Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 202/20

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise geändert.

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Beigeladenen im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/2019 (Beförderungsliste "TPS weitere_T") in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13_vz BBesG zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen tragen die Antragsgegnerin zu drei Vierteln und der Antragsteller zu einem Viertel. Hiervon ausgenommen sind etwa entstandene außergerichtliche Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 16.346,54 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf 15.641,69 Euro festgesetzt.


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