Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 E 814/19
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2Die nach § 17a Abs. 4 Satz 3 GVG i. V. m. §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg.
3Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten zu Recht gemäß § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das im Finanzrechtsweg sachlich und örtlich zuständige Finanzgericht Münster verwiesen.
4Dass das geltend gemachte Auskunftsbegehren eine öffentlich- rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art betrifft, für die im Ausgangspunkt der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 VwGO eröffnet ist, ist unstreitig. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ergibt sich jedoch, wenn die Streitigkeit nach § 33 FGO den Finanzgerichten ausdrücklich zugewiesen ist (§ 40 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO). Eine Zuweisung zu den Finanzgerichten folgt vorliegend aus § 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO i. V. m. § 32i Abs. 2 AO.
5§ 33 Abs. 1 Nr. 4 FGO bestimmt, dass der Finanzrechtsweg in anderen als den in den Nummern 1 bis 3 bezeichneten öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten eröffnet ist, soweit dies durch Bundesgesetz oder Landesgesetz bestimmt wird. Gemäß § 32i Abs. 2 AO ist für Klagen der betroffenen Person hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten gegen Finanzbehörden oder gegen deren Auftragsverarbeiter wegen eines Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung) oder der darin enthaltenen Rechte der betroffenen Person der Finanzrechtsweg gegeben. Insoweit ist bzw. war bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung für einen Auskunftsanspruch der Klägerin auf der Grundlage der Datenschutzgrundverordnung der Finanzrechtsweg zu beschreiten.
6Auch für einen etwaig auf § 4 Abs. 1 IFG NRW gestützten Auskunftsanspruch ergibt sich keine andere Beurteilung. Eine ausdrückliche Zuweisung zu den Finanzgerichten auch für Ansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen sieht § 32i AO nicht vor. Jedoch führt § 32e AO in materiell-rechtlicher Hinsicht einen Gleichlauf der Ansprüche nach der Datenschutzgrundverordnung und den Informationsfreiheitsgesetzen herbei. Gemäß § 32e AO gelten, soweit die betroffene Person oder ein Dritter nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 5. September 2005 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung oder nach entsprechenden Gesetzen der Länder gegenüber der Finanzbehörde einen Anspruch auf Informationszugang hat, die Art. 12 bis 15 der Verordnung (EU) 2016/679 i. V. m. den §§ 32a bis 32d entsprechend. Weitergehende Informationsansprüche über steuerliche Daten sind insoweit ausgeschlossen. Diese materiell-rechtliche Angleichung der Ansprüche legt es insbesondere unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie nahe, auch von einer „prozessualen Harmonisierung“ der Ansprüche auszugehen.
7Vgl. Krumm, in: Tipke/Kruse, AO/FGO, 159. Lieferung 01.2020, § 32i AO Rn. 6.
8Von einer Zuständigkeit der Finanzgerichtsbarkeit auch für Ansprüche des Steuerpflichtigen nach den Informationsfreiheitsgesetzen scheint nach der Einführung von § 32i Abs. 2 AO auch das Bundesverwaltungsgericht auszugehen.
9Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. November 2019 - 10 B 20.19 -, juris, Rn. 8, 10.
10Bereits vor Einführung dieser Vorschrift nahm die Rechtsprechung eine Abdrängung einer Streitigkeit über Ansprüche des Steuerpflichtigen nach den Informationsfreiheitsgesetzen aufgrund von § 33 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2 FGO an, wenn der Steuerschuldner selbst als unmittelbar am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligter im Sinne der §§ 78, 359 AO ein Informationsbegehren auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW stützt und sich dieses Informationsbegehren auf ein laufendes - das heißt noch nicht bestandskräftig abgeschlossenes - Steuerverfahren bezieht, in dem der Steuerschuldner eigene Rechte wahrnimmt. In diesem Fall wurzelt der geltend gemachte Informationsanspruch im Steuerrechtsverhältnis des Steuerschuldners und hängt insoweit mit der Anwendung abgabenrechtlicher Vorschriften zusammen. Es besteht dann kein eigenständiges - abgabenrechtsunabhängiges - Rechtsverhältnis zwischen dem Informationsantragsteller und dem Finanzamt. Vielmehr geht es um ein dem Steuerrechtsverhältnis zuzurechnendes Annexverfahren.
11Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018- 15 E 100/18 -, juris, Rn. 14.
12So liegt auch der vorliegende Fall. Die Klägerin begehrt die Einsicht in die Sonderakte zumindest auch im Hinblick auf mögliche darin enthaltene Daten betreffend ihre laufenden - noch nicht bestandskräftig abgeschlossenen - Besteuerungsverfahren.
13Soweit die Klägerin auf die bereichsübergreifende und außersteuerliche Qualität des Auskunftsanspruchs nach dem IFG NRW und die größere Sachnähe der Verwaltungsgerichte verweist, ist dem entgegen zu halten, dass die Rechtsprechung diese Argumente, wenn der Anspruch nicht von einem Dritten, sondern dem Steuerpflichtigen selbst geltend gemacht wird, nicht durchgreifen lässt.
14Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. März 2018- 15 E 100/18 -, juris, Rn. 12, 14.
15Auch die Ausführungen des Senats in einem den Ehemann der Klägerin betreffenden Verfahren auf Berichtigung und Löschung von Aktenbestandteilen in Besteuerungsakten,
16vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2014- 16 E 1195/13 -, juris, Rn. 19,
17stehen der Annahme der Zuständigkeit der Finanzgerichte für das Auskunftsbegehren der Klägerin, insbesondere nach der nunmehr geltenden Rechtslage, nicht entgegen. Zudem hat der Senat sich im Zusammenhang mit diesen Ausführungen mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zu einem Auskunftsanspruch eines Insolvenzverwalters, also eines Dritten, auseinandergesetzt und bereits insoweit keine Aussage im Hinblick auf einen etwaigen Auskunftsanspruch des Steuerpflichtigen getroffen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Kostenentscheidung ist vorliegend nicht entbehrlich, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu den Verfahrenskosten gehören, über die gemäß § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG im Rahmen der Endentscheidung zu befinden ist. Die Anfechtung der Entscheidung über den Rechtsweg löst vielmehr ein selbstständiges Rechtsmittelverfahren aus, in dem nach den allgemeinen Vorschriften über die Kosten zu befinden ist.
19Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. September 2012 - 7 B 5.12 -, juris, Rn. 7.
20Einer Streitwertfestsetzung bedarf es wegen der gesetzlich bestimmten Festgebühr (Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht.
21Die Voraussetzungen für die Zulassung der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 17a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegen nicht vor.
22Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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