Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 285/20

Tenor

Die Eilbeschwerde 19 B 500/20 wird verworfen.

Die Prozesskostenhilfebeschwerde 19 E 285/20 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren. Im Beschwerdeverfahren 19 E 285/20 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 500/20 wird auf 1.200,00 Euro festgesetzt.


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