Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 510/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.170,00 € festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
3Der Antrag der Antragsgegnerin, gemäß § 80 Abs. 7 VwGO hinsichtlich der mit Bescheid vom 4.6.2019 angeordneten Nutzungsuntersagung - hilfsweise hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung - die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 14.8.2019 (10 L 1188/19) und des Senats vom 10.10.2019 (7 B 1199/19) aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin abzulehnen, ist unzulässig.
4Der Antragsgegnerin fehlt für diesen Änderungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Eine Bindungswirkung der oben genannten gerichtlichen Entscheidungen steht der Vollziehung des Bescheides vom 4.6.2019 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.1.2020 nicht entgegen; deshalb bedarf es keines Änderungsverfahrens i. S. d. § 80 Abs. 7 VwGO.
5Die gerichtliche Entscheidung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bindet die Beteiligten für den Fall, dass bei geänderter Sach- und Rechtslage ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Verwaltungsakt erlassen und mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung verbunden wird. Für diesen Fall bestimmt § 80 Abs. 7 den Vorrang der gerichtlichen Entscheidungszuständigkeit. Anders ist es, wenn der Änderungsbescheid einen im Wesentlichen neuen Regelungsinhalt hat.
6Vgl. Puttler in Sodan/Ziekow, VwGO Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 80 Rn. 171 f. und Rn.183 m. w. N., Bay. VGH, Beschlüsse vom 22.4.1998 - 26 CS 98.338 -, juris, und vom 18.12.1998 - 7 ZS 98.1660 -, BayVBl 1999, 761 = juris, sowie vom 29.1.2003- 23 CS 02.3176 -, BayVBl 2003, 405.
7So verhält es sich hier. Mit dem Änderungsbescheid vom 22.1.2020 ist der Regelungsgehalt des Bescheides vom 4.6.2019 in wesentlicher Hinsicht (Fristverlängerung und erstmalige Ermessenserwägungen) geändert worden. Dass die Bindungswirkung der oben genannten Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und des Senats der Vollziehung des Bescheides vom 4.6.2019 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 22.1.2020 nicht entgegen stehen, hatte die Antragsgegnerin im Übrigen in ihrer Antragsbegründung vom 30.1.2020 schon selbst aufgezeigt.
8Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
- VwGO § 80 3x
- 10 L 1188/19 1x (nicht zugeordnet)
- 7 B 1199/19 1x (nicht zugeordnet)