Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 2813/17.A
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Berufungszulassung und die Prozesskostenhilfebewilligung durch den Vorsitzenden als Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 125 Abs. 1 VwGO).
3Der Berufungszulassungsantrag ist unbegründet. Nach § 78 Abs. 3, Abs. 4 Satz 4 AsylG ist die Berufung nur zuzulassen, wenn einer der in Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 aufgezählten Zulassungsgründe dargelegt ist und vorliegt. Der Kläger stützt seinen Antrag ausschließlich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht zu. Als grundsätzlich klärungsbedürftig rügt der Kläger die Frage:
4„Ist die Staatsangehörigkeit eines Asylbewerbers für dessen Asylverfahren von so großer Bedeutung, dass an die Beweiswürdigung besondere Anforderungen zu stellen sind und genügt es diesen besonderen Anforderungen nicht, wenn das Verwaltungsgericht bei einem Staat, in dem die europäischen Standards zur Rechtsstaatlichkeit nur unzureichend beachtet werden, sich darauf beschränkt, das geschriebene Recht wiederzugeben, ohne in die Beweiswürdigung einzustellen, ob das geschriebene Recht tatsächlich angewendet wird.“
5Keine dieser beiden Teilfragen rechtfertigt im vorliegenden Fall eine Berufungszulassung.
6Die erste Teilfrage betreffend besondere Anforderungen an die Beweiswürdigung zur Staatsangehörigkeit des Schutzsuchenden ist nicht klärungsbedürftig, weil sie auf der Grundlage der bereits vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Feststellung seines Herkunftslandes im Sinn der §§ 3 Abs. 1 Nr. 2, 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ohne weiteres im Sinn des Klägers zu beantworten, also zu bejahen ist. Danach bedarf es für die vom Gericht zu treffende Feststellung, aus welchem Herkunftsland ein Schutzsuchender stammt, der vollen richterlichen Überzeugungsgewissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, die wiederum die Ermittlung und Würdigung aller durch gerichtliche Aufklärungsmaßnahmen erreichbaren relevanten Tatsachen erfordert.
7BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 ‑ 10 C 6.13 ‑, NVwZ-RR 2014, 487, juris, Rn. 18 ff. m. w. N.
8Diese Anforderungen erstrecken sich in erster Linie auf die Staatsangehörigkeit des Schutzsuchenden, weil diese nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) AsylG das vorrangig maßgebliche Kriterium zur Bestimmung des Herkunftslandes ist.
9Ebenso fehlt der zweiten Teilfrage betreffend das Einstellen auch der tatsächlichen Anwendung des ausländischen geschriebenen Rechts in die Beweiswürdigung zur Staatsangehörigkeit des Schutzsuchenden die Klärungsbedürftigkeit. Sie ist anhand der ständigen höchstrichterlichen und obergerichtlichen Rechtsprechung insbesondere zum Staatsangehörigkeits-, Asyl-, Ausländer- und Personenstandsrecht ebenfalls ohne weiteres zu bejahen. Danach ist geklärt, dass für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, nicht nur die geschriebenen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts, sondern auch die Rechts- und Staatspraxis seines Heimatstaates maßgeblich sind.
10BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 ‑ 2 BvR 478/86 u. a. ‑, BVerfGE 76, 143, juris, Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 19. Juli 2012 ‑ 10 C 2.12 ‑, BVerwGE 143, 369, juris, Rn. 14, 16 m. w. N., Beschlüsse vom 5. März 2018 ‑ 1 B 155.17 ‑, juris, Rn. 4, und vom 1. September 2014 ‑ 1 B 13.14 ‑, InfAuslR 2014, 420, juris, Rn. 18; BGH, Urteil vom 18. März 2020 ‑ IV ZR 62/19 ‑, MDR 2020, 601, juris, Rn. 23 f., Beschlüsse vom 12. März 2020 ‑ I ZB 64/19 ‑, juris, Rn. 44, vom 17. Mai 2018 ‑ IX ZB 26/17 ‑, WM 2018, 1316, juris, Rn. 12, vom 24. Mai 2017 ‑ XII ZB 337/15 ‑, NJW-RR 2017, 902, juris, Rn. 14, vom 26. April 2017 ‑ XII ZB 177/16 ‑, NJW-RR 2017, 833, juris, Rn. 24, und vom 13. September 2016 ‑ VI ZB 21/15 ‑, BGHZ 212, 1, juris, Rn. 54 f.; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 ‑ 19 A 1420/19.A ‑, juris, Rn. 40 ff., vom 7. April 2020 ‑ 10 A 2573/19 ‑, juris, Rn. 12, vom 13. Januar 2020 ‑ 19 A 3023/19 ‑, juris, Rn. 7, und vom 22. August 2018 ‑ 19 B 745/18 ‑, juris, Rn. 5, Urteil vom 26. Juli 2016 ‑ 19 A 630/14 ‑, juris, Rn. 43 m. w. N.; Sächs. OVG, Beschluss vom 3. März 2020 ‑ 6 A 593/18.A ‑, juris, Rn. 12 f.; OVG Schl.-Holst., Beschluss vom 9. April 2018 ‑ 4 LA 59/17 ‑, juris, Rn. 11 ff.; OVG Sachs.-Anh., Beschluss vom 6. August 2015 ‑ 2 M 54/15 ‑, ZAR 2015, 402, juris, Rn. 23.
11In seiner Antragsbegründung zeigt der Kläger keinen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zu dieser Frage auf. Vielmehr leitet er ihre vermeintliche Klärungsbedürftigkeit ausschließlich daraus ab, dass nach Auffassung des Verwaltungsgerichts „alle Eritreer, insbesondere die vor 1991 geborenen Eritreer, nach wie vor ungeachtet der eritreischen Bestimmungen zum Staatsangehörigkeitsrecht Äthiopier“ seien und blieben, „sofern sie nicht durch eigenes Dazutun die äthiopische Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, z. B. durch ausdrückliche Annahme der eritreischen Staatsangehörigkeit.“ Würdige man bei der Ermittlung der Staatsangehörigkeit, wie das angegriffene Urteil, im Wesentlichen nur das geschriebene Recht ausländischer (nicht rechtsstaatlicher) Staaten ohne Berücksichtigung der praktischen Handhabung, führe dies vorliegend und in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle zur faktischen Staatenlosigkeit dieser Personen, die aus der BRD vollziehbar ausreisepflichtig würden, ohne jemals die Möglichkeit zu haben, freiwillig auszureisen oder abgeschoben zu werden.
12Mit diesen Hinweisen zeigt der Kläger Klärungsbedarf allenfalls in Bezug auf generalisierende Tatsachenfragen zu den Voraussetzungen eines Verlustes der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf, nicht hingegen auch einen erneuten oder weitergehenden Klärungsbedarf zu der eingangs als zweite Teilfrage aufgeworfenen Rechtsfrage betreffend das Einstellen auch der tatsächlichen Anwendung des ausländischen Rechts in die Beweiswürdigung zur Staatsangehörigkeit.
13Entnimmt man den Ausführungen des Klägers auf S. 4 der Antragsbegründung weiter die sinngemäße Grundsatzrüge der generalisierenden Tatsachenfrage, unter welchen Voraussetzungen äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung seit der Unabhängigkeit Eritreas am 24. Mai 1993 durch den Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit ihre äthiopische Staatsangehörigkeit verloren haben, so ist auch diese Tatsachenfrage in der Rechtsprechung des beschließenden Senats inzwischen so weit geklärt, wie sie einer fallübergreifenden Klärung zugänglich ist. Danach haben vormals äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung aus der Sicht der äthiopischen Rechtsanwendungspraxis ihre äthiopische Staatsangehörigkeit in der Zeit seit dem 19. Januar 2004 grundsätzlich nur dann verloren, wenn sie die ihnen zuerkannte vorläufige oder endgültige eritreische Staatsangehörigkeit in der Zeit seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 aktiv ausgeübt haben.
14OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020, a. a. O., Rn. 130, 148, 165.
15In Bezug auf diese Grundsatzfrage ist die Berufung auch nicht wegen nachträglicher Abweichung von der zitierten Senatsrechtsprechung nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Wegen nachträglicher Abweichung ist die Berufung nach dieser Vorschrift unabhängig davon zuzulassen, ob der Rechtsmittelführer diesen Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt hat, wenn der zunächst vorliegende Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nachträglich dadurch entfällt, dass ein übergeordnetes Gericht die als grundsätzlich klärungsbedürftig dargelegte Grundsatzfrage in einem anderen Verfahren klärt, und die angefochtene Entscheidung von dieser höchstrichterlichen oder obergerichtlichen Rechtsprechung objektiv abweicht.
16OVG NRW, Beschluss vom 10. Juni 2020 ‑ 19 A 4332/19.A ‑, juris, Rn. 2 f. m. w. N.
17Hier liegt keine solche Abweichung vor. Denn das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen nach der äthiopischen Gesetzeslage und der diesbezüglich geübten Rechtspraxis ein zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit führender Erwerb der eritreischen Staatsangehörigkeit anzunehmen ist, weil es die darauf bezogenen Behauptungen des Klägers als unglaubhaft gewertet hat (S. 10 des Urteils). Gegen diese Würdigung hat der Kläger keine Zulassungsrügen erhoben.
18Der Prozesskostenhilfeantrag für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet. Unerheblich ist, ob der Berufungszulassungsantrag zu irgendeinem Zeitpunkt hinreichende Erfolgsaussicht hatte (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn der Kläger hat lediglich den Prozesskostenhilfeantrag gestellt, aber keine Prozesskostenhilfeunterlagen vorgelegt. Erstinstanzlich hatte er den Prozesskostenhilfeantrag zurückgenommen und mitgeteilt, er verfüge über hinreichendes eigenes Einkommen, um die Kosten der Rechtsverfolgung zumindest in Raten selbst aufzubringen.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).
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