Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1721/19

Tenor

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Eilbeschwerdeverfahren 19 B 1721/19 bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E.          beigeordnet.

Die Nrn. 1 und 2 des angefochtenen Beschlusses werden geändert.

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Eilverfahren bewilligt und Rechtsanwalt X.---- in E.          beigeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, für den Antragsteller einen sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf im Förderschwerpunkt Sprache festzustellen und seiner Mutter eine Förderschule mit dem Förderschwerpunkt Sprache vorzuschlagen.

In beiden Beschwerdeverfahren trägt der Antragsgegner die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Im Beschwerdeverfahren 19 E 1088/19 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren 19 B 1721/19 wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.


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