Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 B 142/20
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
1
G r ü n d e
2Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.
3Der Senat ist bei der Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung auf die Prüfung der von dem Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde weiterverfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen,
4die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zum weiteren Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeszollverwaltung mit Einstellungstermin zum 1. August 2020 zuzulassen.
5Das Verwaltungsgericht hat seine ablehnende Entscheidung im Kern wie folgt begründet: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gebotene summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Begehrens, bei der wegen der angestrebten (zeitlich begrenzten) Vorwegnahme der Hauptsache ein strenger Maßstab anzulegen sei, ergebe nicht, dass der Antrag erkennbar Erfolg haben werde. Der Antragsteller habe vielmehr keinen Anspruch auf Zulassung zum laufenden Auswahlverfahren für die Einstellung in den gehobenen nichttechnischen Dienst der Bundeszollverwaltung zum 1. August 2020. Die diesem erteilte, nicht bestandskräftige Absage sei nicht zu beanstanden. Die Einstellungsbehörde (Hauptzollamt E. ) habe die Vorgaben des § 10 Abs. 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes(GntZollDVDV) zutreffend angewendet. Die im Vorauswahlverfahren erfolgte Beschränkung der Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden auf 300 genüge angesichts der Bewerberlage (1.014 Bewerbungen für ca. 15 bis 25 zu besetzende Stellen) den Anforderungen des § 10 Abs. 2 Satz 2 GntZollDVDV. Die Reihung der zuzulassenden Bewerber habe die Einstellungsbehörde (in Übereinstimmung mit § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV) anhand der vorgelegten Bewerbungsunterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten des erforderlichen Bildungsabschlusses (allgemeine Hochschulreife oder gleichwertig) vorgenommen. Mit Blick darauf, dass die Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren auf 300 beschränkt worden sei, hätten unter gesonderter Erfassung der Noten in den Fächern Deutsch und Mathematik alle (nicht aus bestimmten Sachgründen zu bevorzugenden) Bewerber zugelassen werden können, die den erforderlichen Bildungsabschluss mit einer Durchschnittsnote 2,5 oder besser nachgewiesen hätten. Der Antragsteller mit seinem Abiturdurchschnitt von 2,9 habe daher nicht berücksichtigt werden können. Die rechtlichen Einwände des Antragstellers gegen das praktizierte Auswahlverfahren griffen nicht durch. Dieses Verfahren sei zunächst nicht, wie der Antragsteller meine, an Art. 12 Abs. 1 GG zu messen. Einschlägig sei ausschließlich Art. 33 Abs. 5 GG, da die angestrebte Ausbildung allein dem Zugang zum Zolldienst des Bundes diene, damit zum Kernbereich hoheitlicher Tätigkeit gehöre und nicht für einen Beruf außerhalb des Staatsdienstes rechtlich oder faktisch erforderlich sei. Gemessen an dieser Norm sei die Vorauswahl allein anhand des objektiven, leicht nachvollziehbaren und mit dem Prinzip der Bestenauslese ohne Weiteres zu vereinbarenden Auswahlkriteriums der Durchschnittsnote nicht zu beanstanden, zumal bei Berufsanfängern noch nicht auf fachliche Leistungen im eigentlichen Sinne zurückgegriffen werden könne. Eine weitere Gewichtung der Abiturdurchschnittsnote danach, welchen rechtlichen Vorgaben der Schulabschluss zu genügen hatte, und nach dem Bundesland des Erwerbs sei anders als im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG nicht geboten. Die erfolgte Begrenzung der Zahl der Teilnehmer am Auswahlverfahren auf 300 sei gemessen am Prinzip der Bestenauslese unbedenklich. Nicht zu beanstanden sei ferner, dass die hälftige Aufteilung der 300 zuzulassenden Bewerber allein nach dem Geschlecht und nicht nach sonstigen Kriterien (wie etwa nach dem vom Antragsteller gewünschten Gesichtspunkt eines Migrationshintergrundes) erfolgt sei. Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers werde schließlich auch nicht durch die für alle Bewerber geltenden Bewerbungsbedingungen verletzt, nach denen nur eine Bewerbung bei einem Hauptzollamt und die Angabe eines Zweitwunsches zulässig sind und der Bewerber wegen der Ausgestaltung des Verfahrens nicht einschätzen kann, bei welchem Hauptzollamt eine Bewerbung die größten Erfolgschancen hat.
6Hiergegen wendet der Antragsteller mit der fristgerecht vorgelegten Begründungschrift vom 10. Februar 2020 und den zulässigen Ergänzungen aus dem außerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsatz vom 8. April 2020 das Folgende ein: Die Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeit auf einen Standort nebst Zweitstandort führe, da die jeweiligen örtlichen Erfolgsaussichten nicht abzusehen seien, zu einer Ungleichbehandlung gleicher, nämlich sich bei einer Bundesbehörde bewerbender Gruppen und verletze ihn in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Zudem habe das Hauptzollamt E. nicht geprüft, ob er am Standort seiner Zweitwahl zuzulassen gewesen wäre. Ferner habe es nicht dokumentiert, wie die (bei ihm erfolglosen) Bewerber auf andere Hauptzollämter verteilt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt und gänzlich nicht geprüft, dass er bereits Studienleistungen im Fach Rechtswissenschaften erbracht habe, die zur Zulassung zur Ersten Staatsprüfung berechtigten und wegen ihrer Fachbezogenheit im angestrebten Studiengang teilweise angerechnet werden könnten. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage dafür, nur Bewerber mit Universitätsabschluss direkt zum Auswahlverfahren zuzulassen, nicht aber Studierende, die bereits Teilleistungen vorweisen könnten. Insoweit habe die Antragsgegnerin in differenzierter Weise Vergleichsgruppen zu bilden. Das in Bezug auf ihn tatsächlich erfolgte Abstellen allein auf die Abiturnote könne nicht auf § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV gestützt werden, da dieses materielle Gesetz gerade eine Bewertung der leistungsbelegenden Unterlagen insgesamt verlange, bei der die Abschlussnoten nur "insbesondere" zu berücksichtigen seien. Hierzu sei ergänzend auf das Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 20. August 2015– 2 SaGa 5/15 – zu verweisen, das eine vergleichbare Fallkonstellation betreffe. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris, Rn. 22, habe das Verwaltungsgericht zu Unrecht herangezogen. Die danach eröffnete Möglichkeit ("kann"), bei der Ersteinstellung von Berufsanfängern in den höheren Justizdienst auf eine bestimmte Gesamtnote im Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen abzustellen, könne nämlich nicht im Sinne eines "muss" verstanden werden, zumal die hier maßgebliche Norm eine Ranglistenbildung allein anhand der Abschlussnote verbiete. Da diese Norm die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien nicht benenne, sondern deren Bestimmung dem veränderlichen Willen der Behörde überlasse, verstoße sie gegen das Bestimmtheitsgebot, gegen Art. 33 Abs. 5, das Rechtstaatsprinzip und das Willkürverbot. Das Abstellen nur auf die Abschlussnote genüge auch nicht dem Recht auf Gleichbehandlung, da die Zeugnisse im Bundesländervergleich nur bedingt vergleichbar seien. Die entsprechende Feststellung habe das Bundesverfassungsgericht zwar zu Art. 12 GG getroffen; sie sei wegen ihrer Allgemeingültigkeit aber auf die Fälle des Art. 33 Abs. 5 GG übertragbar. Ferner liege doch ein Verstoß gegen Art. 12 GG (S. 2 der Begründungsschrift, vierter Absatz) bzw. gegen die hierzu entwickelten, auf die (Art. 33 Abs. 5 GG unterfallende) Frage der Zulassung zu der angestrebten Ausbildung zu übertragenden Grundsätze vor, weil der Abschluss Diplom-Finanzwirt nur durch eine staatliche Ausbildung erreicht (Ausbildungsmonopol) und mit ihm – anders als mit einem Abschluss der Ausbildung zum mittleren Polizeivollzugsdienst – auch eine berufliche Stellung in der freien Wirtschaft angestrebt werden könne, etwa als Steuerberater (Begründungsschrift, S. 6 f.). Zudem werde der gesamte erstinstanzliche Vortrag aufrechterhalten.
7Dieses Vorbringen zeigt nicht auf, dass dem Antragsteller der behauptete Anordnungsanspruch entgegen der Einschätzung des Verwaltungsgerichts zusteht.
8I. Soweit der Antragsteller sinngemäß auf sein gesamtes erstinstanzliches Vorbringen Bezug nimmt und dieses zum Gegenstand der Beschwerdebegründung machen will, genügt dies schon nicht den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Nach dieser Vorschrift muss die Beschwerde gegen Beschlüsse u. a. die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung (nach Ansicht des Beschwerdeführers) abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Erforderlich ist mithin, die angenommene Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung konkret aufzuzeigen und zu erklären bzw. zu erläutern. Dem entspricht eine pauschale Bezugnahme auf erstinstanzlichen Vortrag, wie sie hier erfolgt ist, ersichtlich nicht.
9Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2019 – 1 B 1522/19 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; ferner etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 –, juris, Rn. 14.
10II. Das übrige berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen greift (jedenfalls) der Sache nach nicht durch. Aus ihm ergibt sich weder, dass die gerügte Beschränkung des Bewerbungsrechts auf die Wahl eines Hauptzollamts (nebst der Möglichkeit, einen Zweitwunsch anzugeben) rechtswidrig ist (dazu nachfolgend 1.), noch, dass die Vorauswahl anhand des Gesamtnotenschnitts des maßgeblichen Vorbildungsnachweises zu beanstanden wäre (dazu nachfolgend 2.). Ferner ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsteller auch nicht bei seinem alternativ gewünschten Hauptzollamt Düsseldorf zur Teilnahme am Auswahlverfahren zugelassen worden ist (dazu nachfolgend 3.). Der weitere Vortrag ist nicht berücksichtigungsfähig, weil verspätet erfolgt (dazu 4.).
111. Auch in Ansehung des Beschwerdevortrags rechtlich nicht zu beanstanden ist zunächst die Beschränkung des Bewerbungsrechts auf die Wahl eines Hauptzollamts (nebst ermöglichter Angabe eines Zweitwunsches).
12Vgl. die Vorbemerkung in dem von dem Antragsteller ausgefüllten Bewerberbogen 5330/1 (2016), die sich inhaltlich entsprechend auch in dem Bewerbungsbogen 5330/1 (2019) findet: "Für jeden angestrebten Laufbahnvorbereitungsdienst (z. B. mittlerer Zolldienst, gehobener nichttechnischer Zolldienst, gehobener Verwaltungsinformatikdienst des Bundes) ist jeweils nur eine Bewerbung abzugeben. Dies gilt auch dann, wenn Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine alternative Einstellungsbehörde ("Zweitwunsch") anzugeben. Bitte senden Sie ihre Bewerbung stets an Ihre bevorzugte Einstellungsbehörde ("Erstwunsch"). Sofern Sie mehr als eine Bewerbung je Laufbahnvorbereitungsdienst abgeben, können die überzähligen Bewerbungen nicht berücksichtigt werden"; vgl. ferner den unter www.zollkarriere.de/zoll-bewerbung enthaltenen Hinweis zu einer Bewerbung beim Zoll: "Bewerben kannst du dich jedoch nur für ein Hauptzollamt".
13Diese Beschränkung kann sich, soweit ersichtlich, zwar nicht auf eine explizite normative Regelung stützen. Namentlich kann den Regelungen der §§ 10 Abs. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 GntZollDVDV, die das Bundesministerium der Finanzen auf der Grundlage des § 26 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BBG i. V. m. § 10 Abs. 1 und Anlage 2 Nr. 18 BLV erlassen hat, nur entnommen werden, dass sich die Bewerberinnen und Bewerber überhaupt bei einer nachgeordneten Behörde und nicht etwa bei dem Bundesministerium der Finanzen zu bewerben haben, die zudem nur die ihr zugewiesenen Ausbildungsstellen vergibt: Die Vorschrift des § 10 Abs. 2 GntZollDVDV macht zunächst deutlich, dass "die Einstellungsbehörde" sowohl für die Zulassung zum Auswahlverfahren (Satz 1), als auch für die Durchführung des nach dieser Vorschrift ggf. veranlassten Vorauswahlverfahrens (Satz 2 und 3) zuständig ist und dass es insoweit allein auf die tatsächlichen Verhältnisse bei der Einstellungsbehörde ankommen soll (vgl. die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 2 GntZollDVDV, die nicht etwa auf die Zahl der bundesweit verfügbaren Studienplätze abstellt, sondern ausdrücklich nur auf die "Zahl der Studienplätze, die der Einstellungsbehörde zur Verfügung stehen"). Zugleich lässt die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 GntZollDVDV erkennen, dass das Bundesministerium der Finanzen (oder die von ihm bestimmte Behörde) befugt ist, nachgeordnete Behörden der Zollverwaltung als Einstellungsbehörden zu bestimmen, was vorliegend auch durch die auf der Grundlage des § 4 Abs. 1 Satz 1 GntZollDVDV ergangene Durchführungsbestimmung zu § 4 Abs. 1 und 2 GntZollDVDV geschehen ist, die in den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Zolldienst des Bundes – DB-GntZollDVDV – enthalten ist. Danach sind Einstellungsbehörden i. S. d. § 10 Abs. 2 GntZollDVDV alle Hauptzollämter (außer Hauptzollamt Hamburg-Jonas).
14Die Entscheidung der Antragsgegnerin, Bewerbern aufzugeben, sich für eine bestimmte Einstellungsbehörde zu entscheiden und ihnen mit Blick auf eine bei dieser Behörde erfolgte Bewerbung weitere Bewerbungen bei anderen Einstellungsbehörden zu verwehren, folgt aber aus ihrer Personal- und Organisationshoheit
15– allgemein hierzu etwa Badura, in: Maunz/Dürig, GG, Stand: Oktober 2019, Art. 33 Rn. 28, m. w. N. –
16und ist nicht zu beanstanden.
17a) Zu messen ist diese Entscheidung der Antragsgegnerin entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG, sondern allein an dem des Art. 33 Abs. 2 GG. Der diesbezügliche Beschwerdevortrag, mit dem angestrebten, nur bei dem Staat zu erlangenden Abschluss als Diplom-Finanzwirt könne auch eine berufliche Stellung in der Privatwirtschaft angestrebt werden, stellt die gegenteilige Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht durchgreifend in Frage. Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,
18vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009– 2 C 31.08 –, juris, Rn. 19,
19die das Verwaltungsgericht zutreffend herangezogen hat, richtet sich die Vergabe von Ausbildungsstellen mit Beamtenstatus nur dann nicht nach der speziellen Vorschrift des Art. 33 Abs. 2 GG, sondern nach Art. 12 Abs. 1 GG, wenn ein Ausbildungsmonopol des Staates vorliegt, wenn also der erfolgreiche Abschluss der angestrebten, nur vom Staat vorgehaltenen Ausbildung für die Ausübung eines Berufs außerhalb des Staatsdienstes rechtlich erforderlich ist oder nach der Verkehrsanschauung zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gehört und von Arbeitgebern erwartet wird.
20Vgl. insoweit auch Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 3, wonach ein Vorbereitungsdienst auch dann keine Ausbildungsstätte i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG ist, wenn er "nur minimale Berufsmöglichkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes" eröffnet.
21Mit dieser Anforderung ist, wie die Subsumtion des Bundesverwaltungsgerichts an der zitierten Stelle verdeutlicht, gesagt, dass die Vergabe von staatlichen Ausbildungsstellen nur dann am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG zu messen ist, wenn es einen unter den Schutz dieser Norm fallenden Beruf außerhalb des Staates gibt, der nur über die in Rede stehende staatliche Ausbildung erreichbar ist. Gemessen hieran ergibt sich aus der Beschwerdebegründung ersichtlich nicht, dass bei der von dem Antragsteller angestrebten Ausbildung ein solches Ausbildungsmonopol vorliegt. Der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung ist nämlich für den vom Antragsteller allein – und auch nicht einmal substantiiert – angeführten Weg zur Bestellung als Steuerberater ersichtlich nur nützlich, aber eben nicht zwingend erforderlich (vgl. §§ 35 ff., 40 StBerG).
22b) Die in Rede stehende Beschränkung des Rechts zur Bewerbung auf eine Bewerbung bei nur einem Hauptzollamt erweist sich gemessen an Art. 33 Abs. 2 GG nicht als fehlerhaft. Nach dieser Norm hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt.
23Der Schutzbereich dieser Norm, die ein grundrechtsgleiches Recht auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl statuiert, ist durch die Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin, jedem Bewerber nur die Bewerbung bei einem Hauptzollamt zu gestatten, eröffnet.
24Zwar gewährleistet Art. 33 Abs. 2 GG als die hier einschlägige Spezialvorschrift (s. o.) nur das Maß an Freiheit der Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG), das angesichts der von der jeweils zuständigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft zulässigerweise begrenzten Zahl von Arbeitsplätzen im öffentlichen Dienst möglich ist,
25vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. September 2003– 2 BvR 1436/02 –, juris, Rn. 33, und Schl.-H. OVG, Beschluss vom 12. Dezember 2018 – 2 MB 12/18 –, juris, Rn. 5,
26und erfasst daher nicht die der Organisations- und Personalhoheit des Dienstherrn zuzuordnenden Entscheidungen, mit denen der Dienstherr die Voraussetzungen für Besetzungsentscheidungen erst schafft, zu denen in den Fällen der vorliegenden Art namentlich die Bestimmung des Bedarfs der in den Vorbereitungsdienst einzustellenden Anwärter
27– dazu, dass die Zulassung zu einem nicht Art. 12 Abs. GG unterfallenden, nur laufbahnrechtlich relevanten Vorbereitungsdienst am jeweiligen Bedarf der Verwaltung ausgerichtet werden darf, vgl. etwa Zängl, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: April 2020, L § 9 BBG 2009, Rn. 109, und Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 2, 3 und 5 –,
28und die Einrichtung der entsprechenden Stellen zählen.
29Die vorliegende Entscheidung, die Bewerber, die sich bei einem bestimmten Hauptzollamt beworben haben, aus den Bewerberkreisen bei allen übrigen Hauptzollämtern auszuschließen, hat die Antragsgegnerin zwar ebenfalls in Ausübung ihres Organisationsermessens und noch im Vorfeld der jeweiligen eigentlichen Auswahlentscheidungen getroffen. Sie stellt aber ohne weiteres einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 2 GG dar, weil durch sie der Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt eingeengt wird, und zwar durch das Aufstellen einer subjektiven Zulassungsvoraussetzung (Nichtbewerbung bei einem anderen Hauptzollamt).
30Dieser Eingriff ist aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 33 Abs. 2 GG gebietet uneingeschränkt und vorbehaltlos, die öffentlichen Ämter nach Maßgabe des Grundsatzes der Bestenauslese zu besetzen. Die Vorschrift dient zum einen dem öffentlichen Interesse der bestmöglichen Besetzung des öffentlichen Dienstes; dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität sollen gerade durch die ungeschmälerte Anwendung des Grundsatzes der Bestenauslese gewährleistet werden. Zum anderen trägt die Norm dem berechtigten Interesse der Beamten (oder Einstellungsbewerbers) an einem angemessenen beruflichen Fortkommen dadurch Rechnung, dass er grundrechtsgleiche Rechte auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl begründet. Art. 33 Abs. 2 GG gibt somit die entscheidenden Beurteilungsgesichtspunkte für die Bewerberauswahl zur Besetzung von öffentlichen Ämtern abschließend vor. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen. Anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung beigemessen werden, wenn sich aus dem Vergleich anhand von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt.
31Vgl. etwa BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. September 2009 – 2 BvR 1972/07 –, juris, Rn. 8, m. w. N.
32Gleichwohl können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter ausnahmsweise Berücksichtigung finden, wenn ihnen außerhalb von Art. 33 Abs. 2 GG Verfassungsrang eingeräumt ist.
33Vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, juris, Rn. 10, und vom 20. September 2009 – 2 BvR 1972/07 –, juris, Rn. 8, und BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004– 2 C 23.03 –, juris, Rn. 12, und vom 17. August 2005 – 2 C 37.04 –, juris, Rn. 18.
34Ein solcher Belang ist (insbesondere) gegeben, wenn eine unmittelbar drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung abgewendet werden soll; in einem solchen Fall ist zudem keine gesonderte gesetzliche Grundlage erforderlich.
35Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012– 2 C 11.11 –, juris, Rn. 23, vom 17. August 2005– 2 C 37.04 –, juris, Rn. 18, und vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, juris, Rn. 12; dem folgend etwa Sächs. OVG, Beschluss vom 28. Dezember 2010– 2 B 53/10 –, juris, Rn. 10; tendenziell weiter (sachliche Erwägungen dürften reichen): OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 28. März 2019 – OVG 4 S 11.19 –, juris, Rn. 5 ff.
36Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die gerügte Beschränkung des Bewerberrechts (auch bereits bei Hinwegdenken der Möglichkeit einer Zweitwahl) nicht zu beanstanden, und zwar schon unabhängig von der Erwägung, dass sie allenfalls Einstellungschancen verringert, aber die Möglichkeit jeder Bewerberin bzw. jedes Bewerbers unberührt lässt, hinsichtlich einer der bundesweit in der fraglichen Einstellungsrunde zur Verfügung stehenden Stellen ihren bzw. seinen Bewerbungsverfahrensanspruch zur Geltung zu bringen. Sie dient nämlich erkennbar dazu, eine unmittelbar drohende Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung abzuwenden.
37Könnten Bewerber bei der hier erfolgenden dezentralen Abwicklung der Einstellungsrunde, die Einstellungen in den gehobenen Zolldienst des Bundes zum 1. August 2020 betrifft, Mehrfachbewerbungen abgeben, um ihre Einstellungschancen (vermeintlich) zu mehren, wäre der mit dem Einstellungsverfahren angestrebte Erfolg unmittelbar gefährdet, der erkennbar darin besteht, die Funktionsfähigkeit der Zollverwaltung durch eine zeitgerechte Gewinnung desjenigen Nachwuchses dauerhaft zu sichern, der angesichts des allgemein bekannten Anwachsens der Aufgaben der Zollverwaltung – insoweit mögen die Stichworte Brexit, Mindestlohnkontrollen und Bekämpfung illegaler Beschäftigung genügen – unbedingt benötigt wird. Bei dieser Bewertung ist zunächst zu berücksichtigen, dass es sich insoweit erkennbar um "Massenverwaltung" handelt. Belegt wird das schon dadurch, dass sich allein für die bei dem Hauptzollamt E. zur Verfügung stehenden 15 bis 25 Stellen 1.014 Bewerber gemeldet haben und dass weitere 40 Hauptzollämter entsprechende Einstellungsverfahren durchführen, wobei durchschnittlich jeweils etwa knapp 20 Stellen zu vergeben sind (vgl. Beiakte 1, Blatt 46, "800 Einstellungsermächtigungen im gehobenen Dienst", und Blatt 48, wo insgesamt 41 Hauptzollämter als Einstellungsbehörden aufgelistet sind). Angesichts dieser Situation bestünde bei der Möglichkeit, sich in ein und derselben Einstellungsrunde mehrfach und damit ggf. auch bei allen 41 Hauptzollämtern zu bewerben, ohne weiteres die unmittelbare Gefahr, dass schon die bei den Hauptzollämtern durchzuführenden Vorauswahlverfahren nicht zeitgerecht abgeschlossen werden könnten. Zum einen könnte die Zahl der von einem Hauptzollamt zu prüfenden und auszuwertenden Bewerbungen insbesondere bei "attraktiven" Standorten bzw. bei Standorten in den Ballungszentren auf mehrere Tausend anwachsen. Zum anderen wäre auch deshalb mit erheblichen zeitlichen Verzögerungen zu rechnen, weil Bewerber, die bei mehr als einem Hauptzollamt zum Zuge gekommen (also zu den ggf. mehreren Hundert am Auswahlverfahren Teilnehmenden zu zählen) wären, zunächst befragt werden müssten, welche Plätze sie freigeben und bei welchem Hauptzollamt sie an dem Auswahlverfahren teilnehmen wollen; Entsprechendes würde sich für die im Falle der Freigabe von Plätzen Nachrückenden ergeben, wenn auch diese – zumindest unter Berücksichtigung ihres Nachrückerfolges – zwischen zwei oder mehreren Hauptzollämtern wählen könnten, und auch deren Wahl könnte noch Klärungsbedarf bezüglich anderer Bewerbern hervorrufen.
38Mit einer Rüge dagegen, dass die Antragsgegnerin das vorliegende Vorauswahl- und Auswahlverfahren überhaupt dezentral und nicht etwa für das gesamte Bundesgebiet anhand einer einzigen Bewerberliste durchführt, könnte der Antragsteller keinen Erfolg haben. Das gilt schon deshalb, weil insoweit eine der Stellenvergabe vorgelagerte Organisationsgrundentscheidung der Antragsgegnerin vorliegt, die seine Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht berührt. Unabhängig davon wäre eine solche Entscheidung bei nur unterstellter Überprüfbarkeit auch ersichtlich nicht zu beanstanden, da sie dazu dient, das Masseneinstellungsverfahren überhaupt handhabbar zu halten.
39Vor diesem Hintergrund verfängt auch das (sinngemäße) Argument des Antragstellers ersichtlich nicht, die Beschränkung der Bewerbungsmöglichkeit auf einen Standort führe deswegen zu einer Ungleichbehandlung von Bewerbern, weil die Erfolgs-aussichten bei der Vorauswahl je nach betroffenem Hauptzollamt unterschiedlich seien (bzw. sein könnten). Die maßgebliche Vergleichsgruppe besteht angesichts der dargestellten, nicht zu beanstandenden Organisationsgrundentscheidung der Antragsgegnerin nämlich allein aus den Bewerbern, die sich bei ein und demselben Hauptzollamt beworben haben.
402. Nicht zum Erfolg führt auch das Beschwerdevorbringen, die anhand des Gesamtnotenschnitts des maßgeblichen Vorbildungsnachweises erfolgte Vorauswahl verletze die Rechte des Antragstellers.
41Ermächtigungsgrundlage für die Vorauswahl, bei der der Antragsteller gescheitert ist, kann unstreitig (nur) § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV sein. Nach dieser Vorschrift, die an § 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Halbsatz 1 und 2 GntZollDVDV anknüpft und wie diese Regelungen die Befugnisse der Einstellungsbehörde regelt, wird im Fall einer (nach § 10 Abs. 2 Satz 2 GntZollDVDV erfolgten) Beschränkung der Zahl der am Auswahlverfahren Teilnehmenden zugelassen, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint.
42Danach war der Antragsteller vom Hauptzollamt E. nicht zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen.
43Der Antragsteller stellt zunächst nicht in Frage, dass bezogen auf die beabsichtigten Einstellungen bei dem von ihm gewählten Hauptzollamt E. zum 1. August 2020 ein Bewerberüberhang i. S. d. § 10 Abs. 2 Satz 2 GntZollDVDV gegeben ist, dass daher eine Beschränkung nach dieser Norm erfolgen kann und dass auch die dabei gewählte Zahl von 300 Bewerberinnen und Bewerbern rechtmäßig ist. Er wendet sich vielmehr nur gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die hier (unter den sog. freien Bewerbern ohne einen höherwertigeren als den geforderten Bildungsabschluss) erfolgte Vorauswahl anhand der Gesamtdurchschnittsnote des maßgeblichen Vorbildungsnachweises (vgl. hier: § 17 Abs. 4 Nr. 1 BBG) und anhand des Negativkriteriums einer im Abschlusszeugnis enthaltenen Benotung des Faches Deutsch oder des Faches Mathematik mit einer "Fünf" (vgl. den Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 29. November 2019, S. 5) sei nicht zu beanstanden. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen greift aber nicht durch.
44Das Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV, nach dem zur Teilnahme am Auswahlverfahren zuzulassen ist, wer nach den eingereichten Unterlagen, insbesondere nach den Zeugnisnoten, am besten geeignet erscheint, hat nicht den ihm von der Beschwerde beigelegten Inhalt. Der Vorschrift ist zunächst zu entnehmen, dass bei der Vorauswahl die am besten erscheinenden Bewerber zuzulassen sein sollen. Damit hat der Verordnungsgeber klargestellt, dass insoweit eine– ohnehin durch Art. 33 Abs. 2 GG und auch nach § 9 BBG gebotene – Bestenauslese stattzufinden hat. Weiter hat der Verordnungsgeber festgelegt, dass diese Bestenauslese nach den eingereichten Unterlagen zu erfolgen hat, das Ranking also allein auf dieser Grundlage und ohne weitere Ermittlungen zu erstellen ist. Mit dem Zusatz "insbesondere nach den Zeugnisnoten", der jegliche Zeugnisnoten betrifft und damit auch Abschluss- und Durchschnittsnoten erfasst, hat der Verordnungsgeber beispielhaft, aber nicht abschließend vorgegeben, auf welche Gesichtspunkte die anhand der Bewerbungsunterlagen vorzunehmende Bestenauslese gestützt werden kann. Eine Vorgabe, dass insoweit zwingend auf alle erzielten (Einzel-)Noten des Abschlusszeugnisses, eine wertende Gewichtung derselben, eine differenzierte Betrachtung erbrachter Teilleistungen für einen nicht erreichten Bildungsabschluss oder auf Gesamtbewertung der "leistungsbelegenden Unterlagen" abzustellen wäre, lässt sich dem gerade nicht entnehmen. Das entspricht im Übrigen auch dem Verständnis der für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst aller Laufbahnen geltenden Rahmenregelung des § 10a Abs. 3 Satz 3 – Merkmal Bewerbungsunterlagen – i. V. m. Abs. 2 Satz 2 BLV, die bezogen auf die Auswertung der Bewerbungsunterlagen beispielhaft, aber nicht abschließend insbesondere die Zeugnisnoten, Studienleistungen oder Arbeitszeugnisse nennt
45– vgl. Leppek, in: Lemhöfer/Leppek, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, Stand: März 2019, § 10a Rn. 3 und 4 –
46und mit diesen drei Beispielen stichwortartig den je nach Laufbahn unterschiedlichen erforderlichen Bildungsvoraussetzungen Rechnung trägt.
47Keine abweichende Bewertung rechtfertigt das von dem Antragsteller in der Beschwerdebegründung angeführte und auszugsweise zitierte Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. August 2015 – 2 SaGa 5/15 –, juris, Rn. 49 bis 51. Die dortige Einschätzung, "allein die Darstellung der Noten der Bewerber" stelle "keine nachvollziehbar dokumentierte Begründung einer Auswahlentscheidung" dar (juris, Rn. 51), ist hier ersichtlich irrelevant. Sie betrifft die (nach der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung geltenden) Anforderungen, die bei einer Stellenbesetzung an eine hinreichende Dokumentation der Auswahlgründe zu stellen sind, und moniert, dass der Auswahlvermerk keine am Anforderungsprofil orientierte Eignungsprognose für die drei Bewerber enthalte. Auf solche Erwägungen kommt es vorliegend nicht an.
48Das Beschwerdevorbringen zeigt nicht auf, dass das Hauptzollamt E. die so zu verstehende Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV im Fall des Antragstellers fehlerhaft angewendet hat, indem es maßgeblich auf dessen Abiturdurchschnittsnote von 2,9 abgestellt hat, mit der er den insoweit mindestens erforderlichen Durchschnitt von 2,5 klar verfehlt hat.
49Zunächst ist es nicht zu beanstanden, dass das Hauptzollamt E. generell auf den Inhalt des höchsten Vorbildungsnachweises abgestellt und keine zusätzliche Differenzierung vorgenommen hat, etwa anhand im (atypischen) Einzelfall weiter nachgewiesener Teilleistungen für einen nicht erreichten höheren Abschluss (im Falle des Antragstellers: Erste Juristische Staatsprüfung). Es erscheint nämlich ohne weiteres sachgerecht, sich bei der gerade in Massenverfahren ohnehin zulässigen Typisierung insoweit an den laufbahnrechtlichen Vorgaben des Gesetzes zu orientieren, die das Vorliegen einer bestimmten Bildungsvoraussetzung grundsätzlich stets an einen entsprechenden Abschluss knüpfen, also etwa an eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung (§ 17 Abs. 4 Nr. 1 lit. a) BBG) oder an ein mit einem Master abgeschlossenes Hochschulstudium oder einen gleichwertigen Abschluss (§ 17 Abs. 5 Nr. 1 BBG). Davon geht im Übrigen auch die Durchführungsbestimmung zu § 10 Abs. 2 GntZollDVDV, Unterabschnitt "Beschränkung des Bewerberfeldes/Anwendung des BGleiG bzw. SGB IX" DB-GntZollDVDV aus, die anordnet, dass als maßgebliches Zeugnis auf das Abschlusszeugnis abzustellen ist, aus dem sich letztlich die tatsächliche Zulassungsvoraussetzung für den Laufbahnvorbereitungsdienst oder eine höherwertige Zulassungsvoraussetzung ergibt.
50Ferner ist nichts dagegen zu erinnern, dass das Hauptzollamt E. (unter Ansatz des o. a. Negativkriteriums) allein auf den Gesamtnotenschnitt des maßgeblichen Vorbildungsnachweises abgestellt hat. Gerade bei der – hier in Rede stehenden – Einstellung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern können fachliche Leistungen i. S. d. Art. 33 Abs. 2 GG noch nicht vorliegen und verfügt der Dienstherr auch nicht über eigene Kenntnisse zu der Eignung und Befähigung der Bewerberin bzw. des Bewerbers. Es ist daher angesichts der dem Dienstherrn insoweit zuzugestehenden generalisierenden Betrachtung
51– vgl. insoweit Zängl, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: April 2020, L § 9 BBG 2009, Rn. 110 –
52nicht zu beanstanden, dass dieser in Ausübung des ihm insoweit zukommenden Auswahlermessens als sachgerechten, d. h. dem Grundsatz der Bestenauslese bei der Vorauswahl genügenden Auslesefaktor das durch den Notendurchschnitt ausgedrückte Gesamtprüfungsergebnis des maßgeblichen Vorbildungsnachweises wählt.
53Vgl. allgemein hierzu: Schnellenbach, Konkurrenzen im öffentlichen Dienst, 2. Aufl. 2018, Kap. 2 Rn. 7, und Zängl, in: Fürst, Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht, Band I, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Soldatenrecht, Stand: April 2020, L § 9 BBG 2009, Rn. 110, auch dazu, dass die gewählte Auswahlmethode zwar objektiv geeignet sein muss, aussagekräftige Erkenntnisse für die anstehende Auswahlentscheidung beizutragen, aber nicht die einzig sachgerecht oder bestmögliche Methode sein muss.
54Das entspricht im Übrigen der Rechtsprechung, nach der der öffentliche Arbeitgeber bei der Ersteinstellung von Berufsanfängerinnen und Berufsanfängern in den höheren Justizdienst bestimmen kann – also an einer entsprechenden Bestimmung nicht gehindert ist –, dass die Qualifikation u. a. durch eine bestimmte Gesamtnote in der Ersten und/oder Zweiten Juristischen Staatsprüfung nachzuweisen ist.
55Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, juris, Rn. 22, und OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 A 1112/17 –, juris (zur Zulässigkeit, die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltschaftlichen Probedienst an die notwendige Bedingung einer in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung mindestens erzielten Gesamtpunktzahl zu knüpfen).
56Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV verstößt entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht gegen höherrangiges Recht.
57Eine Verletzung des verfassungsrechtlichen, im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Bestimmtheitsgebots ist in Ansehung des Beschwerdevorbringens, der Verordnungsgeber hätte für die Vorauswahl "hinreichend konkret weitere Auswahlkriterien" ausformulieren müssen, ebenso wenig erkennbar wie die behaupteten Verstöße gegen Art. 33 Abs. 2 GG und das Willkürverbot.
58Es ist zunächst nicht erkennbar (gemacht), dass die wie dargelegt zu verstehende Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV für die Vorauswahl nicht dem Bestimmtheitsgebot genügt, also gemessen am geregelten Sachverhalt und an den (grundrechtlichen) Auswirkungen der Regelung für die Betroffenen keine angemessene, eine willkürliche Handhabung ausschließende Regelungsdichte hat. Das gilt schon deshalb, weil die Norm nach dem Vorstehenden bei zutreffendem Verständnis klar erkennen lässt, dass die Vorauswahlentscheidung anhand des Grundsatzes der Bestenauslese zu treffen ist, wie dies etwa auch für sonstige Stellenbesetzungs- bzw. Beförderungsentscheidungen gilt. Welchen "Mehrwert" hinsichtlich der Bestimmtheit der Norm die vom Antragsteller offenbar für erforderlich gehaltene Aufzählung weiterer möglicher Auswahlkriterien neben den von der Vorschrift beispielhaft erwähnten Zeugnisnoten haben könnte, erläutert die Beschwerde schon nicht; ein solcher "Mehrwert" ist aber auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen enthält die Durchführungsbestimmung zu § 10 Abs. 2 GntZollDVDV, Unterabschnitt "Beschränkung des Bewerberfeldes/Anwendung des BGleiG bzw. SGB IX" DB-GntZollDVDV in dem Klammerzusatz zu dem Merkmal "Zeugnisnoten" konkretisierende Beispiele ("z. B. Gesamtnotenschnitt, Durchschnitt spezifischer Noten(gruppen), einzelne Mindestnoten"), auf die die jeweilige Einstellungsbehörde maßgeblich abstellen darf. Die Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 3 GntZollDVDV ermöglicht auch keine willkürlichen Handhabungen, da eine nach ihr erfolgte Bestenauslese gerichtlich voll überprüfbar ist und die von der Behörde für ihre Auswahlentscheidung herangezogenen Auswahlkriterien zu dokumentieren sind.
59Mit Blick auf das Vorstehende ist auch eine ohnehin nur behauptete, aber nicht dargelegte Verletzung des Art. 33 Abs. 2 GG insoweit nicht erkennbar.
60Die sinngemäße Rüge des Antragstellers, durch den Vergleich der (u. U.) in unterschiedlichen Bundesländern erworbenen Zeugnisse werde das Recht der Bewerber auf Gleichbehandlung verletzt, weil diese Zeugnisse länderübergreifend nur bedingt miteinander vergleichbar seien, ist bereits nicht in einer den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, dass eine Gewichtung der berücksichtigten Zeugnisnoten u. a. nach dem Bundesland, in dem der erforderliche Abschluss erworben worden sei, entsprechend der für zulassungsbeschränkte Studiengänge praktizierten Verfahrensweise nicht gefordert werden könne, weil hier – was zutrifft, s. o. – nicht Art. 12 Abs. 1 GG, sondern Art. 33 Abs. 2 GG Maßstab sei. Insoweit reicht es nicht aus, dem nur die Behauptung entgegenzuhalten, die vom Bundesverfassungsgericht für zulassungsbeschränkte Studiengänge zu Art. 12 Abs. 1 GG formulierten Bewertungskriterien seien "nahezu allgemeingültig formuliert" und daher (wohl) auf einen Fall wie den vorliegenden zu übertragen, obwohl dieser wesentlich durch eine andere Maßstabsnorm geprägt ist und nur eine Vorauswahl durch einen insoweit zu generalisierter Betrachtung befugten Dienstherrn betrifft. Lediglich angemerkt werden soll an dieser Stelle außerdem, dass gerade die Ausgestaltung des Bewerbungsverfahrens (Zuständigkeit der Hauptzollämter, nur eine Bewerbung) dazu führen wird, dass regelmäßig nur Bewerber miteinander zu vergleichen sein werden, die den maßgeblichen Vorbildungsabschluss im selben Bundesland erworben haben. Nicht zielführend ist insoweit ferner der (unter einem anderen Gliederungspunkt der Beschwerdebegründung erfolgte) Hinweis des Antragstellers auf das Urteil des OVG Berlin-Brandenburg vom 9. Oktober 2013 – OVG 10 M 51.12 –, juris, Rn. 13, das für laufbahnrechtliche Prüfungen postuliert, dass die Übertragbarkeit der zu Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten prüfungsrechtlichen Grundsätze und Anforderungen im Einzelnen geprüft werden müsse. Die schlichte Behauptung des Antragstellers, zu diesen Grundsätzen (des Prüfungsrechts) gehörten "auch die Zulassungsbedingungen zum Studiengang", legt nicht ansatzweise dar, weshalb die das Prüfungsrecht und damit eine andere als die vorliegende Thematik betreffende Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg hier einschlägig sein soll.
613. Ferner geht das Beschwerdevorbringen fehl, das Hauptzollamt E. habe nicht geprüft, ob der Antragsteller am Standort seiner Zweitwahl zuzulassen (gewesen) wäre. Einer solchen Prüfung hat es bei dem hier zulässigerweise (s. o.) durch Organisationsgrundentscheidung gewählten dezentralen (Vor-)Auswahlverfahren, wie die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. März 2020 ohne weiteres nachvollziehbar erläutert hat, nicht bedurft. Zweitwünsche werden danach nämlich überhaupt nur berücksichtigt, wenn das alternativ gewünschte Hauptzollamt noch Bedarf an Bewerbern hat, was in der vorliegenden Einstellungsrunde bei keinem Hauptzollamt der Fall gewesen sei. Der Bewerberüberhang bei dem Hauptzollamt E1. habe dort zu einer Abiturnotengrenze von 2,7 geführt, weshalb der Antragsteller im Übrigen auch bei einer ermöglichten Mehrfachbewerbung schon im Vorauswahlverfahren ohne Erfolg geblieben wäre. Auch die weitere Rüge des Antragstellers, das Hauptzollamt E. habe die Verteilung der bei ihm erfolglosen Bewerber auf andere Hauptzollämter nicht dokumentiert, greift nicht durch. Hat es nämlich nach den vorstehenden Ausführungen bundesweit keine aufnahmefähigen Hauptzollämter gegeben, konnte auch eine Verteilung im Sinne der Beschwerde nicht erfolgen und war dementsprechend nichts zu dokumentieren.
624. Nicht zu berücksichtigen ist das Beschwerdevorbringen aus dem erst nach Ablauf der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgelegten Schriftsatz vom 14. April 2020, soweit es nicht lediglich den fristgerechten Beschwerdevortrag näher erläutert bzw. ergänzt, sondern einen gänzlich neuen Vortrag darstellt (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6 VwGO). Das gilt namentlich für das neue Vorbringen, der Antragsteller habe seine Qualifikation dadurch nachdrücklich bewiesen, dass er bei seiner – ihm vorbehaltlich des Ausgangs dieses Eilverfahrens ermöglichten – Teilnahme an dem mündlichen und schriftlichen Auswahlverfahren bei dem Hauptzollamt E. den 14. Rangplatz von 300 zugelassenen Teilnehmern belege. Ebenso wenig berücksichtigungsfähig ist danach der neue Vortrag zu den Gründen der langen Studiendauer (bislang 31 Semester), zu "der Einschränkung auf einen einzigen Zweitwunsch", sowie zu den §§ 10a Abs. 2 Satz 2, 8 Abs. 1 und 2 Abs. 5 BLV.
63Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass das Eilbegehren faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache abzielt, und daher von einer Reduzierung des hier anzusetzenden Auffangwerts abgesehen.
64Vgl. die folgenden, jeweils die vorläufige Zulassung zu einem Auswahlverfahren betreffenden Entscheidungen: OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 2019– 1 B 816/19 –, juris, Rn. 15 (Aufstieg), vom 18. Oktober 2013 – 1 B 1131/13 –, juris, Rn. 25 (gehobener Polizeivollzugsdienst), und vom 21. März 2019 – 6 B 216/19 –, juris, Tenor und Rn. 8 (Laufbahnabschnitt); ferner Bay VGH, Beschluss vom 17. April 2018 – 6 CE 18.469 –, juris, Rn. 13 (Aufstieg).
65Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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