Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 D 32/19.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. ist unwirksam.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 von Hundert des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Antragsteller vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 von Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. (im Folgenden: Bebauungsplan), der einen circa 7,5 ha großen Bereich im Stadtteil B. im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB überplant. Anlass für die Aufstellung des Bebauungsplans war eine Bauvoranfrage für das den Antragstellern gehörende Grundstück I.-straße 168, das mit einem kleinflächigen Lebensmittel-Discountmarkt bebaut ist. Der Rat beschloss den Bebauungsplan am 21. März 2018 als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 27. April 2018 im Amtsblatt bekannt gemacht.
3Nach der textlichen Festsetzung Nr. 1 des Bebauungsplans sind im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten gemäß der auf der Planurkunde abgedruckten Sortimentsliste des Masterplans Einzelhandel 2011 nicht zulässig.
4Für den Standort eines weiteren Lebensmittel-Discountmarktes und das Grundstück der Antragsteller bestimmt der Bebauungsplan mit den textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3, dass bauliche Änderungen und Erneuerungen von vorhandenen genehmigten Einzelhandelsbetrieben mit den Kernsortimenten „Nahrungs- und Genussmittel“ und „Drogeriewaren“ zulässig seien. Für das mit [2] gekennzeichnete Grundstück der Antragsteller heißt es in der textlichen Festsetzung Nr. 3 zudem, dass Erweiterungen der Verkaufsfläche um maximal 10 %, jedoch höchstens bis zur Grenze der Großflächigkeit, zulässig seien.
5Die Antragsteller haben am 9. April 2019 den Normenkontrollantrag gestellt und tragen im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan habe nicht im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB aufgestellt werden dürfen. Er schaffe für das Plangebiet eine planungsrechtliche Situation, in der Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterlägen, zulässig seien. Den im Plangebiet vorhandenen großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt lasse er zu, indem er für diesen bauliche Änderungen und Erneuerungen ermögliche. Die Vorgaben des § 4a Abs. 4 BauGB habe der Rat missachtet. Festsetzungen nach § 1 Abs. 10 BauNVO setzten die Festsetzung eines Baugebiets voraus und seien deshalb in einem Bebauungsplan auf der Grundlage von § 9 Abs. 2a BauGB unzulässig. Ihre, der Antragsteller, Interessen seien auch nicht hinreichend abgewogen worden.
6Die Antragsteller beantragen,
7den Bebauungsplan Nr. I.-straße 151-220 der Stadt F. für unwirksam zu erklären.
8Die Antragsgegnerin beantragt,
9den Antrag abzulehnen.
10Sie trägt vor, der Bebauungsplan habe weder formelle noch materielle Mängel.
11Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin im Internet zu dem Bebauungsplan eingestellten Dokumente,
12https://www.essen.de/leben/planen__bauen_und_wohnen/planen/aktuelle_stadtplanungen/hoevelstrasse_151_220_nr__11_16.de.html,
13Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe:
15Der Berichterstatter entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung.
16Der zulässige Normenkontrollantrag ist begründet.
17Der Bebauungsplan hat materielle Mängel.
18Jedenfalls die textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3 sind mangels Ermächtigungsgrundlage unwirksam.
19Die Absicherung einer über den passiven Bestandsschutz hinausgehenden Fortentwicklung der vorhandenen Nutzung kann im Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB nicht über § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgen. Diese Vorschrift greift nur bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO, die § 9 Abs. 2a BauGB gerade nicht vorsieht. Den einzigen gangbaren – hier vom Rat nicht gewählten – Weg zur planungsrechtlichen Absicherung bestehender Nutzungen zeigt § 9 Abs. 2a Satz 1 letzter Halbsatz BauGB auf, wonach für unterschiedliche Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedliche Festsetzungen getroffen werden können.
20Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 2013 – 10 D 39/11.NE –, juris, Rn. 51.
21Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 3 führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans insgesamt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führen Mängel, die einzelnen Festsetzungen eines Bebauungsplans anhaften, nur dann nicht zu dessen Unwirksamkeit, wenn die übrigen Regelungen, Maßnahmen oder Festsetzungen – für sich betrachtet – noch eine sinnvolle städtebauliche Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB bewirken können und wenn der Rat nach seinem im Planungsverfahren zum Ausdruck gelangten Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten Inhalts beschlossen hätte.
22Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. März 1993 – 4 NB 10.91 –, DVBl. 1993, 661, und vom 6. April 1993 – 4 NB 43.92 –, ZfBR 1993, 238.
23Hier lässt sich nicht feststellen, dass der Rat den Bebauungsplan im Zweifel auch allein mit der textlichen Festsetzung Nr. 1 zum Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentrenrelevanten Sortimenten beschlossen hätte. Wie sich der Planbegründung entnehmen lässt, hat er im Hinblick auf die genehmigten beziehungsweise vorhandenen Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Sortimenten im Plangebiet bestandssichernde Festsetzungen für erforderlich gehalten. So heißt es zum Beispiel unter VI Nr. 3 der Planbegründung, dass die Fläche des Lebensmittel-Discountmarktes auf dem Grundstück der Antragsteller von dem Ausschluss des zentrenrelevanten Einzelhandels ausgenommen worden sei, da seine Unschädlichkeit wegen seines Bestehens seit 2003 als erwiesen angesehen werden könne und eine weitergehende Einschränkung seiner Entwicklungsmöglichkeiten nicht geboten sei.
24Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
25Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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Referenzen
- 10 D 39/11 1x (nicht zugeordnet)