Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 B 230/20
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 3.2.2020 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen jeweils auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
1
Gründe:
2Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag der Antragstellerin,
4die aufschiebende Wirkung der Klage vom 6.12.2019 (1 K 7108/19 VG Köln) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 25.11.2019 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen,
5mit der Begründung abgelehnt, die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung gehe zu Lasten der Antragstellerin aus. Ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 25.11.2019, mit der die Antragsgegnerin die unter dem 10.5.2019 erteilte Geeignetheitsbestätigung gemäß § 33c Abs. 3 GewO mangels schankbetrieblicher Prägung des Kiosks „Zum A. “ zurückgenommen hat, habe keine Aussicht auf Erfolg.
6Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigt keine andere Entscheidung.
7Der Einwand der Antragstellerin greift nicht durch, für die Geeignetheit des Aufstellortes sei nicht maßgeblich auf die Betriebsgröße abzustellen, es komme vielmehr darauf an, ob der Bereich, der gastronomisch betrieben werde, als solcher in Erscheinung trete. Das Verwaltungsgericht ist im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung,
8vgl. BVerwG, Urteil vom 19.9.2018 ‒ 8 C 16.17 ‒, BVerwGE 163, 102 = juris, Rn. 26,
9davon ausgegangen, dass eine Schank- und Speisewirtschaft nur dann einen geeigneten Aufstellungsort im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV darstellt, wenn die gewerblichen Räume durch den Schankbetrieb geprägt sind und nicht überwiegend einem anderen Zweck dienen (Beschlussabdruck, Seite 4, vierter Absatz). Dass ein Betriebsbereich als ein gastronomisch betriebener Bereich in Erscheinung tritt, reicht mithin nicht aus. In der Würdigung des Betriebes der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht auch nicht nur auf die Betriebsgröße abgestellt. Es hat sich vielmehr ausgehend von der nur 33 m² großen Betriebsfläche gestützt auf das auch flächenmäßig gegenüber dem nur ein Fünftel der Gesamtfläche einnehmenden gastronomisch eingerichteten Bereich überwiegende Vorhalten kiosktypischer Waren, das einer Bäckerei entsprechende Speisenangebot zum Mitnehmen, die fehlende Bedienung an den Tischen, die äußere Gestaltung als Kiosk und den fehlenden Nachweis eines erheblichen Umsatzes durch den Verkauf von vor Ort verzehrten Speisen und Getränken. Außerdem hat es festgestellt, dass nicht von einer hinreichenden räumlichen und optischen Abschirmung des Gaststättenbereichs ausgegangen werden könne. Diese Würdigung ist ausgehend von den höchstrichterlich geklärten rechtlichen Maßstäben, gegen die sich die Antragstellerin der Sache nach erfolglos wendet, offensichtlich zutreffend. Insbesondere entfällt die Prägung durch den Kioskbetrieb nicht bereits dann, wenn lediglich optisch erkennbar ist, wo der Einkaufsbereich endet und der Gaststättenbereich beginnt.
10Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 – 4 A 466/14 –, GewArch 2017, 157 = juris, Rn. 38.
11Die Abwägung fällt auch nicht deshalb zu Gunsten der Antragstellerin aus, weil sie im Vertrauen auf die erteilte Geeignetheitsbestätigung schuldrechtliche Verpflichtungen gegenüber dem Gerätehersteller eingegangen sei. Einer gesonderten Würdigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten bedurfte es nicht. In Bezug auf – wie hier – begünstigende Verwaltungsakte, die nicht eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewähren oder hierfür Voraussetzung sind, hat der Gesetzgeber dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes durch die Ausgleichsregelung in § 48 Abs. 3 VwVfG NRW Rechnung getragen. Vor diesem Hintergrund ist in Fallgestaltungen, in denen – wie vorliegend – ausschließlich wirtschaftliche Interessen des Begünstigten betroffen sind und außergewöhnliche Umstände, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich sind, die Ermessensentscheidung der Behörde in Richtung auf die Rücknahme des Verwaltungsaktes „intendiert“.
12Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.1.2017 ‒ 4 A 1998/14 ‒, ZfWG 2017, 182 = juris, Rn. 8 f., m. w. N.
13Das Beschwerdevorbringen gibt auch nichts Durchgreifendes dafür her, dass das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Ordnungsverfügung zu vernachlässigen sei, weil Gefahren für den Spieler- und Jugendschutz durch die technischen Vorrichtungen der Geldspielgeräte ausgeschlossen seien. Gegenstand der Geeignetheitsbestätigung nach § 33c Abs. 3 GewO ist allein die Geeignetheit des Aufstellungsortes, die nicht dadurch erreicht wird, dass ein Geldspielgerät aufgestellt wird, das den Jugendschutz beachtet.
14Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10.11.2016 ‒ 4 A 466/14 ‒, GewArch 2017, 157 = juris, Rn. 50.
15Ebenso wenig ist von Belang, ob es bislang zu konkreten Gefährdungen des Jugendschutzes gekommen ist.
16Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt, dass es der Antragstellerin ausschließlich um die Beibehaltung der seit November 2019 zulässigen zwei Geldspielgeräte in ihrem Kiosk geht, wie sie mit der Beschwerdebegründung verdeutlicht hat.
18Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
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Referenzen
- VwVfG § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes 1x
- GewO § 33c Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 1x
- 4 A 1998/14 1x (nicht zugeordnet)
- VwGO § 152 1x
- §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG 2x (nicht zugeordnet)
- 4 A 466/14 2x (nicht zugeordnet)
- 1 K 7108/19 1x (nicht zugeordnet)
- SpielV § 1 1x
- VwGO § 146 1x