Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 1571/19.A
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
1
G r ü n d e
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Berufung ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie eine konkrete noch nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung sowohl für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war als auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich sein wird und die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Für die Darlegung dieserVoraussetzungen ist neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der Rechts- bzw. Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.
5Eine Grundsatzrüge, die sich auf tatsächliche Verhältnisse stützt, erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.
6Dementsprechend ist nicht Aufgabe des Senats, die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Erkenntnismittel diesbezüglich ohne näheren Anhalt auf ihre Validität zu überprüfen oder weitere (neue) Erkenntnisse einzuholen, um die für die Klägerin günstigen Gesichtspunkte zusammenzutragen.
7Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2019 – 1 A 2616/19.A –, juris, Rn. 2 ff., m. w. N.
8Gemessen hieran rechtfertigen die von dem Kläger als grundsätzlich bedeutsam angesehenen vier Fragen nicht die begehrte Zulassung der Berufung.
91. Das gilt zunächst für die von dem Kläger für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage,
10welche Personen bzw. Ereignisse durch die Amnestie, die das angolanische Parlament am 20. Juli 2016 beschlossen hat und die durch das Amnestiegesetz vom 12. August 2016 in Kraft getreten ist, begünstigt sind.
11Das diesbezügliche Zulassungsvorbringen verfehlt teilweise schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung und zeigt im Übrigen nicht auf, dass diese Frage für die angefochtene Entscheidung erheblich gewesen ist.
12Der Kläger macht insoweit zunächst geltend, sein Vortrag sei "deswegen als unglaubhaft gewürdigt" worden, weil er nichts von der im Jahre 2016 erfolgten Amnestie für die Teilnehmer der Demonstration des „Movimento de Jovens Revolucionário de Angola“ vom 7. März 2011 gewusst habe, woraus das Verwaltungsgericht auf eine fehlende oppositionelle Einstellung geschlossen habe. Dass sich die Amnestie auf die Teilnehmer an der Demonstration vom 7. März 2011 bezogen habe, treffe aber nicht zu und ergebe sich auch nicht aus den Erkenntnisquellen.
13Dieses Vorbringen betrifft ersichtlich nicht die Würdigung der angeblich fluchtauslösenden Verfolgung im Jahre 2013 (Verhaftung, Inhaftierung und Misshandlung nach der Ausstellung regimekritischer Kunstwerke) als unglaubhaft (UA S. 6, drittletzter Absatz, bis S. 8, zweiter Absatz), weil das Verwaltungsgericht insoweit nicht mit der Amnestie argumentiert hat. Es bezieht sich vielmehr auf den Teil der Entscheidungsgründe, mit dem das Verwaltungsgericht dargelegt hat, dass und aus welchen Gründen es nicht überzeugt ist, dass der Kläger wegen seiner angeblichen sonstigen, also nicht die behaupteten Geschehnisse aus dem Jahr 2013 betreffenden politischen Aktivitäten verfolgungsgefährdet ist (UA S. 8, dritter Absatz, bis S. 10 oben). Diese Annahme hat das Verwaltungsgericht auf zwei unabhängig voneinander tragende Erwägungen gestützt: Es sei (erstens) schon nicht davon überzeugt, dass der Kläger in Angola überhaupt politisch aktiv gewesen sei, und es könne unabhängig davon (zweitens) nicht davon ausgegangen werden, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola aktuell Verfolgung drohe.
14Die zuerst angeführte Erwägung, die erkennbar die Frage einer Vorverfolgung wegen regimekritischer Betätigung betrifft, hat das Verwaltungsgericht nicht nur mit dem angegriffenen Argument mangelnder Kenntnis der Amnestie, sondern mit der weiteren, erkennbar selbständig tragenden und im Vordergrund stehenden Erwägung begründet, die Behauptung des Klägers, an der Demonstration vom 7. März 2011 teilgenommen zu haben, erweise sich wegen seiner drastisch falschen Angaben zu der Anzahl der Demonstranten und der Dauer der Veranstaltung bis zu ihrer gewaltsamen Auflösung als unglaubhaft. Diese Begründung hat der Kläger mit dem Zulassungsvortrag aber nicht in Zweifel gezogen.
15Ferner meint der Kläger insoweit, die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, unabhängig vom Fehlen einer Vorverfolgung wegen sonstiger politischer Aktivitäten drohe ihm – dem Kläger – im Falle einer Rückkehr nach Angola "aufgrund der Amnestie" keine Verfolgung (mehr), sei unlogisch. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, selbst der Führer des „Movimento de Jovens Revolucionário de Angola“, Luaty Beirão, müsse infolge der Amnestie keine strafrechtlichen Sanktionen (mehr) wegen seiner politischen Tätigkeit fürchten, verkenne nämlich, dass Luaty Beirão schon vor der Amnestie aus der Haft entlassen worden sei und die Amnestie nicht die Vorfälle des 7. März 2011 betreffe.
16Die vom Kläger damit zunächst angegriffene Feststellung, ihm drohe aktuell keine Verfolgungsgefahr, weil er unter die Amnestie falle, findet sich in dem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht; dies ist im Übrigen auch folgerichtig, weil das Verwaltungsgericht dem Kläger die behauptete Vorverfolgung nicht abgenommen hat.
17Soweit das Zulassungsvorbringen sich auf die Einschätzung des Verwaltungsgerichts bezieht, Luaty Beirão habe infolge der Amnestie keine Verfolgung mehr zu befürchten, fehlt es jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der aufgeworfenen Rechtsfrage. Der Kläger benennt nämlich schon keinerlei bestimmte begründete Informationen, Auskünfte, Presseberichte oder sonstige Erkenntnisquellen, aus denen sich zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür ergeben könnte, dass nicht diese Einschätzung des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteilige Bewertung in der Zulassungsschrift zutreffend ist. Der von ihm allein erwähnte Bericht der Deutschen Welle vom 17. Oktober 2015 ("Hungerstreik: Zustand von Luaty Beirão verschlechtert sich") belegt lediglich den Umstand, dass Luaty Beirão und weitere Aktivisten der angolanischen Jugendprotestbewegung im Juni 2015 wegen eines angeblichen Putschversuchs gegen den damaligen Präsidenten José Eduardo dos Santos verhaftet worden waren. Diesen Umstand hat das Verwaltungsgericht mit seiner Einschätzung, Luaty Beirão müsse infolge der Amnestie keine an seine politische Tätigkeit anknüpfenden strafrechtlichen Sanktionen (mehr) befürchten, nicht in Zweifel gezogen.
18Ungeachtet dessen trifft die Einschätzung des Verwaltungsgerichts ersichtlich zu. Das Amnestiegesetz, das die Nationalversammlung am 20. Juli 2016 verabschiedet hat, hat sich nämlich auch auf die "Straftaten" der wegen Geschehnissen im Jahr 2015 verurteilten (und im Juni 2016 auf Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vorläufig wieder auf freien Fuß gesetzten) "Angola 17" bzw. "15+2 activists" bezogen, zu denen u. a. Luaty Beirão gehörte und denen der Oberste Gerichtshof in Anwendung dieses Gesetzes am 16. September 2016 eine Amnestie gewährt hat.
19Vgl. amnesty international, Report Angola vom 14. Mai 2017, Abschnitt "Gewaltlose politische Gefangene", und Urgent Action 143-2015-8, "Amnestie für Angola 17, Ergebnis dieser Urgent Action" vom 10. November 2016, AI Index: AFR 12/5117/2016; siehe auch france24.com, "Angola: 17 opposants, dont le rappeur Luaty Beirao, sortent de prison sur ordre de la cour suprȇme" vom 29. Juni 2016, und U.S. Department of State, "Angola 2016 Human Rights Report" vom 3. März 2017, S. 9 und 12 (zur Zugehörigkeit von Luaty Beirão zu den "15+2 activists").
202. Auch die als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
21ob seit dem Wechsel vom Präsidenten Dos Santos zum Präsidenten Lourenço eine signifikante Änderung des Verhältnisses zwischen Regierung und staatlichen Behörden im Hinblick auf die regierungsfeindliche/staatsfeindliche Opposition (z. B. Movimento de Jovens Revolucionário de Angola) eingetreten ist,
22rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Berufung. Sie ist für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht erheblich gewesen. Dessen eine Rückkehrgefährdung verneinende Einschätzung, es sei nicht ersichtlich, weshalb der (2017 ins Amt gelangte) Präsident João Lourenço Verfolgungsmaßnahmen gegen den Kläger veranlassen sollte, obwohl dieser mit seiner behaupteten künstlerischen Tätigkeit nur den Rückzug des früheren Präsidenten verlangt habe, behauptet nämlich nicht eine (mit der Frage angesprochene) allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage unter dem neuen Präsidenten. Sie beschränkt sich vielmehr auf die – ohne weiteres nachvollziehbare – Erwägung, es sei nicht erkennbar, weshalb die neue Regierung ein Interesse daran haben sollte, Menschen zu verfolgen, die lediglich die Ablösung des alten Präsidenten gefordert hatten. Daher ist auch das Zulassungsvorbringen irrelevant, das Verwaltungsgericht habe pflichtwidrig Ermittlungen zur aktuellen allgemeinen Menschenrechtslage in Angola unterlassen und nicht gewürdigt, dass der neue Präsident wie sein Vorgänger aus der MPLA komme und dass sich das System nicht geändert habe.
23Lediglich ergänzend sei insoweit auf die Einschätzung der Bundesregierung verwiesen, dass sich in Bezug auf die Meinungs-, Presse und Versammlungsfreiheit in Angola seit dem Regierungswechsel 2017 Verbesserungen ergeben haben.
24Antwort der Bundesregierung vom 3. Dezember 2018, BT-Drs. 19/6244, auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ottmar von Holtz, Kai Gehring, Uwe Kekeritz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Drucksache 19/5281 –, insbesondere Antworten Nr. 6 bis 8; zu den Verbesserungen für Regimekritiker unter dem neuen Präsidenten vgl. auch Lemmenmeier, Angolas Kampf gegen die Korruption: ernstes Ziel oder Hexenjagd, Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), 27. Januar 2020.
25Für diese Einschätzung spricht auch, dass Präsident João Lourenço am 4. Dezember 2018 mit mehreren Führungspersönlichkeiten zivilgesellschaftlicher Organisationen, zu denen auch Luaty Beirão zählte, einen Dialog über die Menschenrechte in Angola geführt hat, den die Eingeladenen danach sehr positiv bewertet haben.
26Vgl. den Bericht der Deutschen Welle vom 4. Dezember 2018 mit dem Titel "Presidente angolano réune-se com ativistas, Rafael Marques será recebido quarta-feira" ("Angolanischer Präsident trifft sich mit Aktivisten, Rafael Marques wird Mittwoch empfangen werden").
273. Schließlich kann die Berufung auch nicht wegen der weiteren als grundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen zugelassen werden,
28ob einer regimefeindlichen Person, die diese Kritik öffentlich vertritt, die Gefahr von Verhaftung und Bestrafung in Angola droht, und
29ob einem verhafteten Oppositionellen die Gefahr "menschenrechtsunwürdiger" Behandlung in Angola droht.
30Diese Fragen sind in ihrer Allgemeinheit schon nicht klärungsfähig und darüber hinaus für die angefochtene Entscheidung ohne Bedeutung gewesen. Letzteres folgt ohne weiteres aus der Erwägung, dass das Verwaltungsgericht eine konkrete Vorverfolgung des Klägers und auch dessen Gefährdung als Rückkehrer verneint hat, ohne dass insoweit der geltend gemachte Zulassungsgrund durchgreift (s. o.).
31Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG.
32Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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