Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 285/20
Tenor
Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.
Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.
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Gründe:
2Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 ist nach § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach die Beschwerdebegründung einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen muss.
3Der Antragsteller verfehlt diese Zulässigkeitsvoraussetzung. In seinem Beschwerdeschriftsatz vom 14. April 2020 beziehen sich seine Prozessbevollmächtigten zur Begründung zunächst lediglich auf den bisherigen Sachvortrag. Eine solche Bezugnahme genügt nicht der ausdrücklichen Anforderung in § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen. Mit seiner Rüge, auch die gegenwärtige Coronavirus-Pandemie rechtfertige keine Dringlichkeitsentscheidung durch den Vorsitzenden nach § 80 Abs. 8 VwGO, verfehlt der Antragsteller das genannte Darlegungserfordernis. Aus seinen Ausführungen ergibt sich schon nicht, weshalb das Verwaltungsgericht zu Unrecht einen dringenden Fall im Sinn dieser Vorschrift angenommen haben soll, obwohl die sechswöchige Beisetzungsfrist nach § 13 Abs. 3 Satz 2 BestG NRW bereits seit Mitte März 2020 abgelaufen ist.
4Zudem ist mit dem Einwand einer verfahrensfehlerhaften Handhabung des § 80 Abs. 8 VwGO nicht dargetan, dass das Verwaltungsgericht zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte kommen müssen. Zu den Darlegungsanforderungen aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gehört aber, dass der Beschwerdeführer von der Begründungsstruktur der angegriffenen Entscheidung ausgehend das Entscheidungsergebnis in Frage stellen muss.
5OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2018 ‑ 1 B 666/18 ‑, juris, Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31. Januar 2018 ‑ OVG 11 RS 1.18 ‑, juris, Rn. 8; Sächs. OVG, Beschluss vom 19. September 2017 ‑ 5 B 224/17 ‑, juris, Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 19. Dezember 2016 ‑ 12 ME 85/16 ‑, juris, Rn. 8; Hamb. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2013 ‑ 4 Bs 333/13 ‑, DVBl. 2014, 396, juris, Rn. 9; Bay. VGH, Beschluss vom 8. August 2006 ‑ 11 CE 05.2152 ‑, juris, Rn. 8.
6Diesen Zulässigkeitsmangel kann der Antragsteller auch nicht mehr beheben, weil die einmonatige Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO mit dem 27. April 2020 abgelaufen ist. Das Verwaltungsgericht hat den angefochtenen Beschluss den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 27. März 2020 zugestellt.
7Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers für das erstinstanzliche Eilverfahren in Nr. 1 des angefochtenen Beschlusses zu Recht mit der Begründung abgelehnt, sein Eilantrag habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sein Beschwerdevorbringen gibt aus den genannten Gründen keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Auch die Überprüfung des angefochtenen Beschlusses von Amts wegen führt zu keinem anderen Ergebnis.
8Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.
9Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
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- 1 B 666/18 1x (nicht zugeordnet)
- 5 B 224/17 1x (nicht zugeordnet)
- 12 ME 85/16 1x (nicht zugeordnet)
- 4 Bs 333/13 1x (nicht zugeordnet)