassen, der seinerseits eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen würde.
9>Vgl. BVerfG, Urteil vom 13.2.1964 – 1 BvL 17/61 u. a. –, BVerfGE 17, 232 = juris, Rn. 70.
10Dies ist bezogen auf die hier streitgegenständlichen Regelungen des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes der Fall. Diese beruhen nicht auf wirtschaftlichen Erwägungen, wie die Kläger meinen, sondern dienen der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit von Feuerstätten einerseits und dem Klima- und Umweltschutz sowie der Energieeinsparung andererseits.
11Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 38, unter Bezugnahme auf die Verordnungsermächtigung in § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG und die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/9237, S. 20.
12Ferner wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Rechtsgrundlagen für den Erlass der Duldungsverfügung sowie des Kostenbescheids erwiesen sich als mit höherrangigem Recht vereinbar, insbesondere stehe dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz für diese Regelungen zu, durch das Zulassungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen. Höchstrichterlich ist geklärt, dass die Rechtsgrundlagen zum Erlass eines Feuerstättenbescheids und die seiner Durchsetzung dienenden Teilregelungen – wie z. B. § 26 SchfHwG – mit höherrangigem Recht vereinbar sind. Der die höchstrichterliche Rechtsprechung in Frage stellende Einwand der Kläger, das Bundesverwaltungsgericht habe sich verfassungswidrig als Gesetzgeber betätigt, indem es Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG für anwendbar gehalten habe, greift nicht durch. Es hat die Gesetzgebungskompetenz des Bundes entsprechend den gleichberechtigt neben der Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit stehenden Normzwecken des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Gestalt des Umwelt- und Klimaschutzes einschließlich der Energieeinsparung jedenfalls aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG abgeleitet und offen gelassen, ob auch Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG weiterhin ‒ wie vor Schaffung des Kompetenztitels in Nr. 24 höchstrichterlich angenommen ‒ Kompetenzgrundlage sein kann.
13Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 29 ff., 35, 38 ff., 40 ff.
14An dieser Auslegung war es nicht dadurch gehindert, dass in der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens auf Art. 74 Abs. 11 GG Bezug genommen worden war.
15Vgl. BT-Drs. 16/9237, S. 24.
16Bereits im Entwurf zur Änderung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes hat sich die Bundesregierung auf den Standpunkt gestellt, die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zur Regelung des Schornsteinfegerwesens folge aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG und Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG.p>
lass="absatzRechts">17 Vgl. BT-Drs. 18/12493, S. 30. Ungeachtet dieser Selbsteinschätzung der die Entwürfe jeweils verfassenden Bundesregierung, die sich der Gesetzgeber zu eigen gemacht hat, ist es regelmäßig unschädlich, wenn nicht bereits aus den Gesetzgebungsmaterialien eine das Gesetz verfassungsrechtlich tragende Begründung erkennbar ist. Vielmehr genügt es für die Gesetzgebungskompetenz wie auch für die sonstigen Voraussetzungen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes in der Regel, dass deren Vorliegen im gerichtlichen Verfahren erkennbar wird. Das Grundgesetz schreibt grundsätzlich nicht vor, was, wie und wann genau im Gesetzgebungsverfahren zu begründen ist. Es lässt Raum für Verhandlungen und für den politischen Kompromiss. Entscheidend ist, dass im Ergebnis die Anforderungen des Grundgesetzes nicht verfehlt werden. Vgl. BVerfG, Urteil vom 21.7.2015 – 1 BvF 2/13 –, BVerfGE 140, 65 = juris, Rn. 33. Gemessen daran lässt sich der Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, der den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden bzw. der darin festgesetzten Kehrpflichten betrifft, jedenfalls auch dem Kompetenztitel der Luftreinhaltung in Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG zuordnen. Dieser umfasst den Schutz von Mensch und Umwelt vor nachteiligen Veränderungen der Luft, wie sie einfachgesetzlich in § 3 Abs. 4 BImSchG konkretisiert sind, sowie den Klimaschutz und die Verhinderung des Anstiegs der Konzentration von Kohlendioxid in der Luft. Diese Schutzziele sind mit den Regelungen über den Erlass und die Durchsetzung von Feuerstättenbescheiden in Gesetzesrecht umgesetzt worden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5.14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 37 f., m. w. N. Das Zulassungsvorbringen der Kläger bietet keinen Anlass, diese höchstrichterliche Rechtsprechung in Zweifel zu ziehen. Das pauschale Vorbringen, Feuerungsanlagen seien bauliche Anlagen und für ihre Überprüfungen seien allein die Länder zuständig, stellt nicht die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts für die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24 GG (Recht der Luftreinhaltung) für diesen Regelungskomplex des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes in Frage. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits grundlegend mit der Abgrenzung zu dem in der Gesetzgebungskompetenz der Länder liegenden Bauordnungsrecht auseinandergesetzt. Danach stehen die beiden Regelungsziele des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes, nämlich die Gewährleistung der Brand- und Betriebssicherheit einerseits sowie der Umwelt- und Klimaschutz einschließlich der Energieeinsparung andererseits, gleichberechtigt nebeneinander. Die Gesetzesbegründung nennt zwar die Erhaltung der Feuer- und Betriebssicherheit zuerst und bezeichnet sie als „klassische“ Schornsteinfegeraufgabe, bevor sie den Umwelt- und Klimaschutz anspricht. Diese Abfolge besagt aber nichts über ein Rangverhältnis, sondern erklärt sich aus der zeitlichen Reihenfolge, in der die beiden Regelungsziele in das Schornsteinfegerrecht Eingang gefunden haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2015 – 7 C 5/14 –, BVerwGE 153, 367 = juris, Rn. 41. Da das Recht der Luftreinhaltung in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes fällt, kommt es auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz gemäß Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen, nicht an. Auch der Einwand der Kläger, der Gesetzgeber habe es bei der Neuregelung des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes dabei belassen, den Bundesminister für Wirtschaft und Energie zum Erlass der Kehr- und Überprüfungsordnung zu ermächtigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG), greift in der Sache nicht durch. Abgesehen davon, dass sich hieraus kein Rückschluss auf die Gesetzgebungskompetenz ziehen lässt, betrifft die Ermächtigung des auch für Energie zuständigen Ministers allein die nicht streitgegenständliche, aber ebenfalls von der Gesetzgebungskompetenz für die Luftreinhaltung erfasste Bestimmung der Einzelheiten der Reinigung und Prüfung von Anlagen im Verordnungsweg, von der er mit der Kehr- und Überprüfungsordnung Gebrauch gemacht hat. Ein ̵1; sinngem228;ß geltend gemachter – Verfahrensfehler wegen eines Verstoßes gegen Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG liegt unabhängig davon nicht vor, dass dies keinen Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO begründen kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.4.2011 – 8 B 7.11 –, ZOV 2011, 135 = juris, Rn. 8, m. w. N. Nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG hat ein Gericht nur dann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig hält. Dies hat das Verwaltungsgericht jedoch ausdrücklich nicht getan, sondern ist mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weiterhin von der Verfassungsgemäßheit des streitgegenständlichen Regelungskomplexes des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes ausgegangen. Da das Zulassungsvorbringen – wie dargelegt – an dieser Einschätzung des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel begründet, ist auch der Senat nicht gehalten, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dies selbst hat im Übrigen die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.12.2015 ‒ 7 C 5.14 ‒ erhobene Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.6.2016 ‒ 1 BvR 705/16 ‒, zitiert nach der Jurisdokumentation zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 39, 45 Abs. 1 Satz 3, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 3, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. In Verfahren betreffend die Duldung der Ersatzvornahme zur Durchführung von einmalig durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten besteht ‒ ebenso wie bei Verfahren gegen einen Zweitbescheid, durch den der Adressat unter Androhung der Ersatzvornahme konkret zu einmalig, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt durchzuführenden Schornsteinfegerarbeiten aufgefordert wird ‒ das Interesse des Adressaten darin, die dafür anfallenden Kosten abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21.8.2017 – 4 A 153/15 –, juris, Rn. 28 f., m. w. N. Es entspricht daher § 52 Abs. 1 GKG, für die Klage gegen die Duldung der Ersatzvornahme der zuvor im Zweitbescheid festgesetzten fälligen einmaligen Schornsteinfegerarbeiten im Zeitpunkt der Klageerhebung die geschätzten Kosten der seinerzeit noch ausstehenden Ersatzvornahme aus dem vorangegangenen Zweitbescheid in Ansatz zu bringen (300 EUR). Dazu zu addieren ist gemäß § 52 Abs. 3 GKG der Betrag der Verwaltungsgebühr für den Erlass der Duldungsverfügung (150 EUR). Nachdem die Kosten der Ersatzvornahme mit Kostenbescheid vom 9.10.2017 auf lediglich 91,34 EUR festgesetzt worden waren, reduzierte sich das Interesse der Kläger an der fortgeführten Klage gegen die Duldungsverfügung auf diesen Betrag zuzüglich der Verwaltungsgebühr. Hinsichtlich des Interesses der Kläger an der Aufhebung des Kostenbescheids für die Ersatzvornahme hat das Verwaltungsgericht zutreffend den festgesetzten Betrag in Höhe von 91,34 EUR angesetzt. Dieser ist nach der Verfahrensverbindung und im zweitinstanzlichen Verfahren nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht mehr gesondert zu berücksichtigen. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.
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