Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 826/19
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Senat entscheidet über die Beschwerde durch den Berichterstatter, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO).
3Die Prozesskostenhilfebeschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht mit der Begründung abgelehnt, seine Klage habe keine hinreichende Erfolgsaussicht (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit zutreffender Begründung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat das Verwaltungsgericht angenommen, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Einbürgerung nach § 10 StAG, weil er die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG zu vertreten habe.
4Es spricht gegenwärtig weiterhin deutlich Überwiegendes dafür, dass der Kläger seine sozialrechtlichen Obliegenheitsverpflichtungen verletzt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II müssen erwerbsfähige Leistungsberechtigte alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten (§ 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Der Kläger war und ist erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II. Ihm dürfte auch jede Arbeit im Sinne von § 10 Abs. 1 SGB II zumutbar sein. Insbesondere dürfte der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegenstehen, dass die im Jahre 1993 geborene schwerstbehinderte und pflegebedürftige Tochter O. im Haushalt des Klägers und seiner Ehefrau lebt. Denn der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Betreuung und Pflege der Tochter nicht bereits dadurch gewährleistet ist, dass sie zum einen in der „Lebenshilfe“, einer Werkstatt für behinderte Menschen, betreut wird, zum zweiten die Ehefrau des Klägers die Tochter betreuen und pflegen kann und zum dritten, soweit hiernach noch Defizite auszugleichen sind, Leistungen aus der Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden können. Die Darlegungs- und Beweislast sowohl für die Erfüllung seiner sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten als auch für etwaige gesundheitsbedingte Einschränkungen seiner Erwerbsfähigkeit trägt, da es sich um eine Einbürgerungsvoraussetzung handelt, der Einbürgerungsbewerber, auch weil es sich typischerweise um Umstände handelt, die als persönliche Verhältnisse in seine Mitwirkungspflicht aus § 37 Abs. 1 Satz 2 StAG i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fallen.
5BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 ‑ 5 C 22.08 ‑, BVerwGE 133, 153, juris, Rn. 20; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, BVerwGE 140, 311, juris, Rn. 25; Nds. OVG, Beschluss vom 13. Februar 2020 ‑ 13 LA 491/18 ‑, InfAuslR 2020, 211, juris, Rn. 16; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 22. Januar 2014 ‑ 1 S 923/13 ‑, juris, Rn. 28 (jeweils m. w. N.).
6Der Kläger hat keine medizinischen Unterlagen für seine Tochter O. vorgelegt, die den Schluss darauf zulassen, dass häusliche Betreuungs- und Pflegeleistungen nur von ihm selbst erbracht werden können. Auch für die im Verwaltungs- und Klageverfahren geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen seiner Ehefrau liegen keine Belege vor. Ebenso wenig hat der Kläger dargelegt, weshalb im Bedarfsfall nicht auch Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung in Anspruch genommen werden könnten, so etwa Leistungen der häuslichen Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson (§ 39 SGB XI); nach eigenen Angaben ist für seine Tochter O. der Pflegegrad 5 festgestellt worden.
7Die Verletzung der allgemeinen Eigenverantwortung aus § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB II hat auch nicht etwa dadurch an Gewicht verloren, dass die sozialrechtlichen Obliegenheitspflichten des Klägers durch den Abschluss einer (vom Kläger beachteten) Eingliederungsvereinbarung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 SGB II konkretisiert worden sind.
8Zu einer solchen Konkretisierung der Pflichten vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2017 ‑ 19 A 2368/15 ‑, juris, Rn. 11.
9Zwar hat der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 22. Januar 2020 eine auf den 26. November 2019 datierte Eingliederungsvereinbarung mit dem Kommunalen Jobcenter I. AöR vorgelegt. Abgesehen davon, dass der Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung vergangene Obliegenheitspflichtverletzungen, für die ein Zurechnungszusammenhang mit dem aktuellen Leistungsbezug fortbesteht, ohnehin nicht in Frage stellen würde, hat die Beklagte erwidert, dass ihr bislang ein von dem Kläger gegengezeichnetes Exemplar der weiteren Eingliederungsvereinbarung vom 6. Dezember 2019 über die Teilnahme an einer Vorbereitungsmaßnahme nicht vorliege und der Kläger im Dezember 2019 wiederholt unentschuldigt der Maßnahme ferngeblieben sei. Dem ist der Kläger nicht entgegengetreten.
10Auch soweit der Kläger behauptet hat, das Jobcenter habe „regelrecht vereitelt“, dass er einen Arbeitsplatz im Betrieb seiner Schwiegertochter erhalte, hat die Beklagte dazu gleichfalls auf die substantiierte Stellungnahme des Jobcenter vom 6. Februar 2020 verwiesen, wonach ein von der potentiellen Arbeitgeberin ausgefülltes Stellenangebot nicht vorgelegt worden sei. Auf diesen Vortrag ist der Kläger ebenso wenig eingegangen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 4 ZPO.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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Referenzen
- 13 LA 491/18 1x (nicht zugeordnet)
- 1 S 923/13 1x (nicht zugeordnet)
- 19 A 2368/15 1x (nicht zugeordnet)