Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 1241/20
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
1Der zulässige Antrag ist unbegründet.
2Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
3Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.
4Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin, mit der diese die Aufhebung der den Beigeladenen von der Beklagten erteilten Baugenehmigung vom 4. Dezember 2018 zum Neubau eines Zweifamilienhauses auf dem Grundstück T. 20a und 20b in M. (Gemarkung B., Flur 4, Flurstücke 61 bis 65) (im Folgenden: Vorhaben) begehrt, abgewiesen. Die Baugenehmigung verstoße nicht gegen Vorschriften des öffentlichen Baurechts, die dem Schutz der Klägerin zu dienen bestimmt seien. Zur Begründung hat es insoweit überwiegend Bezug genommen auf seine Ausführungen in seinem im zugehörigen Eilverfahren 6 L 952/19 ergangenen Beschluss vom 17. Juli 2019.
5Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Berufung sei schon deswegen zuzulassen, weil sie am Baugenehmigungsverfahren nicht beteiligt worden sei. Der Senat hat bereits in seinem Beschluss vom 4. September 2019 im Verfahren 10 B 1026/19, mit dem er die Beschwerde gegen den Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat, die Auffassung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass eine etwaig fehlende Beteiligung des Nachbarn einen Anspruch auf Aufhebung der Baugenehmigung allein nicht begründen kann, sondern dass es hierfür einer materiellen Rechtsverletzung bedarf. Die bloße theoretische Möglichkeit, dass die Beigeladenen, veranlasst durch Einwände, die die Klägerin im Rahmen einer Beteiligung eventuell vorgetragen hätte, das Vorhaben in deren Sinne geändert haben könnten, begründet eine solche Rechtsverletzung nicht.
6Dass das Vorhaben gegen Vorschriften des Bauplanungsrechts verstoßen könnte, die ihrem Schutz zu dienen bestimmt sind, zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf.
7Sie hebt weiterhin die „überwiegend villenartige Bebauung‚ T1.‘“ hervor, deren Struktur es „als Gesamterscheinung“ zu schützen gelte. Dass sie sich insoweit nicht auf einen Gebietswahrungsanspruch berufen kann, hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. September 2019 klargestellt. Auf seine diesbezüglichen Ausführungen, denen die Klägerin mit ihrem Zulassungsantrag nichts entgegensetzt, wird Bezug genommen.
8Dass das Vorhaben eine erdrückende Wirkung auf das Grundstück der Klägerin haben könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Die Klägerin bekräftigt insoweit lediglich ihren bisherigen Vortrag, mit dem sich der Senat der Sache nach schon in seinem Beschluss vom 4. September 2019 befasst hat. Auf die entsprechenden Passagen in der Begründung dieses Beschlusses wird ebenfalls verwiesen. Der Senat hält daran fest, dass der von der Klägerin in diesem Zusammenhang hervorgehobene Umstand, dass ihr Wohnhaus vom Tal aus gesehen von dem Vorhaben verdeckt werde, sich nicht unter die Kriterien, die möglicherweise eine erdrückende Wirkung kennzeichnen, subsumieren lässt, und dass im Übrigen nach den konkreten Umstände, insbesondere wegen der Entfernung zwischen den beiden Gebäuden, eine solche, ohnehin nur in seltenen Ausnahmefällen,
9vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2019 – 10 A 1860/17 –, juris, Rn. 49, mit weiteren Nachweisen,
10anzunehmende erdrückende Wirkung nicht gegeben ist. Auf die Aspekte baulicher Ästhetik, die die Klägerin außerdem anführt, kommt es nicht entscheidend an.
11Soweit sie schließlich zur Begründung ihres Zulassungsantrags pauschal auf Ihren erstinstanzlichen Vortrag verweist, genügt dies von vornherein nicht den sich aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen.
12Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
13Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.
14Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
15Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).
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Referenzen
- 6 L 952/19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 B 1026/19 1x (nicht zugeordnet)
- 10 A 1860/17 1x (nicht zugeordnet)